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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0574
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514

Fafs.v.

24. n. 6

Zus. v.
22. VII. 5

Fass.v.
24. II. 6

§ 48. Reitvcrkehr, Nerkehr mit Hand- und Kinder-

wngen.

Auf den Reitverkehr, sowie den Verkehr mit Hand- und Kinderwagen,
Karren finden die vorstehent-en Bestimmungen bezüglich der Gangart, deS
Ausweichens usw. sinngemätze Anwendung.

§ 49. Zureiten und Reiten mit Handpferden.

Das Zureiten von Pferden auf den Stratzen ist verboten.

Reiter, welche Handpferde führen, dürfen nur im Schritt reiten.

Das Reiten mit mehr als einem Handpferd ist untersagt.

8 50. Handwagen und Handkarren.

Das Schieben von Handwagen und Karren ist nur gestattet, wenn deren
Bauart und Ladung den Führern die freie Aussicht nach vorne nicht
beschränkt.

Andernfalls müssen derartige Wagen und Karren gezogen werden.

§51. Hundefuhrwerke.

Fuhrwerke, welche mit Hunden bespannt sind, dürfen in der Hauptstrahe
nicht aufgestellt werden.

§ 52. Fahren mit Kinder- und Krankenwagen.

Das Fahren mit Kinder- und Krankenwagen auf den Gehwegen ist ge-
stattet. Dieselben haben sich jedoch auf der äutzeren Hälfte der letzteren zu
halten und dürfen nicht nebeneinander fahren oder aufgestellt werden.

Auf der Hauptstratze ist das Fahren mit solchen Wagen untersagt, soweit
es nicht für die Angrenzer erforderlich ist; auf der Leopoldstratze haben
dieselben dcn neben dem südlichen Gehwege vorhandenen Seitenweg zu
benützen.

Auf leere Kindcrwagen und Krankenwagen oder Wagen gleicher Art,
in welchen Wäsche, Holz oder andere Gegenstände befördert werden, finden
diese Bestimmungen keine Anwendung; diese haben die Fahrbahn zu be-
nützen.

§ 53. Fahren mit Fahrrädern.

Für das Fahren mit Fahrrädern sind die Vorschriften der Verordnung
vom 29. Oktobcr 1895 matzgebend.

Beim Hinabfahren von der Mitte der alten Brücke nach der Stadt mutz
die Fahrgeschwindigkeit derart ermätzigt werden, datz sofortiges Anhalten
möglich ist.

„Jn der Hauptftraße ist es verboten, die Näder an die Nandsteine deS
Trottoirs zu stellen."

H 54. Fahren mit Motorwagen.

Für das Fahren mit Motorwagen gilt die in ^ 53 Abs. 2 genannte Be-
stimmung.

Jm übrigen darf im Jnnern der Stadt nur mit einer Fahrgeschwindig-
keit von 8 Kilometern in der Zeitstunde gefahren werden.

F 55. Die anderweit in Gcltung bleibenden stratzen-
polizeilichen Vorschriften.

Durch die vorstehenden Bestimmungen werden die bestebenden stratzen-
polizeilichen Vorschriften der Droschkenordnung, der Stratzcnbahnen und des
Omnibusverlehrs nicht lx'rührt.

IV. Borschriften über den Biebtransport und den Aufenthalt von Hunden

nnf den Strasten.

^ 62. Hund e.

Bezüglich des Aufeuthalts uud der Verwenduug von Hunden auf den
öffeutlicheu Stratzen uud Plätzen gelteu die Vorsckriften in den ^ 58, 74 Z.
2, 78, 89 uud 103 P.-St.-G.-B., ^ 3 der Verorduuug vom 22. Ok'tober 1864,
die Verbütuug vou Tierquälereieu l-etr., der Verorduuugen vom 11. Mai
1876, Matzregeln gegen die Hundswut betr., der ortöpolizeiliclreu Vorschrift
vour 1. Iu'n 1874, fowie der ^ 22 uud 51 dieser Vorfchrift.

Es ist verboteu, Huude iu deu Aulaqeu biesiger Stadt unrherlaufen zu
lasfeu.
 
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