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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0613
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553

gelossen werden können, so dürfen jugendliche Arbeiter in diesen Betrieben
auch zu den zulässigen Sonntagsadbeiten nur insoweit herangezogen werden,
als diese Beschäftigung aus Grund des § 139 oder des 8 139 a an Sonn-
und Festtagen ausdrücklich gestattet ist.

B.. Ausnahmen kraft gesetzlicher Vorschrift. (Z 105 e.)

1. Unter diejenigen Avbeiten, auf die das Verbot der Sonntagsardeit
kraft Gesetzes keine Anwendung findet, werden im 8 105 c an erster Stelle
solche Arbeiten gerechnet, die in Notfällen oder im öffentlichen Jnteresse
unverzüglich vorgenommen werden müssen. Zu den Arbeiten in „Notfällen"
gehören solche Arbeiten, die zur Beseitigung eines Notstandes oder zur Ab-
wendung einer Gefahr sofort vorgenommen werden müssen, ferner aber auch
dringende Arbeiten, die durch Todesfälle, Erkrankungen, unvorhergesehene,
erhebliche geschäftliche Zwischenfälle rc. erforderlich werden und nicht wohl
auf den nachfolgenden Werktag verschoben werden können, dagegen kann
nicht etwa schlechthin die Erledigung eiliger Ar'beiten hierher gerechnet
werden. — Unter „öffentlichem Jnteresse" ist nicht nur das Jnteresse deS
Staates oder der Gemeinde, sondern auch dasjenige des Publikums zu ver-
stehen.

2. Die Befugnis, Reinigungs- und Jnstandhaltungsarbeiten, durch die
der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes bedingt
ist, Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betrie-
bes abhängig ist, sowie solche Arbeiten vorzunehmen, die zur Verhütung des
Verdevbens von Nohstoffen oder des Mitzlingens von Arbeitserzeugnissen
erforderlich sind, ist davon abhängig gemacht, datz die genannten Arbeiten
nicht an Werktagen vorgenommen werden können (8 105 e Absatz 1 Ziffer
3 und 4).

Die Möglichkeit ihrer Vornahme an Werktagen ist nach den Umständen
des einzelnen Falles und dcn besonderen Verhältnissen der einzelnen Be-
triebe zu bcurteilen. Die Befugnis zur Ausführung der bezeichneten Ar-
beiten wird für den einzelnen Gewerbetreibenden nicht schon dadurch aus-
geschlossen, datz andere Betriebe derselben Gattung, deren Einrichtungen
indessen wesentlich verschieden sind, der Sonntagsarbeit nicht bedürfen. Wohl
aber finden die Bestimmungen keine Anwendung, wenn und sobald es dem
Gewerbetreibenden möglich ist, ohne erhebliche Unzuträglichkeiten für den
Betrieb oder die Arbeiter und ohne verhältnismätzige Opfer sich so einzu-
richten, datz er ohne Sonntagsarbeit auskommen kann.

3. Die Bestimmungen des 8 105 c finden auch auf solche Betriebe An-
lvendung, für die nach den 88 105 6 bis b befondere Ausnahmen zuge-
lassen sind.

4. Werden Arbeiter an Sonn- und Festtagen mit Arbeiten beschäftigt,
die kraft gesetzlicher Vorschrift zulässig sind, so müssen die Gewerbetreibenden
in das in 8 105 e Abs. 2 bezeichnete Verzeichnis für jeden einzelnen Sonn-
und Festtag, an dem eine solche Beschäftigung stattgefunden hat, die Zahl der
beschäftigten Arbeiter, die Dauer der Beschästigung durch Angabe der Lage
der Arbeitsstunden, sowie der Art der vorgenommenen Arbeiten eintragen.

Bei Eintragung der Art der vorgenommenen Arbeiten genügt es —
sofern es sich nicht um die Bewachung der ^Betriebsanlagcn, sowie um die
Beaufsichtigung des Betriebes bandelt — nicht, die Arbeiten allgemeiu nach
der in den Ziffern 1 bis 5 des Abs. 1 des 8 105 c gegebenen Bezeichnung an-
zuführen. Vielmehr mutz aus den Eintragungen die Art der Arbeit soweit
zu ersehcn sein, datz beurteilt werdcn kann, ob sie unter die in diesen Ziifern
bczeichneten Arbeiten fällt.

Die Eintragungen müsseir für jeden Sonn- und Festtag, wenn tunlicb,
spätestens am folgenden Wochntag vorgenommen werden.

5. Während die in 8 105 c Abs. 1 unter den Ziffern 1, 2 und 5 lvzerch-
neten Arbeiten ohne Beschränkung vorgenommmr werden konnen, müssen ixnr
Arbeitern, die mit den unter den Ziffern 3 und 4 lx'zeichneten Arbeiterr an
 
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