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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0579
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519

8. die Obere Faule Pelzgasse nur von der Schlotzstratze aus,

9. die Schneidmühlstratze nur von der Bergheimeestratze aus,

10. die Baucrmtsgasse nur von der Unteren Neckarstratze aus,

nicht aber umgekehrt befahren werden.

8 82. Befahren dcr Becgheinier Stratze.

Das Befahren der Bergheimer Stratze mit den städtischen Abfuhrwagen,
sowie mit den Schotterfuhrwerken ist auf der Strecke von der Rohrbacher
Stratze bis zur Römer- und Mühlstratze verboten, ausgenommen, wenn
mnerhalb der bezeichneten Strecke die Bergheimer Stratze selbst oder eine
Seitenftratze derselben das Ziel der Fahrt ist.

Die bezeichneten Fuhrwerke haben die Uferstratze oder die Bahnhofstratze
nebst den Zufahrtsstratzen zu benützen.

§ 83. Anfahren zum Theater, zu Bällen,und Konzerten

u. s. w.

Das Anfahren zum Theater hat im Schritt und in der Weise zu ge-
schehen, dah nicht in der Tcheaterstraße umgewendet wird.

Beim Abholen haben sich die Wagen oberhalb des Tbeaters aufzustellen
und dürfen erst dann vorfahren, wenn sich das Publikum zum grotzen Teil
entfernt hat, welchen Zeitpunkt der diensttuende Polizeibedienstete bezeichnen
wird.

Bei Bällen, Konzerten, Versammlungen und dergleichen haben sich die
Fahrenden bezüglich des An- und Abfahrens nach den besonders getroffenen
Vorschriften, bezw. den Anordnungen 'der Polizeilbediensteten zu richten.

Z 84. Sperren der Wagenräder beim Herabfahren vom

Schlotzberg u. s. w.

Das Herabfahren mit Fuhrwerken ohne Sperre von dem Schlotzberg,
von dem Klingentor an auf dem Wege über die Eisenbahn bis zur Ecke der
Grabengasse und Seminarstratze, von der alten Neckarbrücke, von der Bre-
nreneckgasse bis zur Oberbadgasse, von dem Philosophenweg und der Hirsch-
gaffe, ferner bei den Einfahrten in sämtlick)e nach dem Neckar ziehenden
lHassen, namentlich in die Leyergasse, Fischergasse, nach dem Heumarkt, rn
die Marstallstratze, Schiffgasse, Brunnengasse u. s. w. ist verboten.

K 85. Betreten der G a r n i s o n - U e b u n g s p l ä tze.

Tas Fahren und Reiten über die Garnison-Uebungsplätze ist untersagt.

Während der Dauer der militärisck-eu Uebungen ist auf diesen Plätzen
auch das Gehen und Radfahren verboten.

8 86. Fischen.

Das Fischen von den Neckarbrücken aus ist verboten.

Die Handhabung der Slrahenpoliiri im Gebieto des Heidel-

bergrr Stadtwaldes.

OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 23. Oktober 1880 auf Grund des P.-St.-G.-B.,

§ 366 Ziff. 10 N.-St.-G.-B.

8 1. Zum Hemmcn der Fuyrwerke darf nur der holzerne Nndschuh oder
die Mücke verwendet werden.

8 2. Das Fahren, Reiten und Viehtreibeu aus Fus)-, soioie auf Geh-
wcgeu ist untersagt.

8 5. Das Veruureiuigen der Wege, sreien Piätze, Schutzhäusckx'n, sowie
der an den Wegen anfgestellten Tisckie und Bänke 'st rx'rboten.

8 4. Uelx'rtretungen der 88 1 lind 2 tverden gemätz 8 Zisi. 16 R.-
St.-G.-B. an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 11 Tagen, Ueber-
tretungen des 8 8 gemätz 8 129 P.-St.-G.-B. mn gleickvr Strafe geahndet.
 
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