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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0590
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530

Bei Fahrtcn mit Rückfahrt ist, soweit nichts Besonderes bestimmt ist,
eine halbe Stunde Aufenthalt an jedem der genannten Orte mit eingerech-
net. Wo mehrere Halteplähe genannt sind, kann die Aufenthaltszeit auch
auf einen Halteplah vereinigt werden. Bei längerem Aufenthalte sind für
jede angefangene Viertelstunde 50 Pfg. weiter zu entrichten.

Jn der Zeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens erhöhen sich die oben-
genannten Taxen vorbehaltlich der Bestimmungen in 8 23 Abs. 3 Droschken-
ordnung, welche auch hier sinngemätze Anwendung finden, um die Hälfte.

Dienstnranns-OrÄnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 22. Seprember 1906 auf Grund des 8 134-r P.-St.-
G.-B. u. § 37 Gew.-Ordg. unter Aufhebung der Dienstmannsordnung vom 24. April

und 19. Oktober 1872.

I. Mgemeine Bestimmungen:

8 >.

Wer auf öffentlichen Straßen und Plätzen, sei es auf eigene oder
fremde Rechnung, gewerbsmäßig dem Publikum seine Dienste anbieten will,
hat vor Beginn des Gcschäftsbetriebs sein Vorhaben bei der Polizeibehörde
anzumelden und seine persönliche Zuverlässigkeit für den beabsichtigten Ge-
werbebetrieb in genügender Weise darzutun.

8 2.

Außerdem ist der Bewerber gehalten, sobald das Gewerbe ohne Hilfe
weiterer Personen auf eigene Rechnung betrieben werden soll, eine Kaution
von 300 Mk. zi.r hinterlegen.

Die Kautionsstellung kann auch durch dritte Personen erfolgen. Wird
von einer Person für mehrere selbständige Dienstmünner eine Gesamtkaution
gestellt, so hat sie zu betragen:

für 2 bis 3 das Gewerbe ausübende Personen . . 600 Mk.

für 4 bis 6 Personen. 800 Mk.

für 7 bis 10 Personen. 1000 Mk.

sür mehr als 10 Personen. 2000 Mk.

Wird das Gewerbe von mehreren Personen auf gemeinsame Rechnung
oder von einem Unternehmer linter Verwendnng von Gehilfen (sog. Dienst-
mannsinstitut) betrieben, so ist eine Gesamtkaution nach den gleichen Sätzen
'zu stellen.

Die Kautionsstellung inuß in der Weise geschehen, daß die Kautions-
summe bei der hiesigen städtischen Sparkasse bar einbezahlt und in dem
Sparbuch beurkundet wird, daß vollständige oder teilweise Rückzahlung der
Kaution nnr mit Genehmignng des Gr. Bezirksamts stattffnden darf.

Mindert fich die Itautionssunnne durch Strafen, Schadenersatz und
dergl., so ist sie binnen 8 Tagen zu ergänzen. Personen, welche für einen Dienst-
mann Kaution stellen, sowie die Personen, welche Gesamtkaution stellen, haben
zugleich mit der Kautionsbestellnng eine llrkunde ausznstellen, in welcher die
Personen, sür welche die Kaution gestellt wird, bezeichnet werden und die
Kautionssteller sich für alle Schadenersatzansprüche gegen diese Personen samt-
verbindllch haftbar erklären.

Unterliegt die Zulassnng zum Gelverbebctrieb hicrnach keinem Anstand,
o wird dem Nachsnchenden von der Polizeibehördc ein auf den Namen lau-
sendcr Ausweis eingehändigt, der einer nlljährlichen Grneucrung bedarf.

^4-

Wer das in Z. 1. genannte Gewerbe in Perjon betreiben will, erhält
vom Bezirksamt eine Nunnnei angelviescn nnd bat eincn damit versehenen
Metallschild auf der linken Seite der Brnst ofsen zn tragen. Dieselbe Nilmmer
ncbst der Bezeichnung Dienstmann ist nach näherer Vorschrift des BezirkSamts
an der Kopsbcdeckung anznbringen.
 
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