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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0556
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496

Die Vsdeordnung für dio städlische Vsdranstatt in Schlirrdach.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 27. Juli 1898.

H 1. Die fbädlische Badc<instcllt ist vonr 15. Mai bis 15. September von
morgens 7 Uhr an bis zur Abenddämmerung zur unentgeltlichen Benützung
geöffnet.

H 2. Kindern unter 9 Jahren ist der Eintritt in die Anstalt nur in
Begleitung Erwachsener gestattet. Schulpf-lichtige Kinder dürfen die Anstalt
nicht während der Schulzeit und nicht nach 6 Uhr des Abends besuchen.

H 3. Außerhalb der Anstalt darf niemand entkleidet herumgehen oder
sich i'ns Wasser begeben.

H 4. Niemand soll baden, ohne gehörig abgekühlt zu sein> und ohne auf
die sonstigen allgemein bekannten Gesundheitsregeln gehörig Rücksicht ge-
nommen zu haben.

§ 5. Es ist verboten, durch Lärmen, übermäßiges Schreien, Spritzen,
Stoßen und gegenseitiges Untertauchen Unfug zu verüben.

H 6. Bei starkem Andrang dürfen die einzelnen Mldenden nicht länger
als eine halbe Stunde in der Anstalt verweilen.

H 7. Die Aufsicht über die Anstalt und deren Benützung führt der
stüdtlsche Bademeister oder dessen Stellvertreter. Deren Anordnungen ist
unbedingt Folge zu leisten.

Dieselben können Personen, welche sich unanständig benehmen, sofort
ausweisen. Diese Ausweisung kann in Wiederholungsfällen auf mehrere
Tage und selbst Wochen ausgedehnt werden.

H 8. Das Tabakrauchen in der Anstalt, sowie das Mitbringen von Hun-
den lst streilgstens untersagt.

H 9. Befchwerden gegen den Bademeister können beim Bürgcrmeisteramt
angebracht werden.

H 10. Uebertretungen dieser Badeordnung werden gemäß H 92 P.-St.-
G.-B. an Gel-d bis zu 150 Mark bestraft.

Lrichen- und Friedhof-Ordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. Dezember 1899.

Nicht in Kraft für den Stadtteil HandschuhSheim.

Auszug (s. Mitsch, Orts- und Bezirkspolizeiliche Vorschriften S. 44, Verlag

von I. Hörning).

I. Aufsichtsbehördc, Pcrsonal, allgemcine Bestimmungen.

H 1. Die Ueberwachung des Vollzugs der Leichen- und Friedhof-Ordnullg
ist der durch Ortsstatut eingesetzten Friedhof-Kommissiou übertragen. Die-
selbe hat, mit Ausnahme der Leichens'bau, alles zu einer geregelten, würdigen
Bestattung sowie zur etwaigen Ueberführung der Leichen nach auswärts Er-
forderliche anzuordneil.

H 2. Auf Autrag der Friedhof-Koimnission werden vom Stadtrat an-
gestellt und vom Bezirksanlt verpflichtet:

1) Der Leichenordner. 4) Der Leichcnhalleaufseher.

2) Die Leichenwärter und -wärterinnen. 5) Der Friedhofaufseher.

3) Dic Leichenträger. 6) Der Totengräber.

Die Leicix'usctxluer siud vom Bezirksamt angestellt und auf die Dienst-
weisung für Leiäx'nsäxruer verpflichtet.

H 3. Das gesamte Leiclx'npersonal hat deu in der lxtreffenden Dienst-
weisung gegelx'nen Vorschriften genau nachzukommen; in Fällen, Ivelche in
der Dienstttx'isuug nicht vorgesehen sind, lxrt dassellx' die Anordnung der
Friedhof-Kommission einzuholen.

Dasfelbe lxlt lxi allen Dienstleistungen ein anständiges, ruhiges, ernstes
Benehmen einzuhalten. llnordnungen, Nachlässigkeit oder Widersetzlichkeit
lverden strengc bestraft; Trunkenheit im Dienst zieht sofortige Entlassung
nach fich. Es ist dem Leiäxnperfonal lxi Strafe der Dienstentlassung ver-
 
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