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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0548
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488

8 2.

Dcr Ein- und Auszug jedes Schlafgängers ist nach Vorschrift der Melde-
ordnung (Ortspolizeiliche Vorschrift vom 7. Oktober 1904) binnen 3 Tagen
crnzumelden.

Außerdem hnt der Vermieter ein Berzeichnis über die von ihm beher-
bergten Schläfer zu führen, in welches die Vor- und Zunamen und die Hei-
mat der Schläfer, sowie der Tag des Einzugs und Auszugs einzutragen ist.

8 3.

Der Vermieter hat für die Erhaltung der Reinlichkeit, Sitte und Ord-
nung in seinem Hause zu sorgen.

Die Schlafräume sind ausreichend zu lüften und täglich zu reinigen.

Die darin befindlichen Bet'ten und anderen Ausstattungsgegenstände
sind stets reinlich zu erhalten und bei Bedars zu erneuern.

§ 4.

Bei Aufnahme von Schlafgängern mus; dem Vermieter für sich und seine
Familien- und Haushaltungsangehörigen eine genügend grotze Wohnung, so-
wie die Möglichkeit der Trennung der für diese bestimmten Schlafräume nach
Geschlechtern und für jedes der Angehörigen über 12 Jahren, bezlv. für ztvei
solcher Ange'hörigen unter 12 Jahren je ein Bett zur Verfügung bleiben.

Küchen, Arbeitsräume, Werkstätten und dergl. dürfen nicht als Schlaf-
räume vermietet werden.

8 5.

Der Vermieter oder Angehörige desselben dürfen nicht mit Schlafgän-
gern im gleichen Zimmer schlafen. Ai'snnhmen sind mit besonderer Geneh-
migung der Ortspolizeibehörde hinsichtlich erwachsener Personen zulässig.

8 6.

Räume, zu welchen man durch Wohn-, Schlaf-, Arbeitsräume oder Kü-
chen des Vermieters oder seiner Angehörigen gelangen kann, dürfen nicht an
Schlafgänger vermietet tverden.

8

Das Vermieten von Schlafstcllen an Personen 'beiderlei Gcschlechts,
auster an Eheleuten oder Eltern und Kindern unter 10 Jahren, ist nicht ge-
stattet.

8 8.

Dic als Schlafstcllen vermietctcn Näume musscn gcdielt und heizbar sein
und unmittclbar ins Freie führende, zum Oefsnen eingerichtete, stehende Fen-
ster, mit einer lichtgebenden Gesamtfläche von (minldestens) von 1/10 der Bo-
denfläche besihen.

Auf den Kopf der in einem Raum übernachtenden Perfonen mus; eine
Bodenflächc von 4 Ouadratmetcr und cin Luftraum vou mindestens 10 Kubik-
meter entfallen.

8 9.

Die Schlafräumc müsscn von innen vcrschlieschar und dic an Schlafgän-
gerinnen vermicteten Räumc austerdcm inucn mit Türricgeln vcrsehcn sein.

§ 10.

Iodem Schlafgänger ist cin bewnidercs Bctt, cine Sistgclcgenhcit, cin be-
sondcrcS Wasch- nnd Trinkgcsäst und cin cigcncs Handtnch zur Verfügung zn
stellen.

J„ jcdcm Schlafraum mus; cin mit Wasscr gcfüllter Spucknapf ftebeu,
dcr jedcu Morgen zu cntlccren, zu reinigcu und frisch mit Wafser zn süllen ist.

. 8^.

Den ^chlasgängern ist -- sosern ibncn nicht ein besonderer Abort zur
Vcriügnng stcbt — dic Bcnnhung dcr Abortränmc dcs Vermictcrs zu ge-
üatten.

8 12.

Den ^chlaigangcrn ist zn gcstaUcn, sich onch nach dcr i'Irbcitc'stnnde in dem

lr äü o rii u IN ausznba! tcn.
 
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