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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0616
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556

des vormittägMn H<ruptgottesdiervstes, am ersten Oster-, Pfingst- und Weih-
nochtsfeieutage von 6 bis 9 Uhr vormittags.

Am Sonntag vor Allerheiligen ist die Beschäftigung von Arbeitern auch
während der Stunden des vormittägigen Hauptgottesdienstes gestattet.

Wenn die Arbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind die Arbeiter
entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem
zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends
oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstags und zwar
spätestens von 1 Uhr nachmittags ab von jeder Arbeit freizulassen.

6. Jn Ba d ea n sta lte n^ welche das ganze Jahr hindurch betrieben
werden, ist die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen
bis nachmittags 2 Uhr, in den nur während der warmen Jahreszeit betriebe-
nen Badeanstalten (Flutzbäder) den ganzen Tag gestattet.

Jn Badeanstalten, welche nicht blotz in der wärmeren Jahreszeit betric-
ben werden, sind die Arbeiter, wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei
Stunden dauern, entweder an jedern dritten Sonntag für volle 36 Stunden
oder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens
bis 6 Uhr abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Ar-
beitstages und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab von jeder Arbeit
freizulassen. Außerdem ist den Arbeitern an jedem dritten Sonntag die zum
Besuche des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.

Auf Badeanstalten, welche zu Heilzwecken bestimmt sind, ftnden, wie auf
Heilanstalten überhaupt die Bestimmungen der Gewerbeordnung über die
Sonntagsruhe keine Anwendung.

7. Jn p h o t o g r a p h i s che n Anstalten ist die Beschäftigung von
Arbeitern gestattet:

Abda v dln den vier lehten Sonntagen vor Weihnachten zum Zwecke der Auf-

I^.iviss nahme von Bildnissen, des Kopierens und RetouchierenS von 9 Uhr
u.23.xi.i vormittags bis 5 Uhr nachmittagS.

b) An den übrigen Sonn- und Festtagen — mit Ausnahme des ersten
Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertages — zum Zwecke der Auf-
nahme von Bildnissen von vormittags 10 Uhr an in der Zeit vom 1.
April bis 30. 'September während 6 Stundcn bis nachmittags 5 Uhr,
und in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März während 5 Stun'den bis
nachmittags 4 Uhr; dabei ist den Arbeitern in jedem Falle eine ein-
stündige Mittagspause zu gewähren; an den beiden Sonntagen der
Frühjahrsrnesse darf die Weschäftigung in hiesiger Stadt bis abends
7 Uhr ausgedehnt werden.

Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind die
Avbeiter entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an
jedem zweiten Sonntage mindcstens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis
6 Uhr abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines ArüeitS-
tages und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab von jeder Arbeit freizu-
lassen.

8. Jn W a s se r v e r s o r g u n g s a n st a l t e n wird die Beschäftigung
von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen mit Arbeitern gestattet, welche
für den Betrieb unerläszlich sind.

Wenn die Sonntagsarbeiten in derartigen Anstalten mit blotzem Tages-
betricb länger als drei Stunden dauern, so sind die Arbeiter entweder an
jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonu-
tage rnindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder in
jeder Wock)e währcnd der zweiten Hälfte eines Arbeitstages und zwar späte-
stens von 1 Uhr nachmittags ab vou jeder Arbeit freizulassen.

Autzerdem ist den Arbeitcril, wenn dieselben durch die Sonntagsarlieiten
am Vesllch des Gottesdienstes behindert werden, ail jedem dritten Sonmag
die zum Besuche des Gottesdienstes erforderliche Zeit frei zil gelx'n.

Bei uuunterbrockienem Betriebe hat die den Arlx?itern zu gewährende
Nul>' mindesteus zu dauern. entweder für jeden zioeiteu Sonutag 24 Etuu-
den oder für jeden dritlen Sonutag 36 ^tunden, oder, soferu an den übrigen
 
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