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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0572
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512

Bewegung ein stärkeres Geräusch verursachen, sowie aneinandergekoppelte
Fuhrwerke Lürfen nur im Schritt sahren.

Ebenso Larf das Aus- unL Einfahren in Häuser unL Höfe nur tnr
Schritt geschehen.

EnLlich ist nur im Schrrtt zu fahren auf allen denjenigen Stratzen-
strecken, für welche dies Lurch Anschlag der Polizeibehörde ausdrücklich vor-
geschrieben oder im einzelnen Falle durch Polizeibedienstete zur Vermeidung
von Verkehrsstörungen angeordnet ist.

§ 36. Rechtsfahren.

Alle Fuhrwerke haben, soweit nicht örtliche Hindernisse entgegenstehen,
stets die rechte Seite Ler Fahrbahn einzuhalten.

Schwer beladenen Fuhrwerken ist, foweit es der Raum gestattet, von
leichtem Fuhrwerk mit ganzer Spur auszuweichen. Will auf der linken
Seite Ler Stratze angehalten werden, so Larf nicht eher dahin eingebogen
werden, als es der Zweck erfordert.

Das Nebeneinanderfahren mehrerer Fuhrwerke ist verboten.

§ 37. Vorfahren.

Das Vorfahren gefchieht links im Trabe.

An Stratzenkreuzungen, sowie überall sonst, wo in verkürzter Gangart
gefahren werden mutz, Larf nicht vorgefahren werden.

§ 38. Reihehalten.

Jst bei der Fahrt von Fuhrwerken nach Lemselben Orte hin eine Reihen-
folge von der Polizei angcordnet, so mutz sich jedes später kommende Fuhr-
werk Lem letzten in der Reihe anschlietzen. Kein Fuhrwerk darf aus der
Reihe ausibrechen, borfahvrnde Fuhrwerke übevholen oder sich gewaltfam in
die Reihe eindrängen.

H 39. Ausweichen.

Fuhrwerke, Neiter usw. sind schuldig, den entgegenkommenden Fuhr-
werken, Reitern usw. auf die rechte Leite auszuweichen.

Geschlossen marschierenden Truppen- und Feuerwehrabteilungen, Lei-
chenzügen oder sonstigen öffentlichen Aufzügen, im Dienste befindlichen
Fuhrwerken der Feuerwehr und den zur Besprengung und Reinigung dec
Stratzen verwendeten Gietzapparaten und Kehrmaschinen müssen Fuhrwerke
und Reiter ausweichen. Gestattet dies die Oertlichkeit nicht, so mutz so lange
still gehalten werden, bis jene vorülx!r sind. Fuhrwerken der Feuerwehr
gegenüber, welche auf die Brandstätte eilen, sind auch die vorbezeichneten
Truppenabteilungen, Aufzüge usw. in gleicher Weise Naum zu geben, bezw.
still zu lhalten verpflichtet.

8 40. Einbiegen, Umwenden.

Das Einbiegen aus einer Stratze in die andere darf nicht in kurzer
Wendung, sondern mutz in weitem Bogen geschehen. Durch das Umwenden
-er Fuhrwerke dürfen andere in der Fahrt nicht gehemmt werden.

Schwer beladene Wagen dürfen nicht durch gewaltsames Zurücktreiben
der Pferde zurückgeschoben werden.

Das Einfahren in Stratzenstrecken mit Schienengleisen darf nur im
Schritt erfolgen.

H 41. Anhalten.

Zum Zweck des Anhaltens fährt das Fuhrwerk hart am Rande deS
Gehweges an.

Gegenülx'r einem schon stehenden Fuhrwerk darf nur angehalten werden,
wenn in der Mitte zwischen beiden für ungehinderte Durchfahrt freier
Raum bleibt.

Auf Stratzenkreuzuugen uild Stratzenübergängen dürfen tveder Fuhr-
werke noch Reiter anhtilten.

Will ein oorderes von mehreren Fuhrwerken anhalten, so hat der
Fuhrmann seiuem Hiutermanu durch Einporhalten der Peitsche ein Zeichen
zu ge be n.

42. Steh e u I a s s e n Uon Fuhrwerke n.

Das Stebeulasseu Ixn'pauuier Fuhrwerke anf den Stratzen ohne Auf-
sicht ist im Allgemeiueu verboteu.
 
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