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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0591
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543

Außerdem die Herren: R. Dieffenbacher, Heinr. Dörr, Ludwig Ziegler, Georg
Daub, August Groß, August Prager, Georg Walter, Karl Rausch, Herm. Bartels,
Georg Schmidberger.

Ms K a ss em ä rz te ffnid tätig für die Staidt Heidetlherg mit
Schlierbach, Neuenlheim uinid HanidschulhAheim: Die Vorstänide unid Assiistenten
lder atadenrischen Kranikenanfftalten, insbeson'dere -der Grotzh. «Pol-ikliniL (ein
Direktor, ein O'betairzt nn!d sechs- .AMtenten).

Sp rechstun'den im akade m. Kra nken'hau s: vormititatzis
9—10^4 Uhr, an Sonn- -un>d Feiertagen von 9—10 U!hr. Autzerdem:
Hauptstraße Nr. 193 nachmittags von ^28—^4 Uhr, Sonn- und Feiertags
ausgenommen; im Stadtteil Handschuhsheim Mittelstr. Nr. 3 nachmittags
von ^/23—h^4 Uhr, Sonn- und Feiertags ausgenommen.

Kassenbeamte: Karl Jost, Rudols Kehr, Leonh. Adam, Heinr. Ammann,
Julius Strehlow, Jakob Knobel, Friedrich Treis, Adam Schubach.

Kassendiener und Hausmeister: Withelm Werner.

Kranke nkontrolle u r: Karl Panle.

L. Jnvaliden- und Altersoersichernng.

Reichsgesetz vom 13. Juli 1899.

I. Nach Maßgabe dieses Gesetzes sind verpflichtet,

vom vollendeten 16. Lebensjahre ab:

1. Personen, welche als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder
Dienstb 0 ten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden.

2. Betriebslbeamte, Werkmeister und Techniker, Handlungs-
gehilfen und -Lehrlinge (ausschlietzlich der in Apotheken beschäftiAen
Gehilfen und Lehrlinge), sonstige Angestellte, deren dienstliche Beschaftigung
ihren Hauptberuf bildet, sowie Lehrer und Erzieher, sämtlich sofern sie Lohn
oder Gehalt beziehen, ihr regelmätziger Jahresatbeitsverdienst aber 2000 Mk.
nichk übersteigt.

(Der Versicherungszwang kann durch Vorschrift des Bundesrates für
bcstimmte Berufszweige auch ausgedehnt werden auf Betriebsunternehmer,
welche nicht regelmätzig einen Lohnarbeiter beschäftigeni (K l e i n m e i ste r),
und auf die sogen. Hausgewerbetreibenden. So lange ein solcher
Besch.utz des Bundesrates nicht ergangen, konnen sich diese Mitglieder frei -
willig veisichern; elbenso die in H 14 Genannten.)

Die Form, in welcher der L 0 h n ausbezahlt wird (Zeitlohn, Stücklohn,
Tantieme, Gebühr, Trinkgeld), ist gleichgültig, nur gilt die blotze Gewährung
von freiem Unterhalt nicht als Lohn im Sinne dieses Gesetzes. (An-
ders im K r a n ke n verstcherungsgesetz.) Die Beschästigung braucht
keinc langer andauernde zu sein, es genügt z. B. Arbeit einer Kundennäherin,
Waschfrau. Personen, welche bei wechselnden Arbeitgebern beschäftigt sind,
sind jedoch dann nicht Verstcherungspslichtig, Wenn ste als ^elbstandrg,
d. h. als gewerbliche Unternehmer anzusehen sind (z. B. Frisensen, Dienst-
männer, Lohndiener). Das Gesetz erstreckt sich auch auf Ausländer, die
in Deutschland arbeiten. Versicherungspslichtig als Gehilfen sind insbe-
sondere auch die sogen. Privatbeamtcn, Bureaubeamte der Rechtsanwälte,
Notare, der Korporationen, Vereine 2c.

Befreit von der Versi«herungspflicht sind (§5 Abs. 1 des Gesetzes):

Bcamte des Reiches, der Bundesstaaten und Kommunalbeamte,
die mit Penüonsberechtigung angestellt surd.

Auf ihren Antrag können befreit werden Personen, welche vom
Neich, Staat Pensionen, Wartegeldcr oder eine kleine Unfallrente be-
ziehen.

Ausgeschlossen von dem Eintritt in das Versicherungsoerhältnis
sind solche Personen, welche nicht einmal ein Drittel des gewöhnlichen
Tagelohns verdienen könncn. (§ 5 d. G.)
 
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