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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0560
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500

T a x - O r d rr rr« g,

genehmigt durch den Beschluß des Bürgernusschusses vom 25. Jemuar 1892.

Beerdigungs-Taxen.


I. Klasse

II. Klasse

III. Klasse

IV.Klasse

V. Klasse

Für Erwachsene über 15




-F


Jahren.

120

80

50

25

16

Für Kinder von 6—15 I. .

80

M

35

20

12

^ o .

60

40

20

12

5

„ „ unter 1 Jahr .

40

30

15

8

5

Gegen die Bezahlung dieser Taxen an die Friedhofkasse werden folgen'de
Gegenleistungen übernammen:

Jn allen Klassen:

1. Die Geschäfte des Leichenordners nach seiner Dienstweisung; in

I. Klasse sind dabei 50, in II. Klasse 30 Ansagen inbegriffen;

2. die Dienstleistungcn sänitlicher übrigen Bediensteten nach den be-
treffenden Diensiweisungen;

3. der Sarg der gewählten Klasse samt Verbringen desselben in das
Sterbet-aus;

4. das Leichentuch über den Sarg;

5. die Ueberführung der Leiche in das Lcichenhaus und die Aufbe-
wahrung und Bewachung daselbst;

6. ein Traucrwagen.

Wird nach §11 der Leichen- und Friedhof-Ordnung eine Kinderleiche
von dem Leichenwärter bezw. von der Leichenwärterin in das Leichenhaus
getragen, so fallen die Kosten für den Trauerwagen in III. Klasse mit 4 Mk.,
in IV. Klasse mit 3 Mk., in V. Klasse mit 2 Mk. wcg; es treten an deren
Stelle die für diese Dienstleistung festgesehten Gebühren.

7. Die Beerdigung.

Den Bediensteten ist strengstens untersagt, Trinkgelder in irgend einer
Form zu verlangen.

Die Gebühr der LeichensckMu mit 2 Mk. ist in obiger Taxe nicht inbe-
griffen.

L. U e b l i ch e G e b ü h r e n> f ü r die Be gle itung durch Geistliche.
(Unterliegt nicht der Grnehmigung der städtischen Behörden.)

L. Für a u s; e r g e w ö h n l i ch e Leistungen.

Mk.

1. Jede weitere Ansage ülx'r die klassenmätzige Zahl

2. Wachen des Leichenwärters oder der Leichenwär-

terin, für 12 Stunden.

3. Ein Sarg der nächsttiöheren Klasse

für Erwachsene über 15 Iahren, Aufzahlung
für Kinder voir 0—15 Jahren
für Kinder von 1—6 Iahren
für Kinder uuter 1 Iahr

4. Ein Zillksarg nebst Berlötung

für Erwachseue.

für Kinder von 6—15 Iahren . . . .
für Kmder vou 1 — 6 Zahren . . . .
für Kinder uuter 1 Fahr.

5. Vollstäudiges Verpicheu deo Sarges im Junern .

6. Ein doppelgetehlter Sarg.

7. Eiu Sarg ails Eicheubol;.

8. Eul Sarg aue Eiäleribolz, dop;xllgetehlt

lh Eul llll'etallsarg llebst ZuE'bor lllld Berloiuug

—.10

12

8

i;

3

40

32

25

20

60

65

120

160
 
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