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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0622
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562

Ausnahmsweise sind an Sonntagen und gebotenen Festtagen nachstehende
öffentliche Avbeiten und Verrichtungen im Handelsgewerbe gestattet:

a) während des ganzen Tages der Verkauf von Arzneimitteln in Apo-
theken;

b) frühestens vom Schlusse des vormittägigen Hauptgottesdienstes an
das nach ^ 55 a der Gewerbe-Ordnung durch die untere Verwaltungsbehörde
zugelassene Feilbieten und Ankaufen von Gegenständen, insbesondere von
Obst und anderen Eßwaren, auf öffentlichen Wegen, Stratzen und Plätzen
oder an anderen öffentlichen Orten und von Haus zu Haus;

c) bei der Durchfahrt von Zügen das Feilbieten frischer Lebensmittel
auf den Eisenbahnstationen;

ä) das öffentliche Arbeiten in denjenigen Handelsgewerben, deren voll-
ständige oder teilweise Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Befriedigung
täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der
Bevölkerung erforderlich ist (H 105 e Abs. 1 der Gelverbe-Ordnung), insbe-
sondere das Herumtragen der betreffenden Lebensbedürfnisse in die Häuser
der Kunden, während derjenigen Stunden der Sonntage und gebotenen Fest-
Lage, für welck>e nach H 105 e Abs. 1 der Gewerbe-Ordnung Ausnahmen vom
Verbote der Veschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern zuge-
lassen sind.

Durch ortspolizeiliche Vorschrift*) kann das öffentliche Auslegcn und Aus-
häugen der Waren an Vcrkaufsstellen (Abiatz 1 Ziff. ll) in weitcrem Umfang,
jedoch niebt für die Stnnden des vormittägigen Hauptgottesdieustcs und nicht
sür den Ehristtag, Oster- und Pfingstsonntag gestattet werden.

H 4. Arbeiten des öffentlichen Verkehrs. Unter das Ver-
bot der öffentlichen Arbeiten und Handlungen im öffentlichen Verkehr (H 1
Ziff. 1 dieser Verordnung) fällt auch die auf üffentlichen Stratzen stattfin-
dende getverbslnästige Beförderung vorl Gütern mittelst Fuhrwerken und von
Vieh, sowie das Veladen und Entladen vott Schiffen, Kähnen und Flötzen.
Jedoch sitid von dem Verbote solckie Avbeiten ausgenommen, welche ihrer
Natur nach ülierhaupt nicht ohne sehr erhebliche wirtsckiaftliche Nachteile
unterbrock>eir oder aufgeschoben werden können. Auch kann die Ortspolizei-
lrehörde für sonstige unverschiebliche Arbeiten und Handlungen des üffent-
lichen Verkehrs Nachsicht erteilen, wenn die Notwendigke.it der Sonntags-
arbeit nicht von dem Unternehmer absichtlich l)erbeigeführt oder durch Fahr-
lässigkeit verschuldet ist.

Das Verbot des H 1 Ziff. 1 erstreckt sich nicht auf:

1. den Vetrieb der Eisenbahnen, der Post, der Schiffahrt und Jlötzerei;

2. das Anbieten und Verrichteli von Diensten auf öffeutlichen Wegen,
Stratzen und Pläl>:n;

0. die gewerbsnlätzige Veförderuug von Personen mittelst Fuhrwerken
und sonstigen Fahrzeugen.

Iedoch bleibt es hinsickülich des Eisenbahnverkehrs der Verfügung des
zuständigen Ministeriums, lünsichtlich der in Ziff. 2 und 3 bezeichneten Ge-
werbe der ortspolizeilickx'n Vorschrift vorbebalten, die Vornahme von Arbei-
ten nud Handluugen im öfsentlichen Verkehr an be'stimmten Zeiten der
Sonntage und der geboteueu Festtage einzufchräuken oder zu untersagen.

Der von Privatunteruehiuern wriniltelte Brief- oder Paketverkehr ist
an den Sountagen uud geboteueu Festtagen nur während der Stunden zu-
lässig, an deuen eiu gleickvr Vetrieb durch die Neichspost stattfinde't.

H 5. Arbciten nnd Handlungen in dcr Land- und Forstlvirt-
schaft und bei dcrAu n b u n g d c r Iagd undFischcrci. Untcr das Ver-
bol der offentlübeu Arlxüteu iu der LaudioirtfMift (H 1 Ziff. 1 dieser Ver-
orduuug) sällt auch das Austreiben der Vieblx'rde'll'auf die Weide; jedoch
kauu dassellx' für die Zeit vor oder nach Ix'in vormittägigen Hauptgottes-
dieust durch ortc'polizeiliche Vorschrüt gestattet werdeu.

Ltekc orlspol. Vor''chrvl voui uu guU u>>'7 «Leile 'en.
 
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