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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0537
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479

Gkb»hre«-Tarif f»r die Gehäckbrstätterei

am Bad. HauptVahnhof 1n Heidelberg (auch giltig für die Main-Neckar-Bahn).

Die Gebühren, welche die Gepäckbestätterei für die Bcstellung des Reisegepäcks rc.
und des Expreßgutes erheben darf, sind für das Bestattereigebiet *) Heidelberg wie
folgt festgesetzt:

I. Iür öcrs WerE^ingen öes Gepäcks
vom Aussteige-Perron oder von der Gepäckniederlage nach der Stadt und umgekehrt:

1. für einen Koffer.30 ^

2. für mehrere Koffer, das Stück 20 ^

3. für sonstiges Gepäck „ „ 10 I

Für ein cinzelnes Stück darf eine Minimaltaxe von 20 ^ erhoben werden.

Für das Abladen und Abtragen des Gepäcks von dem Omnibus, Hotelfuhrwerken
und Droschken nach dem Gepäckbureau, sowie für das Abtragen des Gepäcks von den
Zügen zu den Omnibus, Hotelfuhrwerken und Droschken und Aufladen derselben,
ferner für das Verbringen des Handgepäcks von einem Zuge zum andern rc.. darf für
jedes Stück eine Gebühr von 10 ^ erhoben werden.

Erpreßgut-Verkehr -er Eroßh. Ladischen Sah».

Gegenstände, die sich zur Beförderung im Packwagen eignen, werden mit den nach-
stehenden Ausnahmen bei den Gepäckabfertigungsstellen zur Beförderung als Expreß-
gut von und nach solchcn Stationen der deutschen Eisenbahnen angenommen, die für
den Gepäckverkehr eingerichtet sind und zwischen denen in den Tarifen direkte Sätze
bestehen.

Das Expreßgut wird auf Eisenbahn-Paketadresse abgefertigt. Die Ausfüllung
der Eisenbahn-Paketadresse liegt dem Absender ob. Auf eine Eisenbahn-Paketadresse
können bis zu 5 Stücke abgeliefert werden.

Die Annahme ist ausgeschlossen:

a. hinsichtlich der im ^»50 X, N 1, 3 und 4 der Vcrkehrsordnung verzeichneten
Gegenstände;

l'. nach Stationen jenseits einer Grenzzollabfertigungsstelle;

e. wenn an dem Beförderungswege Orte mit getrennten Bahnhöfen gelegen sind,
zwischen denen von der Eisenbahn Gepäck nicht überführt wird.

Die im ^ 50 li dcr Verkehrsordnung verzcichneten Gegenstände werden unter
folgcnden Bedingungen zur Expreßgutbeförderung zugelassen:

a. die Stücke müssen fest verschlossen sein;

l>. der Inhaltder Stückeund der Wert, welcher den Höchstbetrag für die zu zahlende
Entschädigung bilden soll, sind anzugeben und auf der Eisenbahn-Paketadresse zu ver-
merken.

Wird der Wert oder das Jnteresse an der Liefcruug auf mehr als 500 Mark an-
gegebeu, so werden die Gcgenständc zur Expreßgutbeförderung nicht angenommen.

Von Stationen innerhalb des deutschen Neichs nach badischen Stationen auf
schweizerischem Gebiet und umgekehrt kann Exprcßgut nur im Verkehr mit Basel Bad.
Bahnhof und Schaffhausen Badische Bahn abgefertigt werdcn. Die Absender oder
Empfänger müssen die Zollbehandlung persönlich oder durch Beauftragte bei den Zoll-
stelleu der Bahnhöfe in Baiel uud in Schaffhauseu vornehmen lassen.

Jm Verkchr der auf schweizerischem Gebict gelegenen badischeu Stationcu unter
sich kann Expreßgut abgefertigt werden.

Ferner kann Expreßglit im Verkehr zwischen badischeu Statioucn inuerhalb des
deutschen Neichs uud deu badischeu Bodcnsceuferstationcn Diugelsdorf, Haguau, vDu-
menstaad, Mainau, Mecrslmrg, ^staad bei Konstanz, llntcruhldingen uud Ue^erliugeu
^tadt, außcrdem zwischen dcu auf schweizerischem Gebiet gelegeneu badischcn Stationcu
Basel uud Schaffhauseu uud den gcnaunten Bodenseeufcrstationeu abgeferligt wcrdeu.

Da6 Bes>t tercieI'it nmfastt: Die Stadt s>eidelbcrg cinschl. deei ^tadtteila chVaeicheim l'i i
Z»r Moltke- und alal'cl§dera,erslrasse, Hanse I'iV. «!' der ^ietielliänser ^andsiras'e, zum .!rarleaar, zuui
ärieseuivetr nnd Läüvßl'eril, ;ur ersten 'l'iegnnq am >llittirenleichive>i ideiiu Wasserfall». !»r eiueeslraße,
,'Niu Dteigerivesi nnd min »znlnliaswe^ einschl. iBei Denduiijien nach den in die ch'eueiilieiiner nnd
.gie^elliänser iänidstiaße vviu Ber>ie I,er einmiindcndeii Seitenniaßen ivird ein ,)»s>1>laa von > lg>,. pro
^endninr erliol'en.i
 
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