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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0553
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493

Tarif.

Vcschluß des Büvgercrusschusses vom 17. Februar 1890, mit Stclutsgeneh-
migung vom 9. April 1890 Nr. 24 513.

Ter Unternehmer ist berechtigt zu erheben:

I. Bei Ab 1 rittennach bem Tonnens ystem:

1) Für die Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und Reinignng einer trag-
baren Tonne 20 Pfg.

2) Für das gleiche Geschäft bei zwei vertuppelten Tonnen je 15 Pfg.

3) Für das nämliche Geschäft bei einer fahrbaren Tonne (bis 800 Liter
fassend) 50 Pfg.

II. Bei, Abtritten nach dem G ru b e n s yste m:

1) Für die gewöhnliche Entleerung der Grube mittelst der Maschine 1 Mark
per Kubikmeter (1000 Liter).

2) Für die Entfernung des in den Gru-ben zurückgebliebenen Bodenfahes,
sowie von Scherben, Schutt u. dergl. (§5 der ortspolizeilichen Vorschrift)
4 Mark per Kubikmeter.

3) Für die Entleerung solcher Gruben, deren Jnhalt aus Wasser besteht
(von Waterklosets), 2 Mark per Kubikmeter.

Die Nbfuhr des Uehrichts, des Schners und der
Haushaltungsabfällr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. Dezember 1888 auf Grund des H 87a. P.-St.-
G.-B.. § 9 Ziff. 4 V.-O. vom 27. Juni 1874, die Sicherung der öffentlichen
Reinlichkeit und Gesundheit betr. und § 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.

§ 1. D'e Abfuhr des Kehrichts und Schnees, welche sich bei der Rei-
nigung der Fahrbahnen und Gehrvege durch die in § 2 der ortspolizeilichen
Vorschrift vom 22. Dezember 1865 bezeichneten Personen ergeben, sowie der
Haushaltungsabfälle, besorgt die Stadtverwaltung, ohne hierfür ein Entgelt
zu erheben. Sie macht der Polizeibehorde einen städtischen Bediensteten
namhaft, welcher der letzteren gegenüber für Erfüllung gegenwärtiger orts-
polizeilicher Vorschrift verantwortlich ist.

8 2. Das städtische Abfuhrpersonal hat die Verpflichtung, nach einem
seitens der stüdtischen Verwaltung von Zeit zu Zeit zu veröffentlichenden
Fahrplan die Straßen der Stadt mit Wagen zu Lefahren, welche zur Auf-
nahme des Kehrichts und der Haushaltungsabfälle dienen.

Die zur Abfuhr bestimmten Wagen müssen absolut undurchlässig, mit
gut schlietzenden Deckeln, sowie gut sichtbaren Nummern versehen sein und
stets in dichtem und brauchbarem Zustande erhalten werden.

§ 3. Die Abfuhr beginnt in der Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober morgens
um 6 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. Mai morgens um 7l4 Uhr und
wird derart betrieben, datz die Abholung in jedem Hause dreimal in der
Woche erfolgt.

8 4. Der Kehricht und die Haushaltungsabfülle sind von den Einwoh-
nern der Stadt in besonderen Behältern bereit zn halten, welche zn den im
Fahrplan der Abfuhr festgesetzten Abholungszeiten unmittelbar yinter einem
nach dcr Straße gerichteten Haus-, Hof- oder Garten-Eingange (eventuell
in dem nnmittelbar hinter dem Vordcrhaus gelegenen Hofraum) zu ebener
Erde aufgestellt werden müsscn.

8 5. Die Hausbewohncr haben dafür zu sorgen, dasi das Abfuhrperfo-
nal die betreffenden Eingängc offen findet, daß dasselbe die Gefüße leicht
wahrnehmen, und das; das Aufladen ihrcs JuhalLs ohne Lerzug geschehen
kann.

8 6. Die den Kehricht nnd die Abfälle enthaltcndcn Gcfäße müssen
vollständig dicht, haltbar und mit zwei Henkeln verschen sein. Sie dürfen
bis zu ihrem obcren Rande nicht mehr als 50 Liter Jnhalt haben und höcb-
stens bis zu 5 Zcntimeter untcr diesen Rand gefüllt wcrdcn.
 
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