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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0580
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520

Abdfl. v.
S>V X 93

Der Sürutz der öffenllichen Nnlagen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 9. Februar 1907 unter Aufhebung der ortspolizei-
lichen Vorschrift vom 19. Juni 1888 die Ordnung in den Anlagen, im Stadt- u.
Neptunsgarten, sowie auf dem Bismarckplatze betr. auf Grund des tz 366 " R.-St.-
G.-B. und der M 129, 144, 145 P.-St.-G.-B.

In den öffentlichen Anlagen der Stadt ist außer dem, was durch allgemeine
polizciliche Vorschriften untersagt ist, insbesondere noch verboten:

§ 1. 1. Auf den Gehwegen zu reiten oder zu fahren, auch mit Fahrrädern;
ferner mit Droschken oder Autos auf den Gehwegen vor Wohnhäusern oder Hotels
vorzufahren.

2. Die Rasenplätze sämtlicher Anlagen, die Raseneinfassungen und Pflanzungen
zu betreten, die Einfriedigungen zu übersteigen oder zu beschädigen.

3. Pflanzen, Zweige, Blüten, Früchte usw. abzubrechen, Papierabfälle und dergl.
wcgzuwerfen.

4. Die Bassins zu verunreinigen oder Hunde darin zu baden.

5. Bänke, Kunst- und andere Gegenstände zu verunreinigen, zu beschädigen, oder
von den ihnen angewiesenen Ptätzen zu verstellen.

6. Auf den Bänken herumzuliegen oder zu schlafen. Dieses Verbot erstreckt fich
auf alle öffentlichen Bänke im ganzen Stadtgebiet, sowohl auf dem rechten als auf
dem linken Neckarufer.

7. Vögel zu fangen oder Vogelnester auszuheben.

8. Mit Steinen zu werftn.

9. Das Hausieren mit Waren jcglicker Art, insbesondere daS Feilbieten von
Blumen, Backwaren, Obst und dergl. im Stadtgarten sowie in allen städtischen An-
lagen und Gärtcn, welche durch ein besonderes Geländer abgegrenzt sind.

§ 2. Die Bankreihe in den Nnlagen der Leopoldstraße unmittelbar läng? des
Promenadenwegs, sämtliche Bänke in den Anlagen um die Peterskirche u. JohanniS-
kirche, am Steigerweg, im Stadt- undNeptunsgarten sowie in den Gartenanlagen des
Bismarcks- und Mönchhofplatzes sind nur für Erwachsene und Kinder in Begleitung
ihrer Angehörigen oder Aufsichtspersonen bcftimmt.

§ 3. Dienstboten in Begleitung von Kindern dürfen in den Anlagen nur jenc
Bänke benützen, welche nicht mit der Aufschrift „nur für Erwachsene" versehen sind.

tz 4. Kinder unter 12 Jahren, welche sich nicht in Begleitung ihrer Angehöriaen
befinden, sowie Dienstboten mit Kindcrn, ist ohne Beisem der Dienstherrschafl oer
Eintritt in den Stadtgarten untersagt.

8 5. Kinderwagen dürftn nur auf dem hinter der südlichen Baumreihe der
Leopoldstraße hinziehenden Wege und niemals nebeneinander gefahren werden.

8 6. Hunde dürfen in den Stadt-, Neptuus- und Bismarcksgarten sowie in alle
eingegrenzten Anlagen überhaupt nicht mitgebracht werden.

8 7. Der Spielplatz am rechten Neckarüfer untcrhalb der Friedrichsbrücke darf
ebensowenig wie andere öffcntliche Plätze als Reitplatz benützt werden.

8 8 Uebertretungen werden gemäß 8 366'" R.-St.-G -B. und 88 129,144,145
P.-St.-G.-B. bestraft.

S chl v lrgart en-O r d nnng.

OrtspolizcilicheVorschrift vom 29. Nov. 1880 in der Fassung vom 10. Nov. 1892
auf Grund der 88 104 und 129 P.-St.-G.-B., 8 666'° R.-St.-G.-B.

8 1. Verbotcn ift im ganzcn Schloftgartongebiet:

1. Das Hnnsicrcn rnit Warcn jcder Art, insbesondcre das Feilbieten
von Blumcn, Backwarcn, Obst nnd dcrglcichcn;

2. daS Tragcn schwercr Lastcn, als Holz- nnd Grasbnndcl;

3. das Wcrfcn wit Stcincn;

4. das Fabrcn, anch dasjcnigc mit Schnblarrcn und Vclocipeden und
das Rcitcn (anck aui Escln);

Vclocrpcdc dnrfcn dnrch dcn Schsoßgartcn nur gcschobcn wcrdcn;
Kutschcr nnd Escltrcibcr h<rlx'n ibrc Fabr- lxzw. Reitgästc auf den
Haitcplätzcn bci dcr ^chlosa'tation dcr Bcrglmhn abzusctzcn nnd cbenda ihre
Fnbrlocrlc und Ticrc anfznstcllcin
 
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