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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0615
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567

Gebähren-Taris sär die Gehäckbestätterei
arn Bad. Hauptvahrrhof irr Heidelverg (auch giltig für die Main-Neckar-Bahn).

Die Gebühren, welche die Gepackbestätterei für die Bestellung des Reisegepäcks rc.
und des Expreßgutes erheben dars, sind für das Bestättereigebiet *) Heidelberg wie
folgt festgesetzt:

I. Iüv öcrs WevOvirrgerr öes Gepäcks
vom Aussteige-Perron oder von der Gepäckniederlage nach der Stadt und umgekehrt:

1. für einen Koffer.30 ^

2. für mehrere Koffer, das Stück 20 I

3. für sonstiges Gepäck „ „ 10 ^

Für ein einzelnes Stück darf eine Minimaltaxe von 20^ erhoben werden.

Für das Abladen und Abtragen des Gehäcks von dem Omnibus, Hotelfuhrwerken
und Droschken nach dem Gepäckbureau, sowie für das Abtragen des Gepäcks von den
Zügen zu den Omnibus, Hotclfuhrwerken und Droschken und Aufladen derselben,
ferner für das Verbringen des Handgepäcks von einem Zuge zum andern 2c., darf für
jedes Stück eine Gebühr von 5 ^ erhoben werden.

Lrpreßgut-Verkkhr der Großh. Ladischen Sahn.

Gegenstände, die sich zur Beförderung im Packwagen eignen, werden mit den nach-
stehenden Ausnahmen bei den Gepäckabfertigungsstellen zur Beförderung als Expreß-
gut von und nach solchen Stationen der deutschen Eisenbahnen angenommen, die für
den Gepäckverkehr eingerichtet sind und zwischen denen in den Tarifen direkte Sätze
bestehen.

Das Expreßgut wird auf Eisenbahn-Paketadresse abgefertigt. Die Ausfüllung
der Eisenbahn-Paketadresse liegt dem Absender ob. Auf eine Eisenbahn-Paketadresse
können bis zu 5 Stücke abgeliefert werden.

Die Annahme ist ausgeschloffen:

a. hinsichtlich der im 8 50 L 1, 3 und 4 der Verkehrsordnung verzeichneten
Gegenstände;

b. nach Stationen jenseits einer Grenzzollabfertigungsstelle;

e. wenn an dem Beförderungswege Orte mit getrennten Bahnhöfen gelegen sind,
zwischen denen von der Eisenbahn Gepäck nicht überführt wird.

Die im 8 50 L der Verkehrsordnung verzeichneten Gegenstände werden unter
folgenden Bedingungen zur Expreßgutbeförderung zugelassen:

a. die Stücke müssen sest verschlossen sein;

b. der Jnhaltder Stückeund der Wert, welcher den Höchstbetrag für die zu zahlende
Entschädigung bilden soll, sind anzugeben und auf der Eifenbahn-Paketadresse zu ver-
merken.

Wird der Wert oder das Jnteresse an der Lieferung auf mehr als 500 Mark an-
gegeben, so werden die Gegenstände zur Expreßautbeförderung nicht angenommen.

Von Stationen innerhalb des deutschen Reichs nach badischen Stationen auf
schweizerischem Gebiet und umgekehrt kann Expreßgut nur im Verkehr mit Basel Bad.
Bahnhof und L)chaffhausen Badische Bahn abgefertigt werden. Die Absender oder
Empfänger müssen die Zollbehandlung persönlich oder durch Beauftragte bei den Zoll-
stellen der Bahnhöfe in Basel und in Schaffhauseu vornehmen lassen.

Jm Verkehr der auf schweizerischem Gebiet gelegenen badlschen Stationen unter
fich kann Expreßgut abgefertigt werden.

Ferner kann Expreßgut im Verkehr zwischen badischen Stationen innerhalb des
deutschen Reichs und den badischen Bodenseeuferstationen Dingelsdorf, Hagnau, Jm-
menstaad, Mainau, Meersburg, Staad bei Konstanz, Unteruhldingen und Ueberlingen
Stadt, außerdem zwischen den öuf schweizerischem Gebiet gelegenen badischen Stationen
Basel und Schaffhausen und den genannten Bodenseeuferstationen abgefertigt werden.

*) Das BestLttereigebiet umsaßl die Stadt Heidelberg einschl.des Stadtteils Neuenheim. Aus-
genommeu davon siud dns Schloß, sowie die östlich und südlich davon bestndlicheu, die am Älingen-
teichweg cberhalb der ersten Biegung beim Wasserfall gelegenen (mit Ausnahme des Graimbergwegs,
nach welchem Sendungen bis za lOk^Gewicht zugestellt werden) und die vor dem Karlstor gelegenen,
ferner im Stadtteil Neuenheim die nördlich und westlich, sowie von der Hirschgasse an östlich der zu^
sammenhängeuden Häuserreihen und der am Philosophenweg gelegenen Gebäude.
 
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