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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0615
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555

Auf Grund des § 105 e der Gew.-Ordg. wird zugelassen, daß in hiesiger Enttchl.
Stadt an Sonn- und Festtagen in der Zeit vom 1. Oktober bis 51. März im RatZv^
Bäckereigewerbe Arbeiter bis 9 Uhr morgens mit dem Austragen von Backwaren iz. 8.98
beschäftigt werden dürfen.

2. Jm Konditoreigewer-be ist die Beschäftigung von Arbeitern
an allen Sonn- und Festtagen von 4 Uhr morgens bis 12 Uhc mittcrgs
gestattet.

Während der den Arbeitern hiernach zu gewährenden Ruhezeit von
12 Uhr mittags an dürfen dieselben jedoch mit der Herstellung und mit dem
Austragen leicht verderblicher Waren, die nnrnittelbar vor dem Genutz
hergestellt iverden nmssen (Eis, Cremes und dergl.), befchäftigt werden,
müssen aber in diesem Falle an einem der nächsten 6 Werktage von mittags
12 Uhr ab von jeder Arbeit freigelassen werden.

Außerdem ist jedem Arbeiter mindestens an jedem dritten Sonntage die
zum Besuche des Gottesdienstes erforderliche Zeit frei zu geben.

Bemerkung. Zul und 2 wird Folgendes bemerkt:

Für Betriebe, in denen sowohl Bäckerwaren, als Konditorwaren herge-
stellt werden, ist die 'Beschäftigung solcher Arbeiter, die an Sonn- und Fest-
tagen ausschlietzlich mit der Herstellung von Konditoreiwaren beschäf-
tigt werden, nach den Bestimmungen für Konditoreien, die Beschäftigung dec
übrigen Arbeiter nach den Bestimmungen für Bäckereien zu regeln.

Als Bäckerwaren ist dasjenige Backwerk zu behandeln, welches herkömm-
lich unter Verwendung von Hefe oder Sauerteig hergestellt wird.

3. Jm Fleischergewerbe ist die Beschäftigung von Arbeitern an
allcn Sonn- und Festtagen,

und zwar in der Zeit vom 1. April bis 30. September von 145 Uhr
bis 9 Uhr vormittags, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März von
146 Uhr bis 9 Uhr vormittags

gestattet.

Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind
die Arbeiter entweder an jedem zweiten Sonntag von 6 Uhr morgens bis
6 Uhr abends oder an jcdem dritten'Sonntag für volle 36 Stunden von jeder
Arbeit freizulassen.

4. Jm Barbier- und F r i s e u r ha n d w e r k ist die BeschäftigungAbdg.v.
von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen, 'mit Ausnahme des ersten^-V-^
Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertages, bis 2 Uhr nachmittags ge-
stattet. Jm übrigen — das ist an den gewöhnlichen Sonntagen von 2 Uhr
ab und an den gcnannten drei Feiertagen — ist sie nur insoweit gestattet,
als sie zur Bedienung von Damen im Hause und zur Vorbereitung theatra-
lischer Aufführungen erforderlich ist.

Auf Grund des § 41 b der Gew.-Ordg. und des Artikel 1 Ziffer 4 der Vollzuys-
Verordnung dazu vom 29. September 1900 wird für die Stadt Heidelberg, cm-
schließlich Handschuhsheim und Schlierbach, beslimmt: Am ersten Weihnachts-,

Oster- und Pfingstfeiertag darf ein Betrieb im Barbier- und Friseurhandwerk
nicht stattfinden; ausgenommen ist die Bedienung von Damen im Hause und
solche Verrichtungen, welche zur Vorbereitung theatralischer Aufführungen erforder-
lich sind.

Wenn die Sonntagsarbeiteu länger als drei Stunden dauern, so sind
die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag sür volle 36 Dtunden oder
an jedem zweiten Sonntag mindestens tn der Zeit von 6 Uhr morgens bis
6 Uhr abends oder in jeder Wockx während der zweiten Hälfte eineS Arbeits-
tages und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab von seder Arbeit frei-
zulassen.

Autzerdem ist den Arbeitern an jedem dritten Sonntage die zum Besuckte
des Gottesdienstes erforderliche Zeit zu gewähren.

5. Jn B l u in e n b i n -d e r e i e n ist dic Befchäftigung von Arlxutern mit
dem Binden von Blumen, Winden von Kränzen und dergl. wübrend der für
den Verkauf von Blumen in offenen Verkaufsstelleu freigegelxuien Stunden
gestattet, d. i. an deu Soun- und Festtageu (mit Ausuahiue des ersten Oster-,
Pfsugft- uud Weihuachtsfeiertags) i'nbeschräukt mit Ausuahme der Stuuden
 
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