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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0636
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576

0. Rechisverhättrtisse der Dienstvole«.

Gesetz vom 3. Fcbruar 1868 mit Abänderungen und Zusätzen vom

20. August 1898.

Z 1. Der Vertrag zwischen dem Dienstboten und der Dienstherrschaft,
Wodurch der eine Teil zur Leistung häuslicher oder landwirtschaftlicher
Dienste während eines längeren Zeitraums, der andere Teil zur Zahlung
eines bestimmten Lohnes, sowie zur Leistung eines angemessenen UnterhaltS
sich verpflichtet, ist verbindlich abgeschlossen, sobald über die Art der zu über-
nehmendeu Dienste im allgemeinen und über den Betrag des DienstlohneS
Einigung erfolgt ist. Jnsofern der Jnhalt des abgeschlossenen VertrageS
nicht abweichende Bestiinmungen festsetzt, richten sich die Rechte und Verbind-
lichkeiten der Vertragspersonen nach den folgenden Vorschriften.

§ 2. Die Einhändigung und Annahme eines Haftgeldes gilt als ein
Beweis des abgeschlossenen Vertrages. Einseitige Zurückgabe oder Ueber-
lassung des Haftgeldes löst den Vertrag nicht auf. Das den Dienstboten
etwa gegebene Haftgeld wird auf den Lohn abgerechnet.

tz 3. Für die zu häuslichen Diensten gemieteten Dienstboten beginnt
die Dienftzeit ain 1. Tage der Monate Januar, April, Juli und Oktober und
dauert drei Monate.

Bei der Miete zu Dienstleistungen in der Landwirtschaft gilt der Vertrag
für ein Jahr abgeschlossen und beginnt am 1. Januar. Dasselbe gilt bei
Dienstboten, welche sowohl zu landwirtschaftlichen als zu häuslichen Diensten
gemietet werden.

Bei dem Gedinge monatlicher Zahlung gilt der Vertrag auf die Dauer
eines Monats geschlossen.

§ 4. Der Vertrag, welcher bei den auf ein Jahr gemicteten Dienstboten
nicht'sechs Wochen, bei den auf ein Vierteljahr gemieteten nicht vier Wochen
oder bei monatsweise gemieteten Dienstboten nicht 14 Tage vor Ablauf der
Dienstzeit gekündigt wird, ist als für die gesetzlich unterstellte Dauer der
Dienstzeit stillschweigend erneuert anzusehen.

§ 5. Die Vorschriften der 88 3 und 4 finden keine Anwendung, soweit
eine 'von dem Gemeinderat (Stadtrat) mit Zustimmung des Bürgeraus-
schusses (Geineindeversammlung) beschlossene statutarische Bestimmung,
weläie der Genehmigung des Ministeriums des Jnnern bedarf, abweichende
Vorschriften gibt.

8 6. Dienstboten haben sich allen, ihren Kräften und dem Jnhalte des
Dien'stvertrages entsprechenden Verrichtungen nach Anordnung der Dienst-
herrschaft zu unterziehen und sich der Ordnung des Hauses zu unterwerfen.
Die Dienstboten sind nicht berechtigt, sich in den ihnen aufgetragenen Ver-
richtungen vertreten zu lassen. Sie müssen, selbst wenn sie nur zu gewissen
Diensten angenommen sind, nötigenfalls und vorübergehend auch andcrweite,
ihren Verhältnissen nicht unangemessene Verrichtungen nach Anordnung der
DienstherrsckMft übernehrnen. Für Schaden, welck)en der Dienstbote der H<wr-
schcftt zufügt, hat er nach Vcastgabe der allgemeinen Bestimmungen über
Schadenerfatzpflicht Ersatz zu leisten.

8 7. Die Dienstherrsck)aft ist verpflichtet zur Leistung des Lohnes und
Unterhalts des Dienstboten in Kost und Wohnung, wie solckie für Dienst-
boten der glcichen Art üblich sind. Die Auslx'zahlung des Lohnes erfolgt
am Ende der Dienstzeit. Wird nach Ablauf der Dienstzeit der Vertrag fort-
gesetzt, so darf die Zahlung der Hälfte des verfallenen Lohnes um vier
Wockjen verschol>cn weriX'n. Das auf die Dauer eines Fahres gemietete
Gennde kann verlangen, dast ihm nach 4 Vionaten der Dienstzeit ein Viertel,
nach 8 Monaten ein wcitercs Viertel des Iahreslohncs ausbezahlt werde.

8 8 wird aufgehoben.

8 9. Stirbt ein Dienstbotc, so könncn seine Erben dcn Lobn nur für
die Zcit bis znm Eintritte der Erlrankung fordern. Die L^grälmiskosten
fallen drnn Dlenstherrn nicht zur Last.
 
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