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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0632
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572

III. Das Gesctz unterscheidet die Kinder in eigene und in fremde Kinder

(§ 3) und behandelt in den —11 die Beschästigung fremder, in §§ 12

bis 16 diejenige eigener Kinder.

Eigene Kinder sind 3):

1. Kinder, die mit demjenigen, der sie beschäftigt oder mit dessen Ehe-
gcrtten bis zum dritten Gliede verwandt sind.

2. Kinder, die von demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder dessen Ehe-
gatten an Kindesstatt angenommen oder bevormundet sind.

3. Kinder, die demjenigen, welchcr sie zugleich mit Kindern der unter
1. und 2. bezeichneten Art befchäftigt, zur gesetzlichen Zwangserzichung (Für-
forgeerziehung) überwiesen sind,

soferne in allen diesen Fällen die Kinder zu dem Hausstand desjenigen
gehören, welcher sie beschäftigt.

Kinder, welche hiernach nicht als eigene Kinder anzusehen sind, gelten
als fremde Kinder. Fremde Kinder sind daher insbesondere auch die in den
Hausstand aufgenommenen, nicht zur gesetzlichen Zwangserziehung überwie-
senen Waisen-, Zieh- und Pflegekinder, soweit sie nicht mit demjenigen, wel-
cher sie beschäftigt, und zu dessen Hausstand sie gehören, oder mit dessen Ehe-
gatten bis zum dritten Grade verwandt oder von diesen Personen an Kindes-
statt angenommen oder bevormundet sind.

Es kommen nun Fälle vor, wo das Kind zwar in der Wohnung der
Eltern, des Vormundes usw. oder in deren Werkstätte arbeitet, aber nicht
den Vater, Vormund usw. in seiner gewerblichen Berufsarbeit uuterstützt,
nicht von ihm beschäftigt wird, sondern für einen dritten tätig ist.

Werden Kinder in der Wohnung oder Werkstätte einer Persou, zu der
sie in einem der oben unter 1—3 genannten Verhältnisse stehen und zu deren
Hausstand sie gehören, für Dritte beschäftigt, so gelten sür sie die Vorschris-
ten über die Beschäftigung eigener Kinder (H 3 Abs. 3 des Ges.). Eiue er-
hebliche Ausnahme macht jedoch 13 Abs. 2 des Ges., indem es als Alters-
grenze das vollendete 12. Lebensjahr festsetzt — die gleiche Altersgrenze, wie
bei Deschäftigung fremder Künder (s. unter V. Ziff. 3).

Nicht unter Abs. 3 Lj 3 des Ges. fällt der Fall, wenn eigene Kinder für
Drittc bei einem von den Eltern usw. übernommenerl ui;d von diesen mit-
verrichteten Austragen von Zeitungen, Ncilch oder Backwaren sür Dritte be-
schäftigt werden. Äuf diese Kinder werdeu hinsichtlich der Zulässigkeit und
der Dauer der Beschäftigung — uicht aber auch bezüglich Anzeigepflicht und
Arbeitskarten (s. unter Vll. a. E.) — die gleichen Vorschristen, wie auf die
Beschäftigung frenlder Kinder beim ?lustragen vorl Wareu illld bei soustigen
Botengängell ailgewaildt. (^ 17, 8. 0 Abs. 3 des Ges.)

IV. Tie Beschäftigung fremder Kinder ist verboten: 1. Bei Bauten aller
Art, im Betriebe derjeiligeu Ziegeleien illld iiber Tag betriebeileil Brüche
und Grubeil, welche blost vorübergehend oder in geringem Umsange betrieben
Werden, iu den in dein Gesetz als Anlage beigegebeneu Verzeichnis aufgeführ-
ten Werkstätten, beim Steiuklopfen, im Schorusteinsegergewerbe, in dem mit
dem Epeditiousgeschäft verbuudeneu Fuhrlverksbetrieb. beim Mischeu und
Mahlen von Farben, beim Arbeiten iu Kellereieu (H 4 des Ges.).

2. Bei ösfentlickleui tbeatralischen Vorslelluugeu und auderen osseiltlichen
Schaustellungen dürfen Kiuder nicht beschästigt werden; Ausuahmeu können
durch das Bezirksamt bei Vorstelluugeu und Schaustelluugeu, bei deueu ein
höheres Futeresse der Kuilst oder Wisseuschast oblvaltet, zugelasseu werden.

Die (Kesuche um Zulassuug vou Ausuahmen siud liuter Bezeichuuug der
Vorstellliug oder ^ckxrustclluug, bei der die Kiuder beschästigt wcrdeu sollcn,
der Tageszeit, zu der die Beschäsliguug slattsiudeu soll, sowie der A'ameu
uud des Alters der Kinder beiiu Bezirksamt einzureickxul.

Eiue Ausuabmc kauu incht zugelasscu wcrdeu fiir die sogen. Speziali-
täleu-, Akrobaieu-, >lrtisteuvorüei!uugeu, Zirkusausnibrungeu uud ähulickie
Vorsielluugcu.

äx Zu Belriebeu vou Verkstätteu,

iu deueu die Kiuderarbeit

uicht ver-

boteu i
dürwu

>u si 1 obeu F l >, im
iuder luUer lck b'boreu

Haudelsgetverbe uud in Verlebrsgeiverlxut
uicku beschäsngt iverdeu. >liuder über 12
 
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