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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0565
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505

Besondere Bestimmungen bezüglich der Feuer-
bestattung A u s tv ä r t i g e r.

1. Von Auswärtigen, welche hier eine Leiche durch Feuer bestatten lassen
wollen, ist ein Kostenvorschutz zu leisten, der, wenn eine Leichenfeierlichkeit
verlangt wird, 110 Mk., und, wenn eine solche nicht gewünscht wird, 100 Mk.
Deträgt und an den Leichenordner einzusenden ist. Die Abrechnung findet als-
bald nach Ankunft der Leiche in der Anstalt durch den Leichenordner mit dem
Leichenbegleiter statt.

2. Wird von Auswärtigen die Zustellung des Genehmigungsbescheides auf
telegraphischem Wege gewünscht, so sind dem Gesuch 1 Mk. 20 Pfg. für das
Telegramm beizufügen.

3. Die Zeit der Ankunft der Leiche hier ist dem Leichenordner (Tele-
gramm-Adresse: Leichenordner Heidelberg) durch Einschreibebrief oder tele-
graphisch so rechtzeitig anzumelden, daß die nötigen Anordnungen zur sofor-
tigen Empfangnahme der Leiche noch getroffen werden können.

4. Soll aus Orten der näberen oder ferneren Umgebung der Transport
der Leiche im Leichenwagen geschehen, so wird dieselbe aus Verlangen durch
den hiesigen Leichenwagen abgeholt und ist die zur Abholung im Leichenhause
bestimmte Stunde und die Wohnung, sowie die Zeit des Eintreffens des
Wagens im Weichbild der Stadt dem hiesigen Leichcnordner rechtzeitig mit-
zuteilen.

5 Uebersärge werden nicht zurückgeliefert, sondern bleiben auf dem
Friedhofe.

Feurrlöschordrumg.

Ortspolizeiliche Vorschrift v. 27. März 1897 auf Grund des § 114 Ziff. 4P.-St.-G.-B?)

Auszug (s. Mitsch, Orts- und Bezirkspolizeiliche Vorschriften S. 88, Verlag

von I. Hörning).

H 1. Wcr den Ausbruch eines Feuers oder Anzeichen eines solchen wahr-
rnnnnt, hat dies sogleich durch die nächste Feuermeldestelle zur Anzeige zu
bringen. Die Bewohner des Hauses, in welchem Feuer ausgebrochen, sind
hierzu, bei Vermeiden strenger Bestrafung, besonders verpflichtet.

L; 2. Die Gebäude, in denen sich Feuerineldestellen befinden, sind durch
weiße, emaillierte Tafeln mit roter Aufschrift „Feuermeldestelle" kenntlich
gemacht. An den öffentliäien Gebäuden mit Feuermeldestelle ist eine der
Hausglvcken durch ein rotes Schild mit der Aufschrift „Feuerglocke" be-
zeichnet.

Das Vcrzeichnis der Gebäude, in denen sich Feuermeldestellen befinden,
sotvie spätere Abänderungen, werden seitens des Bezirksamtes bekannt ge-
geben.

Innerhalb eines jeden Gebäudes ist an einer leicht in die Augen sallen--
den Stelle ein Plakat anzubringen, auf welck-em die nächst gelegene Feuer-
meldestelle verzcichnet ist.

Autzerdem befinden sich an den üffentlickx'n Briefkästen und Plakatsäulen
Tafeln mit dem Vermerk der nächsten Feuermeldestelle. Ein Verzeichnis
dieser Stellen ist in das städtisckie Adreschuch aufgenommeu.

Für die zur Bedienung der Meldeaptmrate aufgestellten Personen gelten
bcsondere Instruktionen.

^ 3. Die eine Feuersgefabr meldende Person hat unter Aennung ihres
Namens und Beruss liber Srt, Straste, Hausnummer und Gröste der Feuers-
gefahr möglichst vollständige und genaue Angalx'U zu mack>en.

H 7. Bis zum Eintreffen der freilvilligen Feuertvebr, tveläx lx'i alleu
Braudfällen zunächst die Löscku nnd Nettungsmannsckxiswn stelkt, lxiben die
Hausbewobner mit den zn ibrer Hilfe herlx'ieilenden Persvnen alles auf-
znwenden, nm das Fener zn löschen vde'r de'ssen Ansbreitnng zn verluudern.

*> (AtU ntchl srir bcn SladUeil Hclndschnlisbcilil: für diescn isi die g-eucrloschnrdllung
sür die s.'andurte vem März als ortsp aiizeiliche Por'Unisl nnnleinanbell warden.
 
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