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liche Aenderung vor dem 1. April eines Jahres oder auf letzteren Tag einge-
treten ist, mit Beginn dieses, sonst aber erst mit jenem des nachstfolgenden
JahreS.
Jn der festgesetzten Frist haben alle jene Pflichtigen Steuererklärungen
einzureichen:
welche nach dem Stande ihrer Vermögensverhältnisse vom 1. April des
betreffenden Jahres ein in der Gemeinde zu veranlagendes Zinsen-
und Renteneinkommen von mehr als 60 Mark jährlich beziehen und
noch nicht zur Kapitalrentensteuer veranlagt sind;
d) welche zur Rentensteuer zwar veranlagt sind, aber nach dem Stande
ihrer Vermögensverhältnisse vom 1. April ein steuerbares Zinsen- und
Renteneinkommen beziehen, welches den veranlagten Jahresbetrag imi
mehr als 60 Mark überfteigt.
Ein besonderes Veranlagungsversahren für die Feststellung der Ge-
meindesteuern sindet nicht statt, da die staatlichen Steuerkatastcr auch die
Grundlage für die Gemeindebesteuerung bilden.
In
Trauerfällen
rascheste L)erstellung der nötigen
Drucksachen
durch die
Universitäts - Buchdruckerei
Hörning
Hauptstraße 55 a
Fernsprecher 4! 9-
liche Aenderung vor dem 1. April eines Jahres oder auf letzteren Tag einge-
treten ist, mit Beginn dieses, sonst aber erst mit jenem des nachstfolgenden
JahreS.
Jn der festgesetzten Frist haben alle jene Pflichtigen Steuererklärungen
einzureichen:
welche nach dem Stande ihrer Vermögensverhältnisse vom 1. April des
betreffenden Jahres ein in der Gemeinde zu veranlagendes Zinsen-
und Renteneinkommen von mehr als 60 Mark jährlich beziehen und
noch nicht zur Kapitalrentensteuer veranlagt sind;
d) welche zur Rentensteuer zwar veranlagt sind, aber nach dem Stande
ihrer Vermögensverhältnisse vom 1. April ein steuerbares Zinsen- und
Renteneinkommen beziehen, welches den veranlagten Jahresbetrag imi
mehr als 60 Mark überfteigt.
Ein besonderes Veranlagungsversahren für die Feststellung der Ge-
meindesteuern sindet nicht statt, da die staatlichen Steuerkatastcr auch die
Grundlage für die Gemeindebesteuerung bilden.
In
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