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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0568
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508

lichen Gaslaternen so hoch anzubringen, datz die Beleuchtung des Verkehrs-
raumes nicht deeinträchtigt wird.

Vor Anbringung eines Schildes oder anderen derartigen GegenstandeS
ist jeweils untec Einreichung einer Planskizze beim Bezirksamt um Geneh-
migung hierzu nachzusuchen, über das Gesuch wird nach Anhörung des Orts-
baukontrolleurs und der Direktion der städtischen Gas-, Wasser- und Elek-
Lrizitätswerke vom Bezirksamt entschieden.

3. Autoniaten, Auslegekasten und dergleichen dürfen nicht über die nach
der städtischen Bauordnung zulässige äutzerste Ausladung an Gebäudeteilen
vorspringen. Auslagevorrichtungen an Häusern, welche keine oder eine ge-
ringere als die nach der städtischen Bauordnung zulässige Sockelausladung
haben, dürsen nicht mehr als 10 Zentimeter über die Baufluchtlinie her-
vorragen.

Bewegliche Auslagevorrichtungen sind während der Nachtzeit zu entfer-
nen oder einzuziehen.

Abdk.v. 4. Waren, welche in Fenstern und Türgestellen zur Schau ausgestellt oder
Äy.viiik ausgehängt werden, dürfen nicht über die Bauflucht deS Hauses hervorragen.
Waren, deren Berührung beschmutzt, dürfen nicht an Türgeftellen und überhaupt
nicht in einer Weise ausgehängt werden, daß Vorübergehende dadurch beschmutzt
werden können. Das Aushängen von Fleischwaren auf die Straße ist verboten.

5. Ausn<thm>en von den unter Ziff. 1 bis 3 gegebenen Vorschriften können
mit Zustimmung des Stadtrats vom ÄZezirksamte zugelassen werden, wenn
daourch keine Gefährdung oder Beeinträchtigung des Gehwegverkehrs herbei-
geführt wird.

Ebenso bleibt es dem Bezirksamte vorbehalten, die vorstehenden Vor-
schriften auch auf bestehende Anlagen der bezeichneten Art zur Anwendung
zu bringen und eine entsprechende Abänderung derselben dann zu verlangen.
wenn durch dieselbe der Gehwegverkehr erheblich beeinträchtigt oder gefährdet
wird.

§ 10. Hausnummern, Stratzenschilder und Laternen.

Jeder Hauseigentümer muß es dulden, datz die Stratzennamen, Haus-
nummern, Gas-, Wasser- und Kabelzeickien, sowie die Bezeichnungen anderer
öffentlichen Einrichtungen irgend lvelck^er Art an seinem Eigentum durch
Einmauern oder auf andere Weise angebracht und ausgebessert, auch die zur
Stratzenbeleuchtung erforderlichen Latcrnen uud die Nosetren der elektrischen
Stratzenbahn dort befestigt werden.

Vor der Aubringung ist der Hauseigentümer zu verständigen und ist
dessen Wünschen hinsichtlich der Art und Weise der Aubringung dcr fraglichen
Gegenstände möglichst Nücksicht zu tragen.

§ 11. G e fa h r d r o h e n d c s Aufstellen von G e ge n st ä n de n.

Blumentöpfc und Gcgcnstände, welche durch Hcrabfallen Vorübergehende
beschädigen künnen, dürfen ohnc ausreicklende Befestigung durch Latten oder
eiserne Stangen nicht autzcrhalb der Fenster odcr Balkonbrüstungen unl
Tragsteincn aufgestcllt werden.

Fcnsterläden, scien sic geöffnet oder geschlosscn, müsscrl fest angemacht
werden.

Tie Läden des unteren Stockes dürscn in kcinem Falle nur bis zur
Hälftc geschlossen werden. Das Oeffnen derselben mutz mit Vorsicht ge
schehen, damit auf der Dtratze Vorübergehende durch sic nicht verlcht werden.

K 11 a. Dic Einzäu m u rr g der G r u n d st ü ck e rn i t
Zus. v. S t a ch e l d r a h t.

2. Xi.b Einfriedigungcn von Grundstückcn gegen öffentliche Wege und Plähc.
insbesondcrc solchc aus Stacheldraht, dürfcn nickü auf eine Weisc hergestellt
lverden, datz die Sicherheit und Bcquemlichkeit dcs Vertehrs gcfährdet ist.

§ 12. D a s F eilbictcn v o n B l u m e n u. s. w. d n r ch K i n d c r.

Das Feilbieten vou Blrimen, Obst, Backwaren. Zündbölzern und dergletz
chcn auf Stratzen und öffentlick>en Plähen durcb Kindcr unter 11 Fahren iit
untcrsagt. i ls 12 d Abf. b Gctverlx'-Ordnnna).
 
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