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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0605
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6. Kehrbezirk Weinheim II, urnfassend solgende Gemeinden des Amts-
bezirks Heidelberg:

Altenbach,

Altneudorf,

Dossenheim mit Schwabenheim,

Heiligkreuzsteinach mit Eiterbach,
Lampenhain,

Wilhelmsfeld:

Kaminfegermeifter Karl Glatt in Großsachsen.

Gebrauch von Dtchl in Stallungen etr.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 18. März 1889 auf Grund des § 368 Ziff. 8

R.-St.-G.-B.

§ 1. Scheuern, Ställe, Böden und andere Räume, welche zur Aufbe-
wahrung feuerfangender Sachen dienen, dürfen mit Licht nur unter Gebrauch
wohlverwahrter Laternen betreten werden. Die Benützung von Zylinder-
lampen jeder Art ist in solchen Näumen verboten.

8 2. Zuwiderhandlun'gen gegen diefe Vorschrift werden gemätz Z 368
Ziffe'r 8 R.-St.-G.-B. bestraft.

Drsinfoktion,

die Vornahme derselben nach ansteckenden Krankheiten.
Amtliche Anordnung vom 22. Februar 1904 auf Grund der M 85, 87 a

P.-St.-G.-B.

1. Bei allen in hiesiger Stadt vorkommenden Fällen von:

a) Diphtherie, Scharlach und Kroup (vergl. Verordnung des Grotzh.
Ministeriums des Jnnern vom 8. Dezember 1894, G.- u. V.-O.-Bl.
S. 434, und 6. Mai 1897, G.-- u. V.-O.-iBl. S. 79),

d) Thphus (vergl. Verordnung des Grotzh. Ministeriums des Jnnern
vom 18. November 1893, G.-- u. V.-O.-Bl. S. 151),

e) Tuberkulose und zwar sowohl bei Todesfällen als auch bei Er-
krankungen mit Wohnungswechsel (vergl. Verordnung des Grotzh.
Ministeriums des Jnnern vom 30. Januar 1902, G.- u. V.-O.-Bl.
S. 47),

ist eine

Desinfektion

vorzunehmen.

Die Desinfektion hat in Gemätzheit der den obengenannten Verord-
nungen beigegebenen besonderen Desinfektionsanweisungen zu erfolgen, und
zwar bezüglich:

a) tunlichst bald, nachdem der Kranke von dem behandelnden Arzte nicht
mehr für ansteckend erklärt ist,
d) alsbald nach Ablauf der Krankheit (Genesung, Tod),
c) bei Todesfällen alsbald nach der Beerdigung bezw. der Neberführung
der Leiche in die Leichenhalle, bei Erkrankungsfällen alsbald, nachdem
der Kranke seine bisherige Wohnung verlassen hat. Die Desinfektion
hat sich sowohl auf das Krankenzimmer, als auch auf die in demselben
vorhandenen Einrichtungsgegenstände, Kleidungsstücke und Betten usw.
zu erstrecken.

2. Die Vornahme der Desinfektion hat durch einen vom Stadtrat an-
gestellten und amtlich verpflichteten Desinfektor zu erfolgen.

3. Der Desinfektor hat das Krankenzimmer und die Einrichtungsgegen-
stände in demselben nach Matzgabe der für ihn aufgestellten Dienstweisung,
die er auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen und von welcher er einen Aus-
zug dem Haushaltungsvorstand mitzuteilen hat, zu desinfizieren. Den
Weisungen des Desinsektors bezüglich der Benützung des Krankenzinnners
am Tage der Desinfektion ist Folge zu leisten.

4. Dem Desinfektor sind auf sein Verlangen die im Krankenzimmer seit
der Erkrankung befindlichen Betten und Kleider zu übergeben. Der Des-

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