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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0592
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544

II. Gegenftand der Versicherung ist:

Eine Jnvalidenrente im Falle einer dauernden oder länger alS
ein halbes Jahr anhaltenden Erwerbsunfähigkeit (d. h. wenn der
Verstcherte ni-cht mehr ein Drirtel des gewöhnlichen Tagelohns Vevdienen
kann);

eine Altersrente, wenn der Verstcherte 70 Jahre alt geworden ist,
ohne erwerbsunfähig zu sein. (Dieselbe erscheint als Zulage zu dem sonst
noch zu erwerbenden Einkommen.)

III. Vorausfetzung des Anspruches aufdie Rente ist:
Die Zahlung von Beiträgen während einer gewissen Wartezeit.

Letztere bei der Jnvalidenrente 200 Wochen, bei der Altersrente 1200 Wochen.
(Unverschuldete Kranlheiten werden mit eingerechnet, wenn sie gehörig be -
scheinigt sind, ebenso militärifche Dienstleistung.)

Die Beiträge für die hiesige Stadt betragen für

männliche Personen wöchentlich 24 Pfg. (III. Kkrsse)
weibliche Personen Wöchentlich 20 Pfg. (II. Klasse).

Deren Entrichtung erfolgt durch Einkleben von Beitragsmarken
in besondere (vom Bürgermeisteramte auszustellende) Quit-
tungskarten.

Das Einkleben besorgt mit wenigen Ausnahmen die Gemeinüe-
krankenversicherungskasse (Dienstbotenkrankenkasse) und die
Ortskrankenkasse. Diese erheben die Beiträge für die JnvaliditätS-
versicherung gemeinschaftlich mit üen Krankenversicherungsbeiträgen. Die
Arbeitgeber müssen die Beiträge ganz vorschießen, können jedoch die Hälfte
wieder den Versicherten in Anrechnung bringen. Bei wechselnden Arlbeitge-
bern hat derjenige, welcher den Verstcherten zuerst in der Woche beschäftigt,
den Beitrag zu entrichten, und da bei derartigen Verstcherten gewöhnlich der
Einzug der Weiträge nicht durch die Krankenkasse besorgt wird, auch da-
Einkleben der Wochenmarke zu übernehmen. Perfonen, welche sich frei-
willig versichern wollen, werden auf die §8 14, 29 und 145 des Gesetzes
hingewiesen.

Die Quittungskarte ift nur zum Einkleben der Marken bestimmt.
Besondere Vermerke auf derselben sind bei Slrafe verboten. Ausgefüllte
Karten werden vom Bürgermeisteramt durch neue ersetzt, ebenso ver-
loren gegangene. Um Verluste zu vermeiden, werden die Quittungskarten
am besten der gemeinsamen Meldestelle zur Aufbewahrung sofort mit der
Anmeldung übergeben.

Die Jnvalidenrente beträgt nach einer Wartezeit Von 200 Wochen
in der

II. Klasse: 132 Mark und steigt für jede weitere Beitragswoche um 6 Pfg.

III. Klasse: 146 Mark und steigt für jede weitere Beitragswoche um 8 Pfg.

IV. Klasse: 160 Mark und steiA für jede weitere Beitragswoche um 10 Psg.

V. Klasse: 174 Mark und steigt für jede weitere Beitragswoche um 12 Pfg.

Die Altersrente in der II. Klasse: 140 Mk.

Die Altersrente in der III. Klasse: 170 Mk.

Die Altersrente in der IV. Klasse: 200 Mk.

Die Altersrente in der V. Klasse: 230 Mk.

Durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann die
Vevsicherung in einer höheren Klaffe erfolgen, als gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die höchste Klaffe ist die V. Klasse mit Wochenbeitrag von 36 Pfg.

IV. Geltendmachung des Re n te na n s p r u che s.

Personen, welche einen Rentenanspruch geltend machen wollen, haben sich
an das Großh. Bezirisamt zu wenden.

Ueber den Anspruch entscheidet der Vorstand der Vcrsiche-
r u n g s a n st a l t (Landesversicherungsanstalt Baden in Karlsruhe). Ge-
gen einen ungünstigen Bescheid findet die Berufung an das Schiedsge -
 
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