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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0584
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524

Für Ergänzung, bezw. Berichtigung der Zulassungsurkunde bei eintre-
tenden Veränderungen hat der Betriebsunternehmer binnen drei Tagen
Sorge zu tragen.

§ 6. Die Droschken müssen an der Rückwand mit arabischen, mindestenS
10 Zentimeter hohen Ziffern weisz oder rot und an den Laternen mit ara-
bischen, mindestens 6 Zentimeter hohen Ziffern rot bezeichnet sein. Die
Nummer teilt das Bezirksamt zu.

Endlich ist in jeder Droschke an geeigneter, dem Fahrgast deutlich sicht-
barer Stelle ein auf Pappdeckel aufgezogener, mit der Droschkennummer
und dem Stempel des Bezirksamts bersehener, stets sauber und lesbar zu
erhaltender Abdruck dieser Droschkenordnung nebst Tarif anzubringen.

Bon den Droschkenkutschern.

§ 8. Der Droschkenkutscher hat währen'd des Dienstes die vorgcschriebene
Dienstkleidung (tz 3 der Vorschrift) zu tragen, eine richtig gehende Taschen-
uhr und den ihm ausgeftellten Fahrschein mit sich zu führen und diese Ge-
genstände den Polizeibediensteten auf Verlangen jedcrzeit vorzuzeigen.

Die Droschkenkutscher müssen stets nüchtern sein, jedermann höflich und
anständig begegnen und sich genau an den Tarif halten. Auf Verlangen
müssen sie beim Ein- und Ausstei-gen ihre Uhr vorweisen. Es liegt ihnen
die Pflicht ob, nach jeder Fahrt den Wagen zu durchsuchen und etwa darin
zurückgebliebene Gegenstände alsbald bei der Polizeibehörde abzuliefern.

L; ü. Den Droschkenkutschern ist untersagt:

1. dic Lenkung der Pferde wahrend des Dicnstes einem Fahrgast oder
überhaupt einem Änderen zu überlassen;

2. gegen den Willen des Fahrgastes, welchcr die Droschke zuerst angenom-
men hat, noch andcre Personcn mit auf den Wagen zu nehmen;

3. zu rauchen, während Fahrgäste in der Droschke sitzen;

4. Personen zu dem Zwecke anzusprechcn, um dieselben zur Fahrt oder
zur Wahl eines Wagens zu bestimmen, oder in den Stratzen hin und her zü
fahren, um Bestellungen zu suck)en;

5. Trinkgelder zu fordern, absichtlich an unrichtige Orte zu fahren oder
unberechtigter Weise jeinand die Fahrt zu verweigern;

6. aus den Haltcplähen in den Droschken zu sitzen;

7. das Fuhrwerk ohne Aufsicht stel^n zu lassen, namentlich das'selbe be-
hufs Besuchs von Wirtschasten zu verlassen.

Bon dcn Fahrgnsten.

^ 10. Die Fahrgäste dürfen Gegenstände, welche geeignet sind, das Jn-
nere des Wagens zu beschädigen oder zu verunreiuigen, nicht in die Droschke
mitnehmen.

Handgepäck im Gewicht bis zu 10 Kilogramm darf der Fahrgast uncnt-
geltlich mit in die Droschke nehmen. Gröstere Gepäckstücke sind gegen Entrich-
tung einer Gebühr von 20 Psg. per Stück auf dem Kutscherbock unterzu-
bringeu.

Das Mituehmen von Huuden in die Droschke ist dcn Fahrgästen nur
mit Zustimmuug des Kutsck>ers gestattet.

Fahrgäste, welche Vorsteheuden Bestilinnungeu zuwiderl^audeln oder sich
sonst ullgehörig lx'uehmen, köuueu uach wiederholter sruchtloser Verwaruung
scilens des Kutschers zuln Aussteigeu geuötigt werdeu uud müssen, falls die
Fahrt schou begouueu war, g'eichwodl die gaiize Tare sür die vcreiubarte
Fahrt lx'zahleu.

H 11. Mehr als vier Perwneu, Uuüx'i gvei Kiuder unter zehu Fahreu
einer erlvachseueu Persou gleichgerechuet tverdeu, ist der Kutsckx'r uicht vcr-
pslichtet, iu deu Wageu auszuuebmeu. x?at er dies deuuoch getau, so ist cr
doch nicht lx'rcchtigt, mehr als dae tarmästige Fahrgeld sür vier Persouen
zu forderu.

lvc'ehr als secbs Persoueu auszunedu'en. ist dem Droschkenkutsck>er uicht
gestattet.

Kiuder uuter 0 Fahren iu Begleuu-.rg Erwachieuer siud tarsrei mitzu-
nehmeu.
 
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