500
T a x - O r d rr rr« g,
genehmigt durch den Beschluß des Bürgernusschusses vom 25. Jemuar 1892.
Beerdigungs-Taxen.
I. Klasse
II. Klasse
III. Klasse
IV.Klasse
V. Klasse
Für Erwachsene über 15
-F
Jahren.
120
80
50
25
16
Für Kinder von 6—15 I. .
80
M
35
20
12
^ o .
60
40
20
12
5
„ „ unter 1 Jahr .
40
30
15
8
5
Gegen die Bezahlung dieser Taxen an die Friedhofkasse werden folgen'de
Gegenleistungen übernammen:
Jn allen Klassen:
1. Die Geschäfte des Leichenordners nach seiner Dienstweisung; in
I. Klasse sind dabei 50, in II. Klasse 30 Ansagen inbegriffen;
2. die Dienstleistungcn sänitlicher übrigen Bediensteten nach den be-
treffenden Diensiweisungen;
3. der Sarg der gewählten Klasse samt Verbringen desselben in das
Sterbet-aus;
4. das Leichentuch über den Sarg;
5. die Ueberführung der Leiche in das Lcichenhaus und die Aufbe-
wahrung und Bewachung daselbst;
6. ein Traucrwagen.
Wird nach §11 der Leichen- und Friedhof-Ordnung eine Kinderleiche
von dem Leichenwärter bezw. von der Leichenwärterin in das Leichenhaus
getragen, so fallen die Kosten für den Trauerwagen in III. Klasse mit 4 Mk.,
in IV. Klasse mit 3 Mk., in V. Klasse mit 2 Mk. wcg; es treten an deren
Stelle die für diese Dienstleistung festgesehten Gebühren.
7. Die Beerdigung.
Den Bediensteten ist strengstens untersagt, Trinkgelder in irgend einer
Form zu verlangen.
Die Gebühr der LeichensckMu mit 2 Mk. ist in obiger Taxe nicht inbe-
griffen.
L. U e b l i ch e G e b ü h r e n> f ü r die Be gle itung durch Geistliche.
(Unterliegt nicht der Grnehmigung der städtischen Behörden.)
L. Für a u s; e r g e w ö h n l i ch e Leistungen.
Mk.
1. Jede weitere Ansage ülx'r die klassenmätzige Zahl
2. Wachen des Leichenwärters oder der Leichenwär-
terin, für 12 Stunden.
3. Ein Sarg der nächsttiöheren Klasse
für Erwachsene über 15 Iahren, Aufzahlung
für Kinder voir 0—15 Jahren
für Kinder von 1—6 Iahren
für Kinder uuter 1 Iahr
4. Ein Zillksarg nebst Berlötung
für Erwachseue.
für Kinder von 6—15 Iahren . . . .
für Kmder vou 1 — 6 Zahren . . . .
für Kinder uuter 1 Fahr.
5. Vollstäudiges Verpicheu deo Sarges im Junern .
6. Ein doppelgetehlter Sarg.
7. Eiu Sarg ails Eicheubol;.
8. Eul Sarg aue Eiäleribolz, dop;xllgetehlt
lh Eul llll'etallsarg llebst ZuE'bor lllld Berloiuug
—.10
12
8
i;
3
40
32
25
20
60
65
120
160
T a x - O r d rr rr« g,
genehmigt durch den Beschluß des Bürgernusschusses vom 25. Jemuar 1892.
Beerdigungs-Taxen.
I. Klasse
II. Klasse
III. Klasse
IV.Klasse
V. Klasse
Für Erwachsene über 15
-F
Jahren.
120
80
50
25
16
Für Kinder von 6—15 I. .
80
M
35
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12
^ o .
60
40
20
12
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„ „ unter 1 Jahr .
40
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15
8
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Gegen die Bezahlung dieser Taxen an die Friedhofkasse werden folgen'de
Gegenleistungen übernammen:
Jn allen Klassen:
1. Die Geschäfte des Leichenordners nach seiner Dienstweisung; in
I. Klasse sind dabei 50, in II. Klasse 30 Ansagen inbegriffen;
2. die Dienstleistungcn sänitlicher übrigen Bediensteten nach den be-
treffenden Diensiweisungen;
3. der Sarg der gewählten Klasse samt Verbringen desselben in das
Sterbet-aus;
4. das Leichentuch über den Sarg;
5. die Ueberführung der Leiche in das Lcichenhaus und die Aufbe-
wahrung und Bewachung daselbst;
6. ein Traucrwagen.
Wird nach §11 der Leichen- und Friedhof-Ordnung eine Kinderleiche
von dem Leichenwärter bezw. von der Leichenwärterin in das Leichenhaus
getragen, so fallen die Kosten für den Trauerwagen in III. Klasse mit 4 Mk.,
in IV. Klasse mit 3 Mk., in V. Klasse mit 2 Mk. wcg; es treten an deren
Stelle die für diese Dienstleistung festgesehten Gebühren.
7. Die Beerdigung.
Den Bediensteten ist strengstens untersagt, Trinkgelder in irgend einer
Form zu verlangen.
Die Gebühr der LeichensckMu mit 2 Mk. ist in obiger Taxe nicht inbe-
griffen.
L. U e b l i ch e G e b ü h r e n> f ü r die Be gle itung durch Geistliche.
(Unterliegt nicht der Grnehmigung der städtischen Behörden.)
L. Für a u s; e r g e w ö h n l i ch e Leistungen.
Mk.
1. Jede weitere Ansage ülx'r die klassenmätzige Zahl
2. Wachen des Leichenwärters oder der Leichenwär-
terin, für 12 Stunden.
3. Ein Sarg der nächsttiöheren Klasse
für Erwachsene über 15 Iahren, Aufzahlung
für Kinder voir 0—15 Jahren
für Kinder von 1—6 Iahren
für Kinder uuter 1 Iahr
4. Ein Zillksarg nebst Berlötung
für Erwachseue.
für Kinder von 6—15 Iahren . . . .
für Kmder vou 1 — 6 Zahren . . . .
für Kinder uuter 1 Fahr.
5. Vollstäudiges Verpicheu deo Sarges im Junern .
6. Ein doppelgetehlter Sarg.
7. Eiu Sarg ails Eicheubol;.
8. Eul Sarg aue Eiäleribolz, dop;xllgetehlt
lh Eul llll'etallsarg llebst ZuE'bor lllld Berloiuug
—.10
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