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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0620
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560

Bektmg.
d.Gr.B.-
Amts v.
14.XII.6

Bektmg.
d.Gr.B-
Amts v.
31. IH.6

von den Arbeitgebern ohne Schwierigkeit -nrchgeführt werden kann, so mnß
küMighin die pünktliche Einhattnng -er in ß 139 o der Gew.-Ordn. (vgl. mit
Ziff. 2 der obigen -ezirksamtlichen Anordnung) gegebenen Bestimmnngen über
die ll stündige Rnhezeit der Angestellten verlangt wnrden.

Zuwiderhandlungen müffen daher künstighin beftrast werden.

Sonntägliche MittagSpausen in offenen Verkaufsstellen betreffend.

Jn der Stadt Heidelberg ist die Beschäftigung der Handelsangestellten in
offenen Verkaufsstellen auf die Zeit von 8 bis 9 Uhr morgens und 11 bis 3 Uhr
mittags festgelegt. An einigen Sonntagen mit verstärktem Betrieb wird die
Arbeitszeit noch erheblich länger, bis 7 oder 9 Uhr abends auSgedehnt. Mit AuS-
nahme eines Geschäfts, das an Sonntagen den Laden nur von 11 bis 1 Uhr
offen hält, wurde in den sämtlichen von der Großh. Fabrikinspektion besichtigten
Geschäften die Arbeitszeit von 11 bis 3 Uhr voll in Anspruch genommen. Während
dieser Zeit wird von einzelnen Geschäften den Angestellten überhaupt keine, von
den anderen Firmen eine einstündige Mittagspause gewährt. Auch an den Sonn-
tagen mit verfiärktem Betrieb wird diese Pause nicht verlängert.

Nach § 139 e Abs. 3 Gew.-Ordg. ist den Angestellten im HandelSaewerbe
eine anderthalbstündige MittagSpause zu gewähren. An diese Forderung rft nach
Landmann, Kommentar zur Gewerbeordnung 11 S. 390, sowie nach dem ein-
stimmigen Beschluß des KaufmannSgerichts Mannheim auch für die Sonn- und
Festtage festzuhalten.

Auf Grund dieser Sachlage und der zitierten Gesetzesstellen machcn wir
fämtliche Geschäftsinhaber, die den Laden an Sonn- «nd Feiertagen mittags
länger als bis fpätestens 2 Nhr offen halten, darauf aufmerksam, daß die
anderthalbstündige Mittagspause für Angestellte, welche die Mahlzeit außer
halb der Berkanfsstetten einnehmen, zn gewähren ist.

Auf Zuwiderhandlung gegen diefe Bestimmung steht die Strafbestimmung
des tz 146 Ziff. 2 der Gew.-Ordg. (Bergehen).

Die Nuhezeit der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen
Verkaufsstellen betreffend.

Nr. 223901V. Eine Kontrolle der hiesigen offenen Verkaufsstellen hat er-
geben, daß die Bestimmungen des 8 139 e der Gew.-Ordg. in vielen Geschäften
nicht eingehalten werden.

Nach der Vorschrift des genannten Paragraphen i st in offenen VerkaufSstellen
und den dazu gehörenden Schreibstuben lKoutoren) und Lagerräumen den Ge-
hilfen, Lehrlingen und Arbeitern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit
eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestenS 11 Stunden zu
gcwähren.

Jnnerhalb der Arbeitszeit muß den Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern
eine angemessene Ruhcpause gewährt werden. Fur Gehilfen, Lehrlinge
und Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle enthalten-
den Gebäudes einnehmen muß die Pause mindestens einund einehalbe
Stunde betragen.

Wir machen die Jnyaber von offenen Verkaufsstcllen hierdurch auf obige
Bestimmungen erneut aufmerksam.

Bei weiteren Zuwiderhandlungen muß grichtliche Bestrafung (Vergehen nach
8 146 Gew.-Ordg. herbeigesührt werden.

Die woltlichr Feier der Sonrr- und Festtage.

Landcsherrliche Vcrordnung vom 18. Iuni 1892 (Ges.- u. V.-Bl. S. 287). Abge-
ändert durch die landesherrl. Verordnungen vom 31. Juli 1896, (Ges.- u. V.-Bl.
S. 240, tz 3 Zusatz), vom 25. Jnli 1898 (Ges.- u. V.-Bl. S. 369, 8 7), vom

з. August 1898 (Ges.- u. V.-Bl. S. 426, 8 5 Abs. 4) und vom 22. Februar 1900 (Ges.-

и. V.-Bl. S. 461, 8 6 Absatz 2). Erlassen auf Grund deS 8 366 Ziff. 1 R.-St.-G.-B.

Allgcnieinc Bcstimmun g.

8 1. Es ist uutcrsagt:

1. Au dcu Souutagcu uud an solgcndcn gcbotcucu Fcsttagcu: uämlich
am Rcujahrstag, Ostcrmoutag, Himmclssahrtstag, Psiugslmoutag, Christtag
 
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