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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0550
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7vass. v.
u VU.

vom BczirksLlmt fcstzustcllcnjdcn Schema zu führen und jeweils auf 15. Ja-
nuar und 15. Juli eine Abschrift hievon dem Bezirksamte vorzulegen.

H 6. Pfleger, welche den Bestimmungen dieser Vorschrift zuwider-
handeln, werden an Geld bis zu 50 Mark üder mit Haft bis zu 8 Tagen
bestraft.

Die Hundskaxe.

Gesetz vom 4. Mai 1896.

Auszug (s. Mitsch, Orts- und BezirkSpolizeilichc Vorschristen S. 6, Verlag

von I. Hörning).

Die Hundstaxe beträgt in der Stadt Heidelberg 20 Mark und ist jeweils
in der Zeit vom 1.—15. Juni zu entrichten.

Matzregeln gegen die Hundswut.

Verovdnung Grotzh. Ministeriums des Jnncrn vom 11. Mai 1876.

Auf Grund des H 89 des P.-St.-G.-B. wird verordnet:

H 1. Alle an öffentlick)en Orten befindliclx, über sechs Wochen alte
Hunde müssen am Halie eiue mindestens 3 cm im Durchmesser grotze, den
Wohnort des Besitzers angebende Marke von Messing oder Messingblech
trage'i. Es genügt. wenn auf der Marke die Anfangsbuchstaben der Gemeinde
und des Amtsbezirts soweit angegeben werden, datz Verwechslungen ausge-
fchlossen bleiben.

Die Marke soll am Halsband hängen, darf also auf das lctztere nicht
vollständig aufgcnietet werden").

H 2. Hunde, welche nicht die vorgeschriebene Marke tragen, werden —
vorlxhaltlich der Bestrafung der Wesitzer — eingefangen und, Wenn sie bis
zum Ablaufe des zweiten folgenden Tages nicht von dem Besitzer unter
Vorzeigen der Quittung über die an die Gemeindekasse geleistete Zahlung
einer Gebühr von 2 Mark abgeholt werden, getotet.

Die Auslösungsgebühren sind zur Deckung der Kosten für die Auf-
bewahrung und Verpflegung der gefangenen Hunde und zu Belohnungen für
das mit dem Vollzug der Verordnung betraute Aufsichts-Personal, welches
für das Einfangen jedes Hundes 50 Pfennig erhält, zu verwendcn.

Die Nufsicht anf die Hnnde.

Ortspolizeilickie Vorschrift vom 1. Iuli 1894 auf Grund des H 103, 58 Ziff. 1

des Polizeistrafgcsetzbuches.

H 1. Es ist verboten, grötzere (iusbesondere Iang und Metzger-) Hunde
ohne wahlliefestigten Maulkorb autzer dem Hause mit sich zu führen oder frei
herumlaufen zu lassen. Zu den Fanghunden gehören unter anderm Hunde
der Bernhardiner-, Neufundländer-, Leonl>erger- und Illiner-Nasse, sowie
Vuldoggcn jeder Grötze.

H 2. AnSgenoinmen von dem Verbot des H 1 sind die Hnnde, welche zur
Iagd ode r Schäferei ve rwe ndet werden.

H 3. Der Maulkorb mutz auS starlen, ülx'r Nase und Schnauze des
Tieres L>efestigten, nicht tx'rschiebbaren Kreuzrieincn oder metallenen Sxmngen
Lxstehen und ix-rart beschaisen fein, datz er gegen Bitz sickx'r schützt.

H 4. Das Ncitbringen von Hunden auf den Iriedhof, in die Neckarlxide
i onstalten, in den Stadt- und ^ieptnnsgarten, in die Gartenanlagen des
Bismarckplatxs, Mönchhofplatzes nnd nm die Peterskirckie, solvie in öffent-
kickx' Wirtfchaften und in dieienigen ösfentlickx'n Diensträume, in welckx'n
ein bezüglickx's Verbot angeschlagen ist, ist elx'nfo Uüe das Hernmlaufenlassen
von Hunden an diesen Orten verboten.

Nus Nusuchcn deö Besttzers !ann aestallel werdcn, dast die Marke aus das Halsban>
aufgenietet wird. (M. d. I. vom U>. Teptemder M^«> istr. ru>6lg
 
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