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§ 23. NachtfLihrten beginncn währcnd dcs gnngen Jahres abcnds lODbdg.o
Ahr und cndigen morgcns 6 Uhr. '' '
Für dicselben ist die doppeltc Pcrsonentaxc zu entrichten, vorbehaltlich
-er Bestimmungen in Ziffer II und V des Tarifs.
Wird die Fahrt vor 10 Uhr abends bcgonncn, so rst nur für denjcnigcn
Terl der Fahrt die doppelte Taxe zu entrichtcn, welchcr nach 11 Uhr ausge-
führt wird. Für Fahrten, welche vor 6 Uhr morgens bcgonnen wcrden, aber
über diese Zcit hinaus dauern, findct für die Zeit nach 6 Uhr rrur dre Bc-
rcchnung der einfachen Taxc statt.
v. Droschken-Tarif.
OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 15. Juli 1907 unter Aushebung des bisherigen
Droschkentarifs (Teil L der Droschkenordnung vom 16. Februar 1892) auf Grund
des § 134a P.-St.-G.-B., §§ 76 und 148 Ziff. 8 Gew.-Ordg. und § 114 Bad.
V. V.-Ordg. dazu.
I. Fahrten innerhalb der Stadt mit den Grenzpunkten:
Hausackcr, Ziegelhäuser Landstraße Nr. 63, neue evangel. Kirche in Neuenheim,
einschließlich Kußmaul- u. Weberstraße, Furchgasse, Schlachthaus, KriegSkurve, Ring-
straße, Alleestraße, Neue Schloßstraße Nr. 26 und Klingenterch bis zum Eingang des
alten israelitischen Friedhofs zahlen für eine direkte Fahrt von einem Punkte zum
andern:
1 Person l
2 Personen l
3 und 4 Personen
Mk. 1.-
„ 1.30.
Zuschläge
sind für nachstehende Fahrten innerhalb der Stadtgrenze zu entrichten:
Hirschgasse )
Scheffelftraße
Aloert-Ueberle-Straße ) 20 Pfg.
Kl. Gaisberg
Friedhof (Steigerweg)
nach dem Stadtteil Handschuhsheim bis zum
Gasthaus zum Rosengarten . 60 Pfg.
bis zum Bahnhof Handschuhsheiml
„ zur Mühltalstraße !
„ „ Friedensstraße j
70 Pfg.
Bei Hin- und Rückfahrt mit halb-
stündigemAufenthalt dieHälfte von
Taxe und Zuschlag mehr.
II. Zeitfahrten innerhalb der Stadt.
Eine Fahrt, die bis zu 20 Minuten beträgt, wird als einfache Stadtfahrt be-
trachtet.
Fahrten über 20 Minuten gelten als Zeitsahrten.
Bei allcn Zeitfahrten ist die angefangene Viertelstunde voll zu vergüten.
1und2Personen: j 3und4Personen:
'/- Stunde Mk. 1.20 > '/- Stunde Mk. 1.60
^/4 Stunden „ 1.80 j ^,4 Stunden „ 2.40
1 Stunde „ 2.40 1 Stunde „ 3.20
jede weitere > Stunde „ —.60 > jede weitere '/4 Stunde „ —.80
III. Für Fahrten zu Theater, Konzerten, Bällen, Abendgesellschaften und
ähnlichen Veranstaltungen und Nückfahrt von solcheu zahlen 1—4 Personen:
a) Hinfabrt vor Mitternacht . . . Mk. 1.50
b) Hinfahrt und Abholen vor Mitternacht „ 3.—
e) Abholen allcin vor Niitternacht . . „ 2.—
„ „ nach Mitternacht . . „ 3.-
Bei e isl eine Viertelstunde Wartezeit cinbegriffen. Iedc Viertclstunde darüber
hinaud koftet <;0 Pfg.
§ 23. NachtfLihrten beginncn währcnd dcs gnngen Jahres abcnds lODbdg.o
Ahr und cndigen morgcns 6 Uhr. '' '
Für dicselben ist die doppeltc Pcrsonentaxc zu entrichten, vorbehaltlich
-er Bestimmungen in Ziffer II und V des Tarifs.
Wird die Fahrt vor 10 Uhr abends bcgonncn, so rst nur für denjcnigcn
Terl der Fahrt die doppelte Taxe zu entrichtcn, welchcr nach 11 Uhr ausge-
führt wird. Für Fahrten, welche vor 6 Uhr morgens bcgonnen wcrden, aber
über diese Zcit hinaus dauern, findct für die Zeit nach 6 Uhr rrur dre Bc-
rcchnung der einfachen Taxc statt.
v. Droschken-Tarif.
OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 15. Juli 1907 unter Aushebung des bisherigen
Droschkentarifs (Teil L der Droschkenordnung vom 16. Februar 1892) auf Grund
des § 134a P.-St.-G.-B., §§ 76 und 148 Ziff. 8 Gew.-Ordg. und § 114 Bad.
V. V.-Ordg. dazu.
I. Fahrten innerhalb der Stadt mit den Grenzpunkten:
Hausackcr, Ziegelhäuser Landstraße Nr. 63, neue evangel. Kirche in Neuenheim,
einschließlich Kußmaul- u. Weberstraße, Furchgasse, Schlachthaus, KriegSkurve, Ring-
straße, Alleestraße, Neue Schloßstraße Nr. 26 und Klingenterch bis zum Eingang des
alten israelitischen Friedhofs zahlen für eine direkte Fahrt von einem Punkte zum
andern:
1 Person l
2 Personen l
3 und 4 Personen
Mk. 1.-
„ 1.30.
Zuschläge
sind für nachstehende Fahrten innerhalb der Stadtgrenze zu entrichten:
Hirschgasse )
Scheffelftraße
Aloert-Ueberle-Straße ) 20 Pfg.
Kl. Gaisberg
Friedhof (Steigerweg)
nach dem Stadtteil Handschuhsheim bis zum
Gasthaus zum Rosengarten . 60 Pfg.
bis zum Bahnhof Handschuhsheiml
„ zur Mühltalstraße !
„ „ Friedensstraße j
70 Pfg.
Bei Hin- und Rückfahrt mit halb-
stündigemAufenthalt dieHälfte von
Taxe und Zuschlag mehr.
II. Zeitfahrten innerhalb der Stadt.
Eine Fahrt, die bis zu 20 Minuten beträgt, wird als einfache Stadtfahrt be-
trachtet.
Fahrten über 20 Minuten gelten als Zeitsahrten.
Bei allcn Zeitfahrten ist die angefangene Viertelstunde voll zu vergüten.
1und2Personen: j 3und4Personen:
'/- Stunde Mk. 1.20 > '/- Stunde Mk. 1.60
^/4 Stunden „ 1.80 j ^,4 Stunden „ 2.40
1 Stunde „ 2.40 1 Stunde „ 3.20
jede weitere > Stunde „ —.60 > jede weitere '/4 Stunde „ —.80
III. Für Fahrten zu Theater, Konzerten, Bällen, Abendgesellschaften und
ähnlichen Veranstaltungen und Nückfahrt von solcheu zahlen 1—4 Personen:
a) Hinfabrt vor Mitternacht . . . Mk. 1.50
b) Hinfahrt und Abholen vor Mitternacht „ 3.—
e) Abholen allcin vor Niitternacht . . „ 2.—
„ „ nach Mitternacht . . „ 3.-
Bei e isl eine Viertelstunde Wartezeit cinbegriffen. Iedc Viertclstunde darüber
hinaud koftet <;0 Pfg.