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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0619
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5.d

a) in den Verkcrufs-geschäften der Bäcker, Metzger, Händler mit Obst und
Eiern, Butter, Milch und Rahm an den oben unter I, 1 bezeichnetcn
Tagen mit Ausnahme der drei ersten Werktage im Dezember;

b) in allen übrigen Verkaufsgeschäften an den oben unter I, t bezeichne-
ten Tagen, wo-bei jedoch die Samstage vor Ostern und Pfingsten nicht
mitgerechnet werden, da am ersten Oster- und Pfingstfeiertage eine
Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen rc. in diesen Geschäften nicht
stattfindet.

Da durch diefe Feftsetzung die Höchstzahl vön jährlich 30 Tagen nicht er--
schöpft ist, bleibt die Bestimmung weiterer Ausnahmetage innerhalb der ge-
setzlichen Grenze für etwaige unvorhergesehene Anlässe voübehalten.

Auster an den vrtspolizeilich bestimmten Tagen finden die Vorschriften
des § 139 c der Gewerbeordnung ferner keine Anwendung (8 139 6 Ziff.

1 und 2)

1. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waren unver-
züglich Vorgenommen werden müssen;

2. für die Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Jnventur, sowie bei
Neueinrichtung und Umzügen.

Jm übrigen ist den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern nach Beendigung
der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren,
welche in hiesiger Stadt in Verkaufsstellen, in denen zwei oder mehrere Ge-
hilfen und Lehrlinge beschäftigt werden, für diese mindestens 11 Sturr -
den, sonst aber mindestens 10 Stunden betragen mutz. Ferner must
innerhalb der Arbeitszeit den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern eine an-
gemessene Mittagspause gewährt werden: für Gehilfen, Lehrlinge und
Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle enthal-
tenden Gebäudes einnehmen, muß diese Pause mindestens ein und
eine halbe Stunde betragen.

III. Während der Zeit, in der nach den Bestimmungen des Achtuhrladen-
schlnffes und der Bestimmung unter Ziff.I dieser Anordnung die Berkaufsstellen ge-
schloffensein müffeu (I), ist dasFeilbieten vonWaren aus öffentlichen Wegen, Stra-
Hen, Plätzen oder an anderen öfsentlichen Orten oder ohne vorherige Be-
stellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetrieb (8 42, Abs. 1, Gew.-
Ordn.), sowie im Gewerbebetrreb im Umherziehen (8 55, Abs. 1, Ziff. 1 der
Gewerbe-Ordnung) verboten.

Von vorstehendem Verbot des Feilbieteirs von Waren auf öffentlichen
Wegen u. s. w. nach 8 Uhr abends sind zufolge bezirksamtlicher Verfügung
vom 14. November 1900 ortspolizeilich folgende Ausnahmen zugelassen:

1. Das Feilbieten von Druckschriften (Zeitungen, Schriften der Heils-
armee).

2. Das Feilbieten von Back- und Konditoreiwaren, Südfrüchten, Ka-
stanien, Blumen, Streichhölzern, Ansichtspostkarten, geringwertigen Ga-
lanteriewaren, soweit dieses Feilbicten schon. bisher während der ge-
dachten Zcit üblick) war.

Das unter Ziffer 1 und 2 bezeichnete Feilbieten darf nur bis 12 Uhr nachts
stattfinden.

IV. Es wird ausdrücklich darauf aufinerksam gemacht, dasr durch die
unter Ziff. I, II und III angeführten Bestimmungen die Vorschriften übcr
Sonntagsruhe nicht berührt werden.

Zuwiderhandlungen gegen 8 139 c der Ge)verbeorduuug (siehe obeu
Ziff. I I) werdeu auf Gruud 8 146, Ziff. 2 Gew.-Ordn. init Geldstrafe biS zu
2000 Mark und im Unvermögensfalle mit Gefäugnis bis zu 6 Munateu, Zu-
widerhandlungeu gegen 8 139 c Gew.-Ordn. (s. Zisf. I uud III) werdeu imt
Geldstrafe bis zu 600 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bestraft.

Nachdem jetzt dnrch dic Anordnung des Achtuhrladenschlusscs die übnngs
gemäß den Angestelltcn gewährte llftnndigc Ruhezcit von 8 Uhr abcnds bis
7 Uhr früh sich im allgemeincn mit dcr Ladcnschlnßzcit dcckcn wird nnd somit
 
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