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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0597
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549

ihren Wohnsitz (Aufenthalt) im Grotzherzogturn haben und daselbst nach Z 2
jenes Gesetzes besteuert werden dürfen;

2. Reichsausländer, welche, ohne einen Wohnsitz und eine entsprechende
Besteuerung in ihrem Heimatsstaate nachweiseu zu können, einen Wohnsitz
(Aufenthalt) im Grotzherzogtum haben, vorausgesetzt, datz dies seit minde-
stens einem Jahre der Fall ist, oder aber, datz sie im Grotzherzogtum eine auf
Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben;

II. nur mit ihrem Einkommen aus im Grotzherzogtum gelegenem
Grundbesitze (einschlietzlich von Gebäuden) und den daselbst betriebenen Ge-
werben, sowie mit ihren Gehalts-, Pensions- und Wartegeldbezügen aus einer
badischen Staatskasse.

1. Landes- und sonstige Neichsangehörige, welche im Sinne des Reichsge-
setzes vom 13. Mai 1870, die Beseitigung der Doppelbesteuerung betreffend,
ihren Wohnsitz (Aufenthalt) nicht im Grotzherzogtum haben;

2. Reichsausländer, welche nicht unter I Ziffer 2 fallen.

L. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gewerkschaf-
ten, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sowie Konfumvereine — mit
Ausnahme derjenigen, welche vorwiegend den gemeinschaftlichen Einkauf von
Wirtschaftsbedürfnissen des landwirtschaftlichen Betriebs für die Vereinsmit-
glieder bezwecken — mit demjenigen Teile ihres steuerbaren Einkommens,
welcher ihrem Geschäftsbetrieb und ihrem Grundbesitze (einschlietzlich von Ge-
bäuden) im Grotzherzogtum entspricht.

Versonen, deren Einkommen (nach Abzug der zum Erwerb und zur Er-
haltung desselben zu bestreitenden Auslagen, der auf dem Einkommen ruhen-
den Lasten und der von ihnen etwa zu entrichtenden Schuldzinsen) den Be-
trag von 500 Mark jährlich nicht erreicht, unterliegen der Einkommensteuer
nicht. Auch sind Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche aus einer nicht-
badischen Staatskasse bezogen werden, ferner die Dienstbezüge (einschlietzlich
der Militärpersonen) der Militärpersonen aus der Klasse der Unteroffiziere
und Gemeinen, die Dienstbezüge der aktiven Gendarmen vom Oberwacht-
meister abwärts, sowie alle Sterbquartalbezüge steuerfrei.

Die Grundlage für die Veranlagung zur Einkommensteuer bildet das
steuerbare Jahreseinkommen des Pflichtigen und zwar bei einem neu Zu ver-
anlagenden nach dem Stande seiner Einkommensverhältnisse an dem Tage,
mit dem die Steuerpflicht beginnt, im übrigen nach dem Stand der Einkom-
wensverhältnisse am 1. April des Jahres, in welchem er zur Abgabe einer
Steuererklärung verpflichtet ist.

Bei Bemessung des Einkommens nach dem Stande der Einkommensver-
hältnisse an einem bestimmten Tage sind seststehende Bezüge nach ihrem dem
Stande am matzgebenden Tage entsprechenden Jahresbetrag, wandelbare Be-
züge nach dem tatsächlichen ErgebniS deS letzten Kalender- oder GeschäftS-
jahrs, sosern sie aber noch nicht ein Jahr lang flietzen, nach dem mutmatzlichen

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Die Steuerpslicht ist in derjenigen Gemeinde begründet, in welcher der
Pflichtige seinen Wohnsitz (Hauptniederlassung) hat, oder, beim Mangel eineS
Wohnsitzes im Grotzherzogtum, den grötzten Teil seines steuerbaren Einkom-
mens bezieht.

Bereits in der Gemeinde zur Einkommensteuer veranlagte Steuerpflich-
tige, deren steuerbares Einkommen — nach dem Stande der Verhältnisse am
1. April eines Jahres bemessen — sich derart erhöht hat, datz sich gemätz Art.
13 des Gesetzes ein höherer Steueranschlag ergibt, sind verpflichtet, eine
Steuererklärung abzugeben. Die gleiche Verpslichtung haben diejenigen Per-
sonen, die erstmals oder, nachdem ihre Steuerpflicht geruht hat, in der Ge-
meinde erstmals wieder einkommensteuerpflichtig geworden sind. Der
Steuerkommissär ist berechtigt, solche Personen schon vor Beginn des Ab- und
Zuschreibens zur Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern und sie vorläu-
sig zur Einkommcnsteuer zu veranlagen.
 
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