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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0575
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515

V. Vorschriften znr Erhaltung der Neinlichkeit auf den öffentlichen Straßen.

§ 63. Verunreinigung der Strnßen.

Jede Verunreinigung der Straßen und Plätze, sowie jede Beschädigung
und Verunreinigung der an denselben gelegenen Baulichkeiten, Denkmäler
und anderer öfsentlicher Vorrichtungen ist verboten.

Als Verunreinigung wird insbesondere auch die Verrichtung der Not-
durft auf öffentlichen Stratzen und Plätzen angesehen.

Das Füttern der Pferde und sonstigen Zugtiere ist nur unter Anwen-
dung von Futtersäcken und Futterkästen gestattet.

§66. TransportvonSchuttu. s. w.

Beim Transport, sowie beim Auf- und Abladen von Staub gebenden
Materialien ist so zu verfahren, datz die Staubentwickelung eine möglichst ge-
ringe ist.

Zur Abfuhr von Dünger und anderen Abfallstoffen, Kohlen, Asche, Sand,
Kalk, Bauschutt, Bausteinen usw. sind nur dichte Wagen und Behälter zu ver-
wenden; die Ladung darf in ihrer ganzen Ausdehnung nicht über den öberen
Rand der Wagen hervorragen, damit nicht die Stratze durch herabfallende
Teile derselben verunreinigt wird.

Die Abfuhr von Pfuhl und flüssigem Dunggrubeninhalt darf nur in
Fässern oder in gedeckten und wasserdichten Kastenwagen erfolgen.

Zur Abfuhr von Abtrittinhalt dürfen nur wasserdichte Fässer verwendet
werden, welche durch Trichteröffnungen, die in der Mitte ihrer Tiefe mit wohl
eingefügten Trichterdeckeln lverschlietzbar sind, zu füllen und durch gut in die
Fatzböden und die Gurgeln eingepatzte, durch Schlietzen befestigte Türchen
zu entleeren sind.

Weder Abtritt- noch Dunggrubeninhalt darf auf die Stratze geleert wer-
Len; auch ist untersagt, die zur Abfuhr dienenden Wagen, seien diesekben ge-
füllt oder geleert, auf öffentlichen Stratzen oder Plätzen der Stadt und -eren
nächsten Umgebung längere Zeit stehen zu lassen, als dies zum Zwecke der
Grubenentleerung unbedingt erforderlich ist.

Die zur Dungabfuhr dienenden Fässer und Wagen sind in deutlicher und
haltbarer Weise mit dem Namen des Eigentümers zu versehen.

§ 67. Atbfuhr des G r ube n i n ha l t s*). Abd

1. Der Verkehr mit Kloaken- und Grubeninhalt innerhalb der Stadt, Zus
die Reinigung von Kloaken und Abtritten und die sogleich vorzunehmende
Absuhr ihres Jnhaltes darf, soweit dieselbe nicht von der städtischen Abfuhr-
anstalt zu bcsorgen ist, nicht vor nachts 11 Uhr und in den Monaten April
bis Oktober nicht nach 5 Uhr, in den übrigen Monaten nicht nach 6 Uhr mor-
gens bewirkt werden.

2. Für den Verkehr mit trockenem Stalldünger und Pfuhlwasser inner-
halb der Stadt sind, falls die Ladung aus Mangel an Hofraum auf der
Stratze erfolgen mutz, die in Ziff. 1 feftgesetzten Zeitbestimmungen gleichfalls
matzgebend.

3. Denjenigen Grundbesitzern, welche einen geschlossenen Hofraum be-
fitzen, in dem die Ladung geschehen kann, ist jedoch gestattet:

a. Wahrend der Monate September bis 1. Iuni trockenen Stalldünger
bis 12 Uhr mittags und Pfuhlwasser zu jeder Stunde des Tages,

b. Während der Monate Juni, Iuli und August trockenen Stalldüngec
und Pfuhlwasser bis morgens 8 Uhr zu laden und umherzuführen.

Bei besonderen Witterungsverhältnissen, z. B. bei Glatteis, kann das
Bezirksamt auf Antrag des Stadtrats den hiesigen Landwirten den Verkehr
init trockencm Stalldünger und Pfuhlwasser innerhalb der Stadt an einzelnen
Tagen auch zu andern als den unter Ziff. 2 a bestimmten Zeiten gestatten.

Endlich dürfen dieselben, wenn die Dungstätten infolge eines Platzre-
gens überschwemmt scin sollten, Pfuhlwasser zu jeder Tageszeit ohne beson-
dere Erlaubnis ausführen.

*) Gtlt nur für den Teil dcr frübcren Gemcindc Handschnhsdeim südlicli dec Kapcllcnwegs.
 
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