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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0559
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499

§ 42. Leichen von auswärts verstorbenen Personen, welche hier zur Ver-
Hrennung kommen sollen, dürfen erst dann hierher gebracht werden, wenn die
nach § 38 Abs. 1 dieser Vorschrift erforverliche bezirksamtliche Genehmigung zur
Feuerbestattung erteilt ist.

Solche Leichen find nnmittelbar nach der Ankunft in die Feuerbestat-
tungsanstalt, oder, tvenn deren Einascherung ausnahmSweise nicht sofort
erfolgen kann, zunächst in die Leichenhalle zu veLbringen' und hat ideven
Verbrennung, wenn möglich, noch am gleichen, spätestens aber am folgenden
Tage stattzufinden.

8 43. Die GinsegnungsfeierlichLeiten für hier Verstorbene finden in der
Regel in der Leichenhalle statt, worauf die Leiche im Zuge nach der Feuer-
bestattungsanstalt verbracht wird.

Auf Wunsch der Hinterbliebenen können die Feierlichkeiten auch in der
Feuerbestattungsanftalt, wohin in diesem Falle die Leiche vorher zu ver-
bringen ist, abgehalten werden.

§ 46. Die Aschenresie, welche den Hinterblieöenen nach ihrem Wunsch
entweder in geschlossenen Holzkistchen oder Gefätzen von gebranntem Ton
od^r in zugelöteten Blechbüchsen übergeben werden, können entweder auf dem
Friedhof beerdigt oder ebendaselbst oberirdisch aufbewahrt oder auch von den
Hinterbliebenen in eigene Verlvahrung genommen werden.

Matzgebend ist in dieser Hinsicht in erster Linie der Wunsch oder die
Anordnung des Verstorbenen, in Ermangelung solcher der Wunsch derjenigen
Personen, welche für die Bestattung sorgen.

Sämtliche Arten von Behältern im Sinne des Absahes 1 dieses Para-
graphen werden in vorschriftsmätziger Beschaffenheit von der Friedhof-Kom-
mission stets vorrätig gehalten.

V. Schlußbestimmungen.

8 51. Für den Besuch des Friedhofs gelten folgende Vorschriften:

1. Der untere Eingang des Friedhofs am Steigerweg ist im Sommer
von 6 Uhr morgens, im Winter von Sonnenaufgang bis zum Sonnenunter-
gang geöffnet.

Eine Viertelstunde vor dem Schlietzen des Tores wird ein Zeichen mit
Ler Glocke gegeben, worauf jedermann den Friedhof zu verlassen hat.

2. Jeder Besucher hat ein anständiges, ruhiges, der Würde des Ortes
angemessenes Benehmen zu bewahren.

3. Das Vetreten der Leühenfelder ist nur den Beamten des FriedhofS,
der Leichenbegleitung, den Angehörigen der dort Ruhenden oder den mit
der Pflege der Gräber Beauftragten gestattet.

4. Kindern ohne Begleitung Erwachsener ist 'der Besuch des FriedhofS
untersagt, auch dürfen keine Kinderwagen in denselben gebracht werden;
dagegen haben Fahrftühle, in welchen einzelne kranke Personen gefahren
werden, Einlatz.

5. Allen Personen, welche nicht zur Trauerversammlung gehören, na-
mentlich aber Frauen oder Dienstmädchen mit Kindern, ist der Aufenthait
in der Einsegnungshalle und deren Umgebung sowie in der Nähe des Grabes
oder der Feuerbestattungsanstalt während der Trauerfeierlichkeiten untersagt.

6. Es ist verboten, Hunde auf den Friedhof mitzubringen oder auf dem
Friedhof zu rauchen; ebenso ist untersagt, in den Anlagcn oder auf fremden
Gräbern Blumen und Pflanzen zu pflücken oder die Gräber und deren
Pflanzen zu beschädigcn.

7. Die Vornahme gärtnerischer Arbeiten auf dem Friedhof ist im Som-
mer nur von morgens 6 Uhr bis abends zum Schlutz des Friedbofs ge-
stattet. An den Sonn- und gesetzlichen Feiertagen darf im Friedhof nickt
gearbeitet werdcn.

Wer gewerbsmätzig Gärinerarbeiten auf dem Friedhofe vornehmen will,
1>edarf bierzu einer liesonderen Zulassung seitens ixr Friedhof-Kommission.

8. Die Brunnenhahnen sind sofort nach dem Gebrauch wieder sorgfältig
zu schlietzen.

9. Ieder Besucher des Friedhofs hai sich Len ?lnorduungen des Fried-
hofaufsehers zu fügcn.
 
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