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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0634
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4. Für einzelne Arten Ler Motorwerkstätten und von Werkstätten, in
denen Lie Beschäftigung eigener Kinder <;estattet ist, kann der Bundesrat
tzür die ersten 2 Jahre nach dem Jnkrafttreten des Gesetzes Ausnahmen
von den geltenden Bestimmungen (s. Z. V Z. 1 und 3) zulassen, desgleichen
nach Aülauf dieser Zeit dauernde Ausnahmen für Motorwerkftätten und
andere Werkftätten, in denen die Kinderarbeit geftattet ist.

5. Jm Betriebe von Gast- und Schankwirtschaften dürfen Kinder unter
12 Jahren überhaupt nicht und Mädchen nicht bei der Bedienung der Gäste
verwendet werden (s. Z. IV Z. 4). Für die zulässige Kinderarbeit gelten die '
unter 3 aufgeführten Grenzen. Jn Orten, die nach der jelveilig letzten
Volkszählung weniger als 20 000 Einwohner haben, kann das Bezirksamt
für solche Gast- und Schankwirtschaftsbetriebe, in welchen in der Regel aus-
fchließlich zur Familie des Arbeitgebers gehürige Personen beschäftigt, also

in der Negel nicht Kellner oder sonstige andere Personen zur Bedienung
herangezogen werden, Ausnahmen bezüglich der Zulässigkeit der Kinderarbeit
in Gast- und Schankwirtschaften bewilligen. Auch im Falle der Ausnahme-
bewilligung gelten die aufgestellten Beschränkungen (Verbot der Nacht-
arbeit usw. (s. Z. V Z. 3).

6. Werden Kinder beim Austragen von Zeitungen, Milch- und Back-
waren für Dritte, bei einem von den Eltern usw. übernommenen und von
diesen mitverrichteten Austragen von Zeitungen, Milch- und Backwaren
beschäftigt, so werden sie in gewisser Beziehung wie fremde Kinder behandelt;
es gelten die Beftimmungen wie unter IV. Z. 5 (s. oben 3 letzter Absatz).

Jm Uebrigen ist die Beschäftigung eigener Kinder beim Austragen von
Waren und sonstigen Botengängen unbeschränkt — vorbehaltlich der Ein-
schränkung durch orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschriften — gestattet.

7. An Sonn- und Festtagen dürfen eigene Kinder im Betrieb von Wert-
stätten, im Handelsgewerbe, sowie in Verkehrsgewerben nicht beschästigt
werden. Werden eigene Kinder beim Austragen von Zeitungen, Milch- und
Backwaren für Dritte beschäftigt (s. oben V. Z. 6), so gelten bezüglich der
Sonn- und Festtagsarbeit dieselben Bestimmungen wie sür die Beschäftigung
fremder Kinder mit derselüen Tätigkeit (s. Z. IV Z. 6 letzter Absatz). Das
Verbot der Sonn- und Festtagsarbeit gilt nicht für Beschäftigung eigener
Kinder bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen
Schaustellungen, im Betriebe von Gast- und Schankwirtschaften und beim
Austragen von Waren und sonstigen Botengängen — vorbehaltlich landes-
rechtlicher Regelung (s. oben IV. a. E.) —.

VII. Sollen fremde Kinder in gewerblichen Betrieben beschäftigt 'werden,
so hat der Arbeitgeber vor dem Beginn der Beschäftigung dem Bezirksamt,
in Orten, wo der Bürgermeister die Ortspolizei verwaltet, dem Vüvger-
meister, eine schriftliche Anzeige zu machen. Jn der Anzeige sind die Be.
triebsstätte, sowie die Art des Bctriebs anzuzeigen.

Für die Verpflichtung zur Anzeige ist es unerheblich, ob die Beschäf-
tigung der fremden Kinder auf Grund eines gcwerblichen Arbeitsvertrages
ersolgt oder ob sie nnr tatsächlich beschäftigt werden, ob die Beschäftigung
gegen Entgelt stattsindct odcr nicht. Auch die Dauer der Bcschäftigung ist
un Allgemeinen für die Anzcigepflicht ohne Bcdeutung. Nur in solchen
Fällen, wo die Besckxiftignng der fremden Kinder blotz gelegentlich mit ein-
zclnen Dienstleistungen erfolgt, ist Anzeige nicht erforderlich, obwohl auch
hicr Beschäftignng im Sinne dcs Gesetzcs vorliegt. Diese Voraussetzung
liegt dann nicht vor, wenn dic Bcschäftignng in gewisscr Folge regelmätzig
wiederkehrt. Eine Anzeigc ist nicht erforderlich, wenn eigene Kinder beiin
AnStragen von Zeitungen, Milch- nnd Backwaren für Dritte in der Weise
beschästigt werden, datz sie ihren Eltern nsw. bei der Ansführnng der von
diesen für eincn frcmden Betricb übernommencn Austragarbeiten helfen
(s. oben III a. E.).

VIII. Die Beschaftignng frcmdcr Kinder ist nicht gestattet, lvenn dem
Arbeitgebcr nickü znvor sür dassellie eine Arbeitstartc cingehändigt ist, so-
lvcit die Bcschäflignng nicht blotz gelcgentlich mit einzclnen Dienstleistnngen
ersolgt.
 
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