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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0546
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486

Dienstbote, Geselle, Gehilfe, Lehrling oder in sonftiger Eigenschaft in die
Wohnung aufnehmen, oder aufgenommen hatten. Die Meldung hat sich auf
die Ehefrau des zu Meldenden und feine Kinder jeden Alters zu erstrecken.

Hauseigentümer, welche nicht selbst ihr Haus bewohnen, haben einen im
Hause wohnenden Stellvertreter zu bestellen, 'dem ihre Meldungen obliegen.

Es haben somit zu melden:

1. Die Hausbesitzer bezw. die von ihnen bestellten Berwalter:
jeden Ein- oder Auszug, welcher

u) sie selbst und ihre mit ihnen wohnenden Angehörigen;

d) die übrigen in ihrem Haushalt wohnenden Personen, wie
Dienstboten, Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Schlafleute,
Pfleglinge;

e) ihre Mieter und deren Angehörige berührt.

2. Die Mieter: jeden Einzug, Um- und Auszug ihrer eigenen
Dienstboten, ihrer Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Pfleglinge, Mie-
ter (Aftermieter), sowie der Angehörigen der Vorgenannten.

8 3-

Ort der Meldungen.

Die Meldungen sind bei der Allgemeinen Meldestelle (Bienenstratze 8)
zu crstatten; diejenigen aus dem Stadtteil Schlierbach und Handschuhsheim
künnen bei dcn dortigen Polizeistationen abgegeben werden.

8 4.

Form der Meldungen.

Zu den Meldungen sind die vorgeschriebenen, bei der Meldestelle und
allcn Polizeircvieren erhältlichen Formulare zu benützen.

Jede Meldung ist von dem Meldepflichtigen und dem Gemcldeten zu
untcrschreiben.

Für jede Person ist die Meldung auf ein besonderes Formular zu schrei-
ben, nur bei Meldungen, die sich ailf ein Familienhaupt beziehen, können
Ehefrauen und Kinder auf das gleiche Blatt geschrieben werden.

8 5.

Sicherung der Vollständigkeit und Nichtigkeit der Meldungen.

Jeder, in Bezug auf dessen Person und Angchörige nach Maßgabe dieser
Vorschrift eine Meldung erstattet werden must, ist gehalten, dem zur Meldung
Verpflichteten alle zur vorschriftsmätzigen Aussüllung des Meldcformulars
erforderlichcn Angaben zu machcn.

Auf Verlangen dcr Meldestelle haben die Anzumeldenden die in ihrem
Besitz befindlichen, zum Ausweise über ihre Person dienlichen Papiere vor-
zuzeigen.

Rcichsausländer müsseu sich durch Beurkundung ihrer Heimatsbehörde
über ihre Staatsangehörigkeit ausweisen. Den Anmeldungen von zuziehen-
den Personen ist die am bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort des Gemel-
dcten erteilte Abmeldebesclieinigung anzuschlietzen.

Befinden sich in dem Haushalt der Zuziehendeu Kiuder unter 12 Fah-
ren, so ist auszerdem der Rachweis über die erfolgte Jmpfung durch Vorlage
des Jmpfsck)eines zu erbringen.

8 6.

Meldepflicht der Gastwirte.

Neuc Gastwirte und Jnhaber von Hotels garnis, sowie von Fremdenpensionen
sind verpstichtet cin Fremdenbuch zu fuhren, das die uachfolgendcn :)iubrlten
cntbalteu muß:

,.Zimmer-Nr., Zu- und Voruame, Stand odcr Gewerbe, Wohnort, Drt,
woher gekommea, Tag der Aukuuft und Tag dcr Avreisc".
 
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