Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0551
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
491

H 5. Zuwidcrhandlungen wcrdcn gcmütz ^ 103, 58 Ziff. 1 P.-St.-G.-V.
mit Geldstrafen dis zu 10 bezw. Lis zu 20 Mark Lestraft.

^ 6. Die ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. Januar 1891 (ehemals Le
zivks'polizeiliche Vorschrift vom 26. Fevruar 1878) in obigem Betreff wird
aufgehoben.

Nbfuhr der Nbrriltstoffe.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 24. März 1881 in der Fassung vom 10. Iuli 1890
auf Grund des tz 87a P.-St.-G.-B-, 8 366 Ziff. 10 R.-St -G.-B.

I. Allgemeine Vorschriften.

8 1. Die AuswechsluN'g, Abfilhr, Entleerurrg und Neiuigung der Ab-
tritttonnen wird, insolange die Stadtgemeinde diese Geschäfte nicht etwa selbst
übernimmt^), namens derfelben gegeil Erl>ebung der in anliegendem Tarif
bezeichneten Gebühren durch ernen Unternehmer besorgt. Der Unternehmer,
bezw. dessen Vertreter, welclier für die Erfüllung dieser Vorschrift der Poli-
zeibehörde gegenüber einzustehen hat, ist der letzteren vour Stadtrat namhaft
zu nmchen.

Das Gleiche gilt bezüglich der Reinigung der Abtrittgruben.

Sollte die Stadtgeineinde das in Frage stehende Geschäft selbst über-
nehmeil^), so hat sie der Polizeibehörde einen städtischen Bediensteten zu
bezeichnen, welä)er für Erfüllung dieser Vorschrift verantwortlich ist. und es
unterliegt dann derselbe' den nämlichen Bestimmungen, die in dieser Vor-
schrift für den Unternehmer enthalten sind.

i) 2. Der Stadtrat kann in einzelnen Fällen, namentlich zu Gunsten
hiesiger Lanidwirte, mit Zustiminung des Bc'zirksamts gestatten, datz der lie-
treffende (wusbesitzer selbst die Abwechslung, Abfuhr, Entleerung und Nei-
nignng seiner Tonuen bezw. die Entleerung seiner Abtrittgrube bewirkt.

^ 3. Findet bei der Abholung der Tonuen oder bei der Entleerung der
Abtrittgrullen eine Verunreiuigrmg der Stratze oder des Hauses statt, so ist
der Unterneluner, bezw. dessen Dieustpersonal verbunden, dieselbe sofort
wieder zu beseitigen, wozu die betreffeuden Hausbesitzer das uötige Wasser
zu liefern haben.

H. Besondere Vorschriste«.

1. Bezügli ch d e r A u s w e chslu n g , A b fuhr , Entleerun g
und Rei n i g u n g der A b t r i t t t o n n e n.

4. Der Uuternehmer, be'ziv. dessen Vertreter ist verbunden, die Aus-
weclislung, Abfuhr, Entleerung uud Neinigung der Tonnen stets rechtzeitig
zu besorgen. Die Zeit der Abholung der Tonnen wird für jedes Haus vou
vornherein vom Stadtbauamt festgesctzt.

Die in Frage stehende Festsetzung mutz so getroffen werden, datz jede
Tonue, lx'vor sie vollständig gefüllt ist, zur Abholung gelaugt. Eine im Ge
brauch befindliche traglxire Tonne darf nie länger wie acht Tage in einem
Hause stehen bleiben.

Wenn besondere Grüude vorliegen, welclx' es als erforderlich erscheineu
lassen, datz die Tonnen öfter als zu den durch das Stadtbauaint festgesetzteu
Zeiten abgeholt werden, wenu z. B. in einem Hause eiue ansteckeude .grant-
lxut ausgebraclx'u ist, so ist der llnternehmer, bezw. dessen Vertreter auf Be
gehren des TonnenlxffitzerS, sowie auch, falls die Polizeibehörde dies ver
laugt, zur häufigeren Abholuug der Tonnen verpflichtet.

ls 5. An Sonntagen, fowie an den dem Sonntag verordnungsmätzig
gleichstehenden Feiertagen, ist die Abholung der Touuen -- vorlx'lxAtlich lx'-
sonderen polizeilichen Dispenses in dringenlX'u Fälleu — uur bis morgene-
9 llbr zulässig.

^ 6. Die Reinigung der Tounen mutz autzerbalb de'r Stadt geschedeu und
die gereinigte Tonne bei der nächstfolgenden Aoboluug dem Besiber Uueder
zu rückgegelxui Iverden.

A Die Stadt^emetude dat das t^eschäst uuterm > zauuar setdst tlderuommeir
Jst stcschedeu uuterm i. Iauuar
 
Annotationen