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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0577
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517

VI. Neinigung dcr Straßen und Abfuhr des Kehrichts.

K 73. Alltzemeines.

Die Reinitzung der öffentlichen Stratzen und Plätze liegt, soweit dieselbe
nicht von der Stadtgemeinde besorgt wird, den Bewohnern der <rn den Stra-
tzen und Plätzen liegenden Häuser ob.

Die Verbindlichkeit des Neinigens erstreckt sich auf den ganzen Teil des
öffentlichen Weges längs der Häuser, Höfe, Gärten oder privateigentüm-
lichen Grundstücke bis in die Mitte der Straße.

Bei unbewohnten Gebäuden, sowie bei allen Stallungen, Remisen, Gär-
ten u. s. w. hat der Eigentümer, bezw. der Benützer derselben für das Keh--
ren zu sorgen.

Die Haus- und Grundeigentümer, bezw. deren zuvor zu benennende
Stellvertreter, haben dafür zu sorgen, daß diese Verbindlichkeit gehörig er-
füllt wird.

8 74. Zeit undArt der Gehwegreinigung.

1. Sämtliche Gehlvege der Stadt (ohne Unterschied ob Haupt- und Ne-
benftratzen) sind an allen Werktagen:

rn der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April morgens vor 9 Uhr und in dec
Zeit vom 1. April bis 1. Oktober morgens vor 8 Uhr, und Samstags über-
dies auch nachmittags 5 bezw. 6 Uhr zu reinigen.

2. Das Reinigen der Gehwege hat in nachbarlichem Einvernehmen soviel
als möglich zu gleicher Zeit und so zu geschehen, datz die Gehwege gehörig
rein sind. Bei trockener Witterung sind die Gehwegflächen vor der Reini-
gung zur Verhinderung des Aufstäubens mit Wasser zu begietzen.

3. Alle auf die Stratzen führenden Kändel und Winkel sind jeden Tag
rnit ersteren gleichzeitig zu reinigen.

Der von den Gehwegen zu entfernende Schmutz darf nicht auf die Fahr-
dahn gebracht werden.

§ 75. Begietzen der Stratzen.

Beim Eintritt der heitzen Jahreszeit und anhaltender Trockenheit sind
die Stratzen und Gehbahnen mindestens einmal täglich und zwar zwischen
6 und 7 Uhr abends mit frischem Wasser zu begietzen.

Jn der Hauptstratze, der Sophien- und Leopoldstratze hat dieses auch
noch morgens zwischen 7 und 8 Uhr zu geschehen.

Bezüglich der Verpflichtung zum Begietzcn ist 8 73 matzgebend.

§ 76. Beseitigung von Eis und Schnee.

Bei eintretendcm Schnecwetter oder bei strenger Kälte sind die Geh-
wege vor dcn Häusern durch die Hauseigentümer insoweit von Eis und
Schnee frei zu halten, als dies mit Nücksicht auf den ungestörten Verkehr
als erforderlich erscheint.

Bei etwaigem starkein Schneefall ist aus den engeren und dem Verkeyr
am nieistcn ausgesetztcn Stratzen, wie namentlich der Hauptstratze, oer
Schnee jeweils nach dem Neckar schaffen zu lassen.

Aus den Häusern dürfen Schnee und Eis nur unter der Voraussetzi^ng
auf die Stratze gebracht iverden, datz dicselben sofort Wieder von da tvegge-
schafft wcrden.

Schnee und Eis darf nicht direkt in die Stratzenrinne gebracht werden,
wenn der Wasserablauf in der Stratzenrinne dadurch gehemmt wird.

Durch die Beseitigung von Schnee und Eis darf der Gehweg nicht
beschädigt werden.

8 77. G l a t t e i s.

Bei jedem durch Frost oder Schnee herbcigefübrten Glatteis baben dn'
Zur Stratzenreinigung Verpflichteten die Gehwege und ^tratzenülx'rgänge
früh morgens. bezw, unter Tags sofort nach eingetretener tülatte gebörig
zu bestreueu: Eisfchleifen auf den Gehwegen haben dieüldcn alsbald zu ent--
fernen.
 
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