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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0621
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56l

und Stephanstug, ferner in Gemeinden, in welchen die katholische Konfes-
sion Pfarrechte hat, am Fronleichnamstag und in Gemeinden, in welchen die
evangelische Konfession Pfarrechte hat, am Charfreitag öffentlich zu ardei-
ten oder Handlungen vorzunehmen, welche geeignet sind, durch ihre Vor-
nahme an solchen Tagen öffentliches Aergernis zu erregen, oder durch welche
der Gottesdienst oder andere religiöse Feiertlchkeiten einer chriftlichen Kon-
fefsion gestört werden können;

2. an folgenden Fefttagen: nämlich am Dreikönigstag, Mariä Lichtmetz,
Josephstag, Mariä Verkündigung, Gründonnerstag, Charfreitag, Peter und
Paul, Mariä Himmelfahrt, Mariä Geburt, Allerheiligen, Mariä Empfäng-
nis geräuschvolle Handlungen vorzunehmen, welche geeignet sind, den Gottes-
dienst oder andere religiöse Feierlichkeiten einer in der Gemeinde Pfarrechte
besitzenden christlichen Konfession zu stören.

Allgemeine Ausnahmen von den im ersten Absatz Ziff. 1 bezeichneten Verbots Vdg.v.
können hinsichtlich des Fronleichnamstags und des Karfreitags durch Entschließung 20.11.7
des Minifteriums des Jnnern bewilligt werden.

Ardelten und Handlungen, welche in Notfällen oder im öffentlichen Jn-
teresse unverzüglich vorgenommen werden müssen, fallen nicht unter dieses
Verbot.

Die im ersten Absatz Ziff. 1 bezeichneten gebotenen Festtage gelten auch
als Festtage im Sinne Ler deutschm Gewerbe-Ordnung (vergl. 105 a Abs.

2 daselbstt.

H 2. Arbeiten in Bergwerken, Fabriken, Werkstät-
ten, bei Bauten und dergleichen. Oeffentliche Arbeiten im Be-
triebe von Bergwerken, Salinen, Äufbereitungsanstalten, Brüchen und Grll-
ben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen und
anderen Bailhöfen, von Werften und Ziegeleien, sowie >bei Bauten aller Art
sind ansnahmsweise auch an Sonntagen und gebotenen Festtagen in folgen-
den Fällen zulässig:

1. Soweit die Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen nach
Z 105 5 Abs. 1 der Gewerbe-Ordnung gestattet ist;

2. wenn die Arbeiten drn in tz 105 e Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 der Gewerbe-
Ordnung bezeichneten Zwecken dienen, oder

3. wenu sie zu denjenigen Arbeiten gehören, bei welchen gemätz 8 105 6
bis 105 t der Gewerbeordnung durch Beschlutz des Bundesrats oder durch
Verfügung der höheren oder unteren Verwaltungsbehörde die Beschäftigung
von Arbeitern an Sonn- und Feiertagen zugelassen ist.

Jedoch darf durch die Vornahme solcher Arbeiten eine Störung des
Gottesdienstes oder anderer religioser Feierlichkeiten einer christlichen Kon-
fession nicht herbeigeführt werden.

H 3. Arbeiten im H a n d e l s g e w e r b e. Unter das Verbot der
öffentlichen Arbeiten im Handelsgewerbe 1 Zisf. 1 dieser Verordnung)
fällt autzer dem nach 41 li. der Gewerbe-Ordnung untersagten Gewerbebe-
triebe in offenen Verkaufsstellell und dem nach ^ 55 der Gewerbe-Ordnung
verbotellen Wandergewerbebetriebe (F 55 Abs. i Ziff. 1 bis 3 der Gewerbe-
Ordnullg) uild dem anl Wohn- uild Niederlassungsorte auf öffentlicllen We-
gen, Stratzen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder von Haus zu
Haus stattfiildendell Gewerbebetrielle (i> 42 d der Gewerbe-Ordnnng, ambu-
la nte s Gewe rbe):

1. Die Abhaltung von Messen und Märkten; jedoch kann das Bezirks-
amt für ^onntage und gebotene Festtage die Abhaltung einer Niesfe, eineS
Fahr oder Spezialmarktes voin Schlusse des vorinittägigen Hauptgottes-
dienstes an gestatten;

2. die Vornahme von öffentlichen Versteigerungen nnd Verpachtnngen.

3. DaS öffentliche Anslegen und Ansbängen von Warcn an Verkouisffellcn,
fo lange der Gcwerbebetrleb iil denselben nach 41a der t4ew. Ordg. lnirersagt
ist und außerdem anch wäbrend dcs vvlinittägigcn Hanptgo tesdienffus.
 
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