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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0557
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4S7

boten, Anfordcrungen un Geld odcr anderen Dingen an die Hinterbliebenen
zu machen; ebensowenig darf dasselbe weder vor oder nach der Beerdtgung
Essen oder Trinken beanspruchen, noch darf demselben solches verabreicht
werden.

Annahme von Gewinnanteilen bei Lieserungen in irgend einer Form
wird außer der etwaigen strafrechtlichen Verfolgung mit sosortiger Entlassung
geahndet.

Beschwerden gegen das Personal sind bei der Friedhof-Kommission anzu»
bringen.

8 4. Bezüglich der Kosten sür sämtliche Bestattungen ist die vom Stadt-
rat äusgestellte, dieser Vorschrist als Anlage beigesügte Taxordnung maß-
gebend.

Nach derselben werden für die Art der Bestattung 5 Klassen bestimmt.

Die Wahl der Klasse und der etwa weiter gewünschten autzergewöhnlichen
Leiftungen ist von den Hinterbliebenen zu tresfen, zu welchem Zweck der
Leichenordner denselben einen Bestellbogen, aus welchem die Taxen verzeichnet
sind, zur Ausfüllung vorlegt.

Bei Leichen, die nach auswärts verbracht werden, kommen die sür den
einzelnen Fall von der Friedhof-Kommission festgesetzten Gebühren in An-
wenduug.

Nach der Bestattung erhebt der Leicheuordner unter Vorlage der Rechnung
die sämtlichen Gebühren und Taxen und bescheinigt deren Empfang.

II. Leichen- und Leichenhaus-Ordnung.

8 6. Jeder Todesfall muß unverzüglich nach dem Eintritt des Todes
dem Leichenschauer*) und dem Leichenordner^*) angezeigt werden. Zu dieser
Anzeige verpflichtet ist das Faniilienhanpt und, wenn ein solches nicht vor-
handen oder an der Anzeige verhindert ist, derjenige, in dessen Wohnung oder
Behausung sich der Sterbesall ereignet hat.

Die Pflicht zur Anzeige erstreckt sich auch auf Totgeburten. Vor Ankunft
des Leichenschauers darf mit der Leiche teine Veränderung vorgenommen
werden.

^ 7. Die nach den Bestimmungen des ^ 6 zur Anzeige verpslichteten
Personen müssen den vom Leichenschauer ausgestellten Sterbeschein spätestens
20 Stunden nach eingetretenem Tod dem bürgerlichen Standesbeamten mit
der Anzeige des Todesfalls vorlegen, tvelcher nach Vollendung des Eintrags
in das Sterberegister den vorschriftsmäßig ausgestellten Erlaubnisschein zur
Bestattung den Erschiei'enen übergibt; aus demselben soll gleichzeitig bemerkt
wcrden, ob dcr Tod infolge ansteckender Krankhcit cingctreten ist.

Als ansteckende Krankheiten im Sinne dieser ortspolizeilickien Vorschrist
sind zu betrachten: Blattern, Eholera, Diphtheritis, Masern, Scharlach,
Typhus.

^ 10. Die Leichen sämtlickier hier verstorbenen Personen sind alsbald
nach Vornahme der ersten Leichenschan, spätestens aber vor Ablanf von 24
Stunden nach Eintritt des Todes in eine der Leichenhallen zu verbringen.

Die lleberführung der Leichen in die städtischen Leichenhallen oder in die
des akademischen Krankenhauses darf, ganz dringende Fälle ausgenommen,
nur in den srühen Morgen und späten Abendstunden und nur auf dem
kürzesten Wege unter tunlichster Vermeidnng der Hanptstraße staltsinden.
Innerhalb des Stadtgebietes ist nur den nächsten Angehörigen die Begleitung
der Leiche gestattet.

Von auswärts hierhergebrachte Leichen sind direkt obne Begleilnng der
Leidtragenden in den Friedbos oder in eine der Leichenballen zu verbrmaen.

^ 2lb Es bleibl den Hinlerblielx'nen anbeimgestellt, die Bevilanzung
der (Lrälx'r selbsi zu lx'sorgen oder dnrch emen Gärtner besorgen zn lassen.

*1 ^ietie im Adresibu>.1' unter „Benne'geschästen" : L eM> e n s ch a u er.

"') Ltüdt. eeictienordner, n Zt. Marnn Beckcr, (^rab.'iunrsie geriNvr. 176.
 
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