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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0587
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527

§ 23. NachtfLihrten beginncn währcnd dcs gnngen Jahres abcnds lODbdg.o
Ahr und cndigen morgcns 6 Uhr. '' '

Für dicselben ist die doppeltc Pcrsonentaxc zu entrichten, vorbehaltlich
-er Bestimmungen in Ziffer II und V des Tarifs.

Wird die Fahrt vor 10 Uhr abends bcgonncn, so rst nur für denjcnigcn
Terl der Fahrt die doppelte Taxe zu entrichtcn, welchcr nach 11 Uhr ausge-
führt wird. Für Fahrten, welche vor 6 Uhr morgens bcgonnen wcrden, aber
über diese Zcit hinaus dauern, findct für die Zeit nach 6 Uhr rrur dre Bc-
rcchnung der einfachen Taxc statt.

v. Droschken-Tarif.

OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 15. Juli 1907 unter Aushebung des bisherigen
Droschkentarifs (Teil L der Droschkenordnung vom 16. Februar 1892) auf Grund
des § 134a P.-St.-G.-B., §§ 76 und 148 Ziff. 8 Gew.-Ordg. und § 114 Bad.

V. V.-Ordg. dazu.

I. Fahrten innerhalb der Stadt mit den Grenzpunkten:

Hausackcr, Ziegelhäuser Landstraße Nr. 63, neue evangel. Kirche in Neuenheim,
einschließlich Kußmaul- u. Weberstraße, Furchgasse, Schlachthaus, KriegSkurve, Ring-
straße, Alleestraße, Neue Schloßstraße Nr. 26 und Klingenterch bis zum Eingang des
alten israelitischen Friedhofs zahlen für eine direkte Fahrt von einem Punkte zum
andern:

1 Person l

2 Personen l

3 und 4 Personen

Mk. 1.-
„ 1.30.

Zuschläge

sind für nachstehende Fahrten innerhalb der Stadtgrenze zu entrichten:

Hirschgasse )

Scheffelftraße

Aloert-Ueberle-Straße ) 20 Pfg.

Kl. Gaisberg
Friedhof (Steigerweg)
nach dem Stadtteil Handschuhsheim bis zum
Gasthaus zum Rosengarten . 60 Pfg.

bis zum Bahnhof Handschuhsheiml
„ zur Mühltalstraße !

„ „ Friedensstraße j

70 Pfg.

Bei Hin- und Rückfahrt mit halb-
stündigemAufenthalt dieHälfte von
Taxe und Zuschlag mehr.

II. Zeitfahrten innerhalb der Stadt.

Eine Fahrt, die bis zu 20 Minuten beträgt, wird als einfache Stadtfahrt be-
trachtet.

Fahrten über 20 Minuten gelten als Zeitsahrten.

Bei allcn Zeitfahrten ist die angefangene Viertelstunde voll zu vergüten.

1und2Personen: j 3und4Personen:

'/- Stunde Mk. 1.20 > '/- Stunde Mk. 1.60

^/4 Stunden „ 1.80 j ^,4 Stunden „ 2.40

1 Stunde „ 2.40 1 Stunde „ 3.20

jede weitere > Stunde „ —.60 > jede weitere '/4 Stunde „ —.80

III. Für Fahrten zu Theater, Konzerten, Bällen, Abendgesellschaften und
ähnlichen Veranstaltungen und Nückfahrt von solcheu zahlen 1—4 Personen:

a) Hinfabrt vor Mitternacht . . . Mk. 1.50

b) Hinfahrt und Abholen vor Mitternacht „ 3.—

e) Abholen allcin vor Niitternacht . . „ 2.—

„ „ nach Mitternacht . . „ 3.-

Bei e isl eine Viertelstunde Wartezeit cinbegriffen. Iedc Viertclstunde darüber
hinaud koftet <;0 Pfg.
 
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