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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0564
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804

Jn je einem schon belegten Familiengrab a dürfen in demselben Zeitraum
noch 8 Aschenreste beigesetzt werden, die Benützung zu einer zweiten Erdbe-
stattung wird dadurch nicht aufgehoben.

Auch für die Aschengräber in Familiengrabftätten gilt die Dauer der
Umgrabungsperiode von 15 Jahren.

2. Benützung des Friedhofes:

a) Zur Beerdigung Auswärtiger (siehe § 23 Abs. 3 der Leichen-
und Friedhof-Ordnung)

für Erwachsene .... 50 Mk.

für Kinder unter 15 Jahreu 25 Mk.

b) Zur Beisetzung von Aschenresten Auswärtiger:

für je eine Asche ... 25 Mk.

Bei der Beisetzung der Asche eines auswärtigen Zeichners von Anteil-
scheinen oder dessen Frau oder Kinder in einer Urnennische der Feuerbestat-
tungshalle wird dieser Betrag nicht erhoben.

3. Erlaubnis zum Aufstellen von Grabdenkmalen auf den allgemeinen
Leichenfeldern.

u) für Denkmale von Metall bis zu 200 Kg. 1 Mk.

über 200 Kg. 20 Mk.
b) für Denkmale von Stein bis zu 0,15 Kbm. 1 Mk.

über 0,15 Kbm. 20 Mk.

Autzerdem hat der Bildhauer zu entrichten für jedes Denkmal von Stein
odcr Metall

a) auf den allgemeinen Leichenfeldern für Kinder 1 Mk.

b) auf den allgemeinen Leichenseldern für Erwachsene 2 Mk.

c) auf Familiengräbern.3 Mk.

4. Das Setzcn von Holzkreuzen auf den allgemeinen Leichenfeldern
50 Pfg.

5. Ausgraben von Fundamenten, sowohl für Grabsteine als für Ein-
fassungen oder Gruftcn, einschlicßlich der Entfernung der Erde wird mit
4 Mk. für den Kltbikmeter bercchnet.

6. Das Entfernen der bei dcm Ausheben eines Grabes in eincm Fa-
miliengrab sich ergebcnden Erde 1 Mk. 50 Psg.

7. Iedes Ausgraben einer Leiche 40 Mk.

8. Die Wiederbeerdigung in cincr Familiengrabstätte 20 Mk.

Finden diese Arbeiten 10 Jahre nach der Veerdigung statt, so ermäßigen
sich diese Taxcn auf die Hälfte.

9. Die Beisetzung der Asche cines auswärts Verstorbenen in einer Fa-
miliengrabstättc 5 Mt.

10. Für alle außergcwöhnlichen Leistungen, sür welche in dieser Tax-
ordnung eine Gcbühr nicht aufgeführt ist, wird besondere Rechnung aus-
gestellt, welche bor ihrer Anforderung von der Friedhofs-Kommission geprüft
und dem Stadtrat zur Genehmigung vorgelegt wird.

Beiträgc zur Amortisation der B a u k o st e n der
F e u c r b e st a t t u n g s a n st a l t.

Die folgenden Beiträge fliesten nicht in die Friedhofkasse, soudcrn in den
Amortisatiousfond, aus welcheiu alljährlich nach Matzgabe der aus diesen Ein-
nahmen zur Verfügung stehendcu Summe die entsprechcnde Anzahl der durch
das Los zu bestimmcuden Auteilscheine zurückbezahlt wird. Nach vollendcter
Amortisatiou fällt die Erhcbuug dieser Veiträge weg.

1. Für je eine Feucrbestattuug 20 Mk.

Dcr Stadtrat lanu bci Minderbemittelten auf bcgründctes Ansuchen von
Erhebuug dieser Beiträge llmgang nehmen.

2. Fiir das Beuützuugsrecht eiucr Urnennische sür 20 Iahre 40 Mk.

Fn einer Nische löuneu zwci Ascheureste beigesctzt werdcn.

Au Zcichncr vou Autcilschcincu odcr dercu Frauen oder Kiuder wcrdcn
dicselbeu, der Zahl der geuommeuen Anteilscheine eutsprechcnd, so lange un-
bcfetzte Nischeu vorbaudeu siud, uueutgeltlich abgcgcvcu.

3. Fiir ciue Marmortafct mit Schraubcu 15 Mk.
 
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