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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0635
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575

Zuständig zur Ausstellung ist die Ortspolizeibehörde (Bezirksamt, Bür-
germeister) desjenigen Ortes, an dem das Kind den lehten dauernden Auf-
enthalt gehabt hat.

Wird der Antrag auf Ausstellung einer Arbeitskarte nicht von dem ge-
setzlichen Vertreter des Kindes gestellt, so hat die Ortspolizeibehörde den
Nachweis zu fordern, datz derselbe dem Antrag zustimmt, vder in den Fäl-
len, wo die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht beschafft werden kann,
datz die Gemeindebehörde (Bürgermeister) desjenigen Ortes, wo das Kind
seinen lehten dauernden Aufenthalt gehabt hat, die Zustimmung des gesetz-
lichen Vertreters ergänzt hat.

Für jedes Kind, für das die Ausstellung einer Arbeitskarte beantragt
wird, ist, sofern Jahr und Tag der Geburt nicht anderweitig feststeht, eine
Geburtsurkunde (Geburts- oder Taufschein) vorzulegen.

Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren, auf amtliches Ver-
langen vorzulegen und nach Lösung des Arbeitsverhältnisses dem gesetzlichen
Vertreter wieder auszuhändigen; ist die Wohnung des letzteren nicht zu
ermitteln, so erfolgt die Aushändigung der Karte an die Ortspolizeibehörde
des letzten dauernden Aufenthalts des Kindes.

Die Ausstellung einer neuen Arbeitskarte unterliegt denselben Vor-
schriften wie diejenige der ersten; jedoch bedarf es der Vorlage einer Ge-
burtsurkunde nicht, falls die bisherige Arbeitskarte eingeliefert wird. Die
Ausstellung der Arbeitskarte erfolgt kostenfrei.

IX. Jm Uebrigen sieht das Gesetz in 8 20 noch besondexe polizeiliche
Befugnisse bezüglich der Beschäfti'gung fremder und eigener Kinder vor,
enthält in ^ 21 Bestimmungen über die Aufsicht über die Durchführung des
Gesetzes und schlietzlich Strafbestimmungen.

Die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben betreffend.

Nr. 45093IV. Es sind in letzter Zeit wiederholt Wirte wegen Vergehen ^GrÄ-
gegen die nachfolgenden Bestimmungen des Reichsgesetzes betreffend die Kinder-Amts v.
arbeit in gewervlichen Betrieben vom 30. Marz 1903 angezeigt worden. 17.VH.5

Wir bringen deshalb die für Wirte wichtigsten Bestimmungen des GesetzeS
nochmals zur Kenntnis:

Sie sind folgende:

Jm Betriebe von Gast- und Schankwirtschaften dürfen
volksschulpflichtige Mädchen überhaupt nicht,
volksschulpflichtige Knaben erst vom 12. Lebensjahre ab
beschäftigt werden.

Diese Btstimmung gilt sowohl für fremde wie für eigene Kinder.

Bezüglich der Beschäftigung der volksschulpflichtigen Knaben über 12 Jahre
ist vorgeschrieben:

Die Beschäftigung ist, sofcrn der Knabe kein eigenes Kind des Wirts ist,
nur gestattet, wenn der Wirt vorher bei dem Bezirksamte sich eine Arbeits-
karte für das Kind hat auestellen lassen. Die Beschäftigung selbst darf nicht
in der Zeit zwischen 3 Uhr abend und 8 Uhr morgens und nicht vor dem Vor-
mittagsunterrichte stattfinden. Sie darf nicht läuger als drei Stunden und währcnd
der von dcr zuständigen Behörde beftimmten 'Lchulsericn nicht länger als vier
Stunden täglich dauern. Um Mittag ist den Kindern eine mindestens zweistündige
Pause zu gewährm. Am Nachmittage darf die Beschäftigung erst eine Stunde
nach becndetem Unterrichte begiunen.

Unter die vorstehenden Bestimmungen fällt insbcsondere auch die Beschästigung
der Kegelbuben.

Zuwiderhandlungen gegeu die angeführten Vorschriften werden mit Geldstrafe
bis zu zweitauseud Mark bestrast.

Im Falle gewohuheitsmäßiger Zuwiderhandlung kaim auf Gefängnis bis
zu stchs Monaten erkannt werden.
 
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