Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0583
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
52A

eines Zusammenstoßes zu befürchten steht, so hat der Radsahrer ein War-
nuntzssignal abzugeb^n und, falls dies ohne Erfolg bleibt, anguhalten. Die-
felbe Verpflichtung besteht beim Passieren von Straßenlreuzungen und Bie-
gungen.

^ 10. Außer den vorftehenden Vorschriften haben die Radfahrer beim
Fahren auf öffentlichen Wegen und Plätzen noch die jeweils nach den Um--
ständen gebotene Vorsicht zu beobachten. Alle Handlungen, welche gee/znet
sind, den Verkehr zu stören oder Menschen und fremdes Eigentum zu gesähr-
den, z. B. das mutwillige Hindern Anderer am Vorbeifahren, das Wettfah-
ren, das Umkreisen von Fuhrwerken, Reitern, Futzgängern rc. sind den Rad-
fahrern untersagt.

Personen, welche zur sicheren Handhabung des Fahrrads noch nicht befä-
higt sind, dürfen sich desselben auf belebten Stratzen nicht bedienen.

§ 11. Fahrräder sind im Sinne der Stratzenpolizeiordnung als Fuhr-
werke zu betrachten. Es haben deshalb insbesondere Führer von Fuhrwer-
ken, Reiter, Begleiter von Viehtransporten u. s. w. entgegenkommenden oder
ste überholenden Radfahrern auch ihrerseits nach der rechten Seite hin aus-
zuweichen.

§ 12. Den Radfahrern gegenüber haben Futzgänger, Reiter, Leiter von
Fuhrwerken oder Viehtransporten ein solches Verhalten zu beobachten, wel-
ches den Radfahrern das Einhalten der ihnen obliegenden Verpflichtungen
ermöglicht, insbesondere ist jede Handlung verboten, welche dahin abzielt,
den Nadfahrer am Fahren mutwillig zu verhindern, ihm solches zu erschwe-
ren oder seine Person oder sein Fahrzeug zu gefährden.

is 13. Die zuständigen Polizeibehörden sind ermächtigt, aus besonderen
Anlässen von den Vorschriften gegenwärtiger Verordnung abweichende An-
ordnungeu zu tresfen.

8 14. Die Bestimmungen dieser Verovdnung finden auch Anwen!dun>g
auf Fahrräder, welche durch Motoren beträelben werden, vorbehaltlich der
nach Matzgabe der Stratzenpolizeiorld'nung bei der Genehmigung zur Ver-
wendung solch.r Motorräder auf öfsenblichen Wegen und Plätzen von der
zuständigen Behörde festzusetzenden besonderen Bedingungcn.

8 15. Vor'ste'hende Verordiruug tritt am 1. Januar 1890 rn Kraft. Am
gleichen Tage verlieren die im gleichen Betreff erlassenen bezivks- oder
ortspolizeilichen Vorfchristen ihre' Gültigkoit, soweit sie sich nicht als Aus-
führungsbestimmungen zu 8 5 dieser Verordnung darstellen.

Der Vorkehr mit Rraftfalrrzkugen.

S. Verordnung Großh. Ministerimns des Jnnern vom 20. September 1906.

Droschkenordnung und Droschkentarif für die Stadt Heidelberg.
OrtspolizeilicheVorschrift vom 16. Februar 1892 auf Grund des § 134a P.-St.-G.-B.

Auszug (s. Mitsch, Orts- und Bezirkspolizeiliche Vorschriften S. 135, Verlag

I. Hörning).

Droschken-Ordnurrg.

8 1. Die Aufstellung und Jnlietriebsetzuiig von Droschken zu Jeder-
manus Gebrauch au öffeutlicheu Orteu iu hiesiger Stadr ist uur solchen
Persouen gestattet, welche den beabsichtigteu GewerlxA'etrieb l'eim Bezirks-
amt angemeldet uud vou diesem die ersorderliche Zulassuugsurkuude erl>rlteu
habeu.

Das Bezirksamt ist berechtigt, die Zulassuug weiterer Droschkeu vou Zus. v.
dem Nachweis eiues Bedürfuisses des Publilums abhäugig zu mact>eu. 28.lV.v0

Die Zulassuugsurkunde, iu weläie die Zahl der uach vorheriger Prü-
fuug zum Betrieb zugelasseuen Droschkeu, sowie die ibuen zugeleilteu Num-
meru eiugetrageu werdeu, ist alleu deuscuigeu zu versogen, dezw. lvieder zu
entzieheu, iu dereu Verhalteu uud persöuliäx'n Verdoltuissen Ix'grüudete
Besorguis zu fiudeu ist, datz sie dieseu ('V'werl'elx'tried zur Gesaprduug dcr
össeutlichen Sicberdeit uud Srduuug witzbraucheu werdeuu
 
Annotationen