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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0545
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Insammenstellung*)

der

gesehtichen, Mrordnungs-, Aezirks- und
Artspotizeitichen Worschriften,

welche von allgemeiner Wichtigkeit sind.

Das pottreiliche Weldowesen in drr Stadl Heidelberg.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 7. Oktober 1904 auf Grund des § 49 P.-St.-G.-B.
und der Verordnung Großh. Ministeriums des Jnnern vom 8. Mai 1883 und
10. Dezemöer 1891 unter Aufhebung der ortspolizeilichen Vorfchrift vom

29. Juli 1884.

8 1.

Meldepflicht**).

Jeder E'm-, Um- oder Auszug in oder aus einer hiesigen Wohnung mutz
binnen drei Tagen gemeldet werden.

Vorübergehende Besuche von auswärtigen Verwandten oder Bekannten
sind meldefrei.

8 2.

Meldepflichtige Perfonen.

Verpflichtet zu den in 8 1 vorgeschriebenen Meldungen sind jeweils die-
jenigen, welche die ein- oder ausziehende Person als Mieter, Afterprieter,

*) Eine Zusammenstellung sämtlicher Orts- und Bezirkspolizeilichen
Vorschriften für die Stadt und den Bezirk Heidelberg nach dem neuesten
Stand, nebst einem Anhang, enthaltend eine Reihe weiterer im Bezirke
geltender polizeilicher Vorschriften und Anordnungen, im amtlichcn Auf-
trag von Großb. Polizeikommissär Mitsch herausgegeben, ist im Verlage
von I. Hörning in Heidelberg erschienen.

Preis: geheftet Mk. 3.—, gebunden Mk. 3.50.

**) Bei der polireilichen MeldeNeile Äienenstrake 8 sind sänttliche ledigrn und versieirateten
Personen nedst Äinder, welche dahier Wohnung und Schlasstelle nehmen, oder hier etn- und
ausztehen, an- und adrnmelden. Dte ütndiereuden, gleichviel, ob ste bei der hiestgen Univer-
sttäl eingeschrieben stnd oder nicht, sowie die Zöglinge hiesiger Lehr- und Erziehungsanstalten,
stnd von dieser Verpflichtung uicht ausgenommen. Zugletch wird auf den hier vieltach ver-
vreiteten Irrtuin anfnierlisam gemacht, ale. ob es genngr, wenn die Dienstboten, Gewerbs-
gehilsen und Lehrlinge, welche bei den Dienstherrschaften, Arbeilgebern und Lehrherren zugleich
äuch Wohnung bezw. Schlafstellen haben, bei der Gemeinde- bcrw. tvrtskrnnliknkastc an und
abgemeldet werden. Diese Personen stnd doppelt an- und abzumeloen, sowohl bei der poti-
leilichcn Wcldestclle als auch bei den brtreffenden Krankenkassen. Bci Einzügen stnd blaue
und bei Auszngen grüuc Formulare zu vcrwenden. Unberührt bleiben die Bestimmungen über
die Meldungcn zur Kranken- und Jnvalidenverstcherung.
 
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