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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0611
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551

Die SonnLagsruhe in -er Indnstrie.

Bezirksamtliche Anordnung vom 23. März 1895 Nr. 10612.

Es dürfen, soweit nicht Ausnnhmen vom Verbote der Sonntagsarbeit
ausdrücklich zugelassen sind, vom 1. April 1895 an nach 8 105 b Abs. 1
Gewerbeordnung im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungs-
anstalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werk-
stätten, von Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und
Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art Arbeiter an Sonu- und Festtagen
nicht beschaftigt werden.

Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens für jeden Sonn-
und Festtag vierundzwanzig, für zwei aufeinander folgende Sonn- und
Festtage sechsunddreißig, für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest acht-
undvierzig Stunden zu dauern. Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr nachts
zu rechnen und mutz bei zwei aufeinander folgenden Sonn- und Festtagen
bis 6 Uhr abends des zweiten Tages dauern. Jn Betrieben mit regel-
mätziger Tag- und Nachtschicht kann die Ruhezeit frühcstens um sechs Uhr
abends des vorhergehenden Werktages, fpätestens um sechs Uhr morgens des
Sonn- und Jesttages 'beginnen, wenn für die auf den Beginn der Nuhezeit
folgenden vierundzwanzig Stunden der Betrieb ruht.

Hierzu bemerk'n wir Folgendes:

1. Das in H 105 b Abs. 1 enthaltene Verbot der Sonntagsarbeit gilt nicht
für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, den Weinbau, die Vieh-
zucht, den Geschäftsbetrieb der Apotheker, die Ausübung der Heilkunde uud
der schönen Künste und die in H 6 Abs. 1, Satz 1 der Gewerbeordnung be-
zeichneten Gewerbe.

Ferner sind kraft besonderer Vorschrift von dem Verbot der SonntagZ-
arbeit ausgenommen Gast- und Sel>ankwirtsckiaftsgewerbe, Musikausführun-
gen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten,
sowie die Verkehrsgewerbe H 105 i.

2. Jn denjenigen Handelsgewerben, in welchen beim Ladenverkauf an
den Waren Aenderungs- oder Zurichtungsarbeiten vorgenommen werden
(Gewerbe der Fleischer, Hutmacher, Blumenhändler, Uhrmacher und dergl.),
ist die Beschäftigung mit diesen Aribeiten als Beschäftigung im Handels-
gelverbe zu lretrachteu und deshalb an Sonn- und Festtagen während der für
das betresfende Handelsgewerbe freigegebenen Zeit gejtattet.

3. Verboten ist an Sonn- und Festtagen jede Art der Beschäftigung
von Arbeitern „im Betriebe" der unter H 105 5 Abs. 1 fallenden Gewerbe,
also im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen
und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmer-
Plätzen und Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien.

Durch die Worte „im Betriebe" ist zum Ausdruck gebracht, dah das Ver -
bot nicht nur räumlich für die Betriebsstätte, in welchcr sich der betreffende
Gewerbebetrieb regelmätzig abzuwickeln pflegt, sondern für jede zu dem
Gewerbebetrieb gehörige Tätigkeit gelten soll. So dürfen z. B. Monteure,
cchlosser-, Glaser-, Maler-, Tapezier-, Barbiergehilfen während der Sonn-
tagsruhe auch autzerhalb der Betriebsstätte nicht beschäftigt werden, soweat
nicht etwa die betreffenden Arbeiten geinätz den Vorschriften der HH 105 c
bis l statthaft sind.

4. Das Verbot der Sonntagsarbeit gilt auch für „Bauten aller Art",
d. h. für Hoch-, Tief-, Wege-, Eisenlxchn- und Wasserbauten, sowie für Erd-
arlx'iten, sofern diese nicht Ausslutz des land- ode'r forstwirtschchtlickien Be-
triebes, des Weinbaues oder Gartenbaues sind, ferner nicht nur für Neu-
beluten. sondern auch für Ausbesserungs- und Jnstandlxcktnngs^rrbeiten,
z. B. anch für das Schornsteinfegergewerlx'.

5. Das Verbot der Sonntagsarlx'it gilt für geNX'rbliche Arlx'iter im
weitesten Sinne, also nicht nur für Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabril.
arbeiter und andere im Betriebe l>eschäftigle Handarbeiter, iondern aucki snr
Werkmeister, W'iriebsbeamte und Techniker.
 
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