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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0593
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533

HU */4 Stunde weitere 10 Pfg. zu entrichten; die begonnene Viertelstunde
wird voll berechnet.

4. Die Dienste der Dienstmänner können in den Monaten April bis
einschließlich September nur von morgens 7 Uhr bis abends 8 Uhr und in
den Monaten Oktober bis einschließlich März nur von morgens 7 Uhr bis
abends 7 Uhr zur einfachen Taxe in Anspruch genommen werden; außer
dieser Zeit ist in den Monaten April bis September bis abends 10 Uhr, in
den Monateu Oktober bis März bis abends 9 Uhr die Hälfte der Taxe mehr,
von da an die doppelte Taxe zu entrichten.

5. Anforderungen von Trinkgeldern sind den Dienstmännern strengstens
untersagt.

Taxordnung für die Fremdenführer.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 17. Juni 1907 nach Genehmigung deS Gr. Herrn
Landeskommissärs und mit Zustimmung des Stadtrates unter Aufhebung der ortS-
polizeilichen Vorschrift vom 15. Januar 1875 „die Taxordnung fur die geprüften
Fremdenführcr betr." und der ortspolizeilichen Vorschrist vom 30. Januar 1874
„den Geichäftsbetrieb der Fremdenführer, Lohndiener und Herrendiener am hiesigen
Bahnhof betr." auf Grund der 88 76, 148 Ziff. 8 G.-O., §114 V.V. zur G.O.,

§§ 23 ff. P.-St.-G.-B.

Ein Fremdenführer darf fordern:

I. Bei folgenden bestimmten Gängen:

1. Für das Herumführen im S ch loßg ebiet, das auf Verlangen bis

zu einer Stuude auszudehnen ist.

Bei größeren GeseUschaften nach Uebereinkunft.

<Die Führung durch die Jnncuräume des Schlosses erfolgt
durch besonders dafür bestelltes Personal nach Lösung der nötigen
Eintrittskarten an der Kasse im Schloßhof)

2. Für Schloß und Molkenkur.

3. „ „ „ Wolfsbrunnen..

4. „ Molkenkur und Königftuhl.

5. „ „ Königstuhl und Kohlhof .

6. „ Schloß, Molkenkur, Königstuhl, Fcl^enmeer und Wolfsbrunnen

7. „ Molkenkur und Speyererhof.

8. „ Hirschgasse und Philofvphenweg..

II. Bei Dienstlcistungen nach Zeit:

Für den ganzen Tag bis zu 9 Stunden.

„ „ balben „ „ „ 5 „ .

„ eine Stunde.

Bei den Taxen 2—8 ist eine angemessene Wartezeit und der Rückwcg inbegriffen.
Leichtes Handgepäck hat der Fremdensührer ohne besondere Vergütung zu tragen.
Die Taxen sind von den Fremdensührern bei Vermeiden hoher Geldstrafen streng
ünzuhalten.

Jeder Fremdenführer ist verpflichtet. ein Exemplar der Taxordnung stets bei sich
zu führen und auf Verlangen vorzuweisen.

Taxordnung für -rn Vrrkrhr mit Nachrn auf drm Nrckar.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 22. Januar 1892 auf Grund der 88 37, 76 Gew?

Ordg., 8 134 a P.-St.-G.-B.

8 1. Für dic Ucberfahrt üvcr dcn Ncckar, glcichvicl von wclchcr Scite
aus dicscll>e stattfindct, wcrdcn crhobcn:

I. Von dcn sogencrnntcn Bögen bczw. dc m Viehmarkt -
plah an dcr Ncckarmünzga s s c nach dcr Hirschga s s c (odcr

umgckchrts

a) fnr cinc crwachscnc Pcrson.10 Pfg.

5) für cin Kind nntcr 12 Iahrcn (fowcit dassclbc nicht in

Gcnnißl)eit dcs 8 4 tarfrci zn bcfördcrn ist) .... 5 Pfg.

c) für cincn Hund.3 Pfg.

Mk. 1.50

2.50

2.50

3.50

4.50
6.—

2.50
2.50

Mk. 6 -
„ 3.50

„ 1."
 
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