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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0598
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I V. Jn Bezug auf die Kapitalrentensteuer: Der Ertrag
aus Kapitalvermögen, sowie Renten und sonftige derartige Bezüge, soweit
diese Erträgnisse nicht unmittelbar aus Grundbesitz (einschlietzlich von Ge-
bäuden) oder aus dem Betrieb einer getverblichen Unternehmung herrühren
oder ein Entgelt sür (jetzige oder frühere) Arbeit, Dienstleistung und Berufs-
tätigkeit bilden, unterliegt der Kapitalrentenfteuer. An dem Renteneinkom-
men dürfen jedoch die Schuldzinsen von faust- oder unterpfändlich versicher-
ten Kapitalschulden sowie die mit den Nentenbezügen verbundenen privatrecht-
lichen Lasten abgezogen werden.

Landes- und sonftige Reichsangehörige sind, wenn sie im Sinne des
Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870, die Beseitigung der Doppelbesteuerung betr.,
ihren Wohnsitz (Aufenthalt) im Grotzherzogtum haben, mit dem ganzen Be-
trag ihres steuerbaren Zinsen- und Rentenbezugs der Kapitalrentensteuer
unterworfen, ohne Rücksicht daraus, ob das gedachte Einkommen von im Jn-
lande, im übrigen Reichsgebiete oder im Auslande angelegten Kapitalien
oder von inländischen oder von fremden Bezugsorten herstammt. Reichsaus-
länder, welche, ohne einen Wohnsitz und eine entsprechende Besteuerung in
ihrem Heimatsstaate nachweisen zu können, einen Wohnsitz (Aufenthalt) im
Grotzhcrzogtum haben, unterliegen der Kapitalrentensteuer in demselben Um-
fange, wie die oben genannten Pflichtigen.

Steuerpflichtig ist der, welchem der Zinsen- und Rentenbezug zufteht.

Die Grundlage für die Kapitalrentensteuer bildet der ganze Jahresbe-
trag der steuerbaren Zinsen oder Renten, wie sich solcher nach dem Stande des
hierher gehörigen Vermögens auf den 1. April des betr. Jahres ergibt und ist
die Kapitalrentenfteuer hievon für das volle mit dem Kalenderjahr überein-
stimmende Steuerjahr zu entrichten. Jst der Jahresbetrag der Zins- und
Renteneinnahmen und beziehungsweise der Schuldzinsen und Lasten seiner
Grötze nach wandelbar, so ist der Ertrag des letzten Jahres oder, wenn ein
Jahresertrag noch nicht erzielt oder wenigftens nicht bekannt wäre, die mut-
matzliche Grötze eines mittleren Jahresertrags zu Grunde zu legen.

Kein an sich steuerbarer Zinsen- oder Rentenbezug darf unberücksichrigt
bleiben, es sei denn, datz er auf 1. April bereits seit mehr als zwei Jahren
offenkundig oder erweislich nicht hat bezogen werden können, auch im Laufe
des Jahres voraussichtlich nicht flüssig werden wird.

Vom Beizug zur Kapitalrentensteuer sind unter anderem besreit:

a) Alle, deren steuerbare Zinsen und Renten nach Abzug etwaiger Schuld-
zinsen und Lasten die Summe von 60 Mark jährlich nicht übersteigen;

b) Witwcn, elternlose Minderjährige und erwerbsunfähige Personen, de-
ren jährliches Gesamteinkommen 500 Mark nicht erreicht.

Wer bereits zur Kapitalrentensteuer beigezogen ist, hat — falls der Jah-
resbetrag seiner steuerbaren Zinsen und Renten nach Abzug der hiezu geeig-
neten Schuldzinsen und Lasten sich erhöht — aus dem hiernach sich ergeben-
den Zuwachs erst dann Steuer zu entrichten, wenn dieser Zuwachs den Betrag
von 60 Mark überschreitet.

Dic Steuerpflicht beginnt, wo Jemand erstmals zu einem steuerbaren
Zinsen- oder Rentengenutz odcr zu einem, eine neue Steuerpflicht begründen-
den Zuwachs an steuerbarem Einkommen (61 Mark) gelangt, dann, wenn die
entscheidende Tatsache vor dem 1. April eines Jahres oder auf diesen Tag ein-
getreten ist, nnt dem betreffenden Jahre, sonst aber mit dem nächftfolgenden
Jahre.

Wcr durch Niederlassung im Grotzherzogtum steuerpflichtig wird, soll in
allcn Fällen erst vom nächsten Jahre an zur Kapitalrentensteuer beigezogen
werden.

Dic Steuerpslicht erlischt da, wo ein Zinsen- und Rentenbezug eines
Steuerpflichtigen gänzlich ausgehört hat, mit dem 1. des Monats, in welchem
diese Veränderuugen eiugetreten sind, in allen andercn Fällcn rücksichtlich des
ab- oder iiüergegangenen oder zu besreienden Betrags dainu wenn die bezüg-
 
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