Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0614
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Bektmg.
d.Gr.B.
Amts v.
4. XI. 96

L54

Sonntagen länger als 3 Stunden beschäftigt oder hierdnrch am Besuche de-3
Gottesdienstes gehindert werden, die im Abs. 3 bezeichneten Ruhezeiten
am ztoeiten oder dritten Sonntage gewährt werden (H 105 c Abs. 3).

Die Wahl, ob Sonntagsruhe am zweiten oder dritten Sonntage zu ge-
währen sei, steht dem Gewe rbetreibenden zu.

Für die Beschäftigung an den nicht auf den Sonntag fallenden Fest-
tagen braucht ein Ausgleich durch Freilassung von der Arbeit am zweiten
oder dritten Sonntag nicht gewährt zu werden.

L. Ausnahmen für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, die ihrer Natur
nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht gestatten, sowie für
Campagne- und Saisonindustrie. (K 105 6.)

Umfang und Bedingung der hierher gehörigen, durch den Bundesrat
zugelassenen Ausnahmen ergeben sich aus der Betanntmachung des Reichs-
tanzlers vom 5. Februar 1895 (R.-G.-Blatt S. 12).

Zu dieser ist Folgendes zu bemerken:

1. Die in die Bekanntmachung aufgenommenen Gewerbe sind im
Wesentlichen in Anlehnung an die Klassifikation der Gewerbestatistik auf-
gezählt. Wenn in einer gewerblichen Anlage mehrere unter verschiedene
Gruppen der Gewerbestatistik gehörige Betvieübe vereinigt sind, wie z. B.
Hochofenwerke und Eisengietzereien (Gruppen III und V), so greifen für
diese einzelnen Betriebsteile die verschiedenen Ausnahmevorschriften Platz.

2. Die Bestimmungen des Bundesrats knüpfen die Gestattung von
Sonntagsarbeiten an Bedingungen, die den Arbeitern ein Mindestmatz von
Ruhe sichern. Wenn nicht im einzelnen Falle Gefahr im Verzuge ist, dürfeu
die Arbeiter während dieser Nuhezeit zu keinerlei Arbeit, auch nicht zu den
im § 105 e Abs. 1 bezeichneten Arbeiten herangezogen werden.

<7. Ausnahmen für Gewerbe zur Befriedigung täglicher oder an Sonn- und
Festtagen besonders hervortretender Bedürfniffe.

Auf Grund des 8 105 e Abs. 1 Gewerbeordnung hat der Bezirksrat für
den diesseitigen Amtsbezirk folgende Ausnahmen von dem Verbote der Sonn-
tagsarbeit unter den nachstehenden Bedingungen zugelassen:

I. Jm B äckere igewe r be ist die Beschäftigung von Arbeitern an
allen Sonn- und Festtagen bis 8 Uhr vormittags und von 10 Uhr abends an
gestattet.

Während der hiernach den Arbeitern zu gewährenden Ruhezeit von 8 Uhr
vormittags bis 10 Uhr abends dürfen dieselben jedoch mit Arbeiten beschäftigt
werden, die zur Vorbereitung der Wiederaufnahme der rcgelmätzigen Arbeit
am nächsten Tage notwendig sind, sofern sie nach 6 Uhr abends stattfinden
und nicht länger als eine Stunde dauern.

Am Sonntag Lätare darf wegen des Sommertagsfestes eine Beschäf-
tigung der Arbeiter bis 12 Uhr nüttags stattfinden.

Jn der Stadt Hcidelberg einschließlich Handschuhsheim und Schlierbach im
Bäckereigewerbe beschäftigten Gehilfen und Lehrlingen ist am ersten WeihnachtS-und
zweiten Oster- und Pfingstfeicrtage eine ununterbrochene Ruhezcit von 8 Uhr morgens
bis 7 Ilhr abends des nächsten Tages zu gewähren.

Iu dcr h i c s i ge n S t a d t wird Uebcrarbeit im Betriebe von Bäckereien
uud .üouditoreien allgeilieiu gestattet:

am Samstag vor dem sogeuauuten Sommertag (Lätare),
am ^rmstag vor Osreru, am Srmstag vor Pfingsten,

am 24. Dezemlx'r und am Shlvestertag.

Die übrigen Tage, an welchen Ueberarbeit zugelafsen werden darr,
werden ieweils ailf Ailtrag der Beteiligteu durch besondere Verfügung be-
sriillmt werden.

Auch au dieseu Tageu, mit Ausuahme des Tages vor dem Weihuachts-,
Oster uud Pfingstfeste, mutz zlvischelr deu Arlx'itsschichten der Gchilfen
eine liuunterbrockx'ne lllnlx' von minde'stens 8 Stuirden, den Lehrlingen eine
soläx' von mmdr'stzens l0 Strmdeu im ersteu Lehrjahre, miudesteus 9 Stuudeu
im zlveneu Lehrjahre gelvährt werdeu.
 
Annotationen