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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0588
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540

Zur Vorbereitung oder Abgabe von Gutachten sowie zur Vorbereitung von
Anträgen können Ausschüsse aus der Mitte des Kaufmannsgerichts gebildet werden.

Diese Ausschüsse müssen, sofern es sich um Fragen handelt, welche die Jnteressen
beider Teile berühren, zu yleichen Teilen aus Kausleuten (tz 14) und HandlungS-
gehilfen zusammengesetzt sem.

Das Nähere bestimmt das Statut.

Auszug aus dem Ortsstatut vom 25. November 1904.

8 1.

Für den Gemeindebezirk der Stadt Heidelberg wird ein Kaufmannsge-
richt mit dem Sitz in Heidelberg errichtet.

8 2.

Das Kaufmannsgericht besteht aus etnem Vorsitzenden, zwei Stellvertre-
tern desselben und zwanzig Beisitzern.

Die Zahl der Stellvertreter des Vorsitzenden sowie die Zahl der Bei-
sitzer kann vom Stadtrat anderweit festgesetzt werden.

Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sowie die Beisitzer werden aus
drei Jahre gewählt. Gerichtsmitglieder, deren Amtsdauer adgelaufen ist,
scheiden erst dann aus, wenn ihr Nachfolger eingetreten ist.

8 31.

Gutachten über Fragen, welche das kaufmännische Dienst- oder Lehrver-
hältnis betreffen, sowie Anträge, welche rn den bezeichneten Fragen einge-
bracht werden sollen, sind vom Vorsitzenden und der Gesamtheit der Beisitzer
(Gesamt-Kaufmannsgericht) zu beraten und zu beschlietzen.

r'. Kraukenversicherung der Arbeiter und Dienstbote«.

Reichsgesetz vom 15. Juni 1883 in der Fassung vom 10. April 1892.

1. Umfang der Krankenversicherungspslicht.

Die Krankenversicherungspflicht tritt hierorts kraft reichs- und landes-
gesetzlicher sowie ortsstatutarischer Vorschrift ein:

1. Für alle in Fabriken 7c., im Handelsgewerbe, im Handwerk und in
fonstigen stehenden Gewerbebetrieben, bei Bauten, auf Werften, in Brüchen
und Gruben, sowie in solchen Betrieben beschäftigten Personen, in denen
Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke zur An-
wendung konunen.

2. Für die Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare, Gerichtsvollzieher 7c.

3. Für in den Betrieben der Post-, Telegraphen- und EiseUbahnverwal-
tungen 7c., beim gewerbsmäßigen Fuhrwerks-, Schiffahrts-, Flößerei- und
Fährbetrieb, dem gewerbsmätzigen Speditionsbetrieb 7c. sowie:

4. Für die in der Land- und Forstwirtschaft und deren Nebenbetrieben
beschäftigten Personen (emschlietzlich der in solchen Betrieben beschästigten
Dienstboten).

5. Für die häuslichen Dienstboten.

Eine Ausnahme von der Versicherungspfli,cht greift
Platz u. a.:

Für Personen, deren Beschäftigung durch die Natur ihres Gegen-
standes oder durch Arbeitsvertrag im voraus auf einen Zeitraum
von weniger als eine Woche beschränkt ist.

Für Betriebsbeamte und Angestellte, deren Gehalt 7c. Mk. für
den Arbeüstag übersteigt.

Ferner können a n f A ntrag besreit werdcn:

Personen, welche nur teilweisc oder zettweise erwerbssähig sind und
Personen, welchen gegen ihren Arbeitgeber für den Fall der Erkran-
kung ein Nechtsanspruch anf eine den 'Bestimmungen des H 6 ent-
sprecheitiX' oder gleichwertige Unterstützung zusteht.
 
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