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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0637
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577

H 10. Die Dienstherrschaft ist berechtigt, das Gesinde ohne Aufkündigung
sofort zu entlassen :

Wegen völliger Unfähigkeit zu den übernommenen Dienstleistun-gen,
sowie wegen Verhinderung an deren Besorgung, insoferne folches durch
eigenes Verschulden des Dienstboten verccnlatzt wurde, oder bei zufälliger
Entstehung über 14 Tage andauerte, wegen llntreue, hartnäckigen Un-
gehorsams, wegen Unsittlichkeit, überhaupt wegen solcher Handlungen,
welche nach ihrein Wesen mit dem für das Dienstbotenverhältnis erfonder-
lichen Vertrauen oder mit der häuslichen Ordnung unvereinbarlich sind.

Die bei einer seitens des Dienstboten unverschu ldeten Auflösung des Gesindevsrhältniffes
bestehende Verpflichtung zur Fortzahlung des Lohnes auf die Dauer von 14 Tagen fällt bei Auflösung
durch Erkrankung dann weg, wenn der Dienstbote auf Grund einer Krankenversicherung Aufnahme
in ein Krankenhaus gefunden hat.

§ 11. Das Gesinde ist befugt, den Dienst ohne Aufkündigung sofort zu
verlassen:

Wenn der Dienstbote durch schwere Erkrankung zur Fortsetzung des
Dienstes unvermögend ist, wenn die Dienstherrschaft in Gant gerät, wenn
sie den Wohnort bleibend verändert oder den Dienstboteil nötigen will,
längere Neisen in entfernte Gegenden mitzumachen;

wenn sie den Drenstboten mischandelt, ihm Unsittliches ansinnt oder
ihn vor solchen Zumutungcn Anderer, die zur Familie gehören oder im
Hause regelmäszigen Zutritt haden, nicht schützen lonnte oder wollte;

wenn sie dem Dienstboten den Lohn über die Verfallzeit vorenthält
oder ihm den nötigen Unterhalt verweigert, sowie überhaupt wegen solcher
Handlungcn der Dienstherrschaft, wclche, wie die angeführten, mit den
voui Gesinde gegenüber der Herrschaft nach dem Dienstbotenverhältnisse
zustehenden Anforderungen unvereinbarlich sind.

H 12. Der auf länger als ein Vierteljahr abgeschlossene Vertrag kann
vor Äblauf der Dienstzeit mit Frist von sechs Wochen aufgckündet werden,
wenn das Haupt der Familie oder das Mitglied derselben stirbt, für dessen
bcsondere Bedienung das Gesinde gemietet wordeu ist.

13. Wenn der Dienstbote während der Dienstzeit gemäs; 8 10 entlassen
wird oder austritt, so kann er nur nach Matzgabe der Dauer des Vertrags-
verhältnisses Anspruch auf die Gegenleistungen des Dienstherrn erheben.

Das Gleiche gilt in den Fällen des ^ 12.

^ 14. Wenn ein Dienstbote vertragswidrig den Dienst nicht antritt,
unbefugt austritt, odcr gemäß ^ 10, und zwar infolge eigenen Vcrschuldens
entlassen wird, so kann der Dienstherr, ohne datz eine gerichtliche Auflösung
der Vertrags, eine Verzugssetzung oder der Beweis dcs Eintritts und Betrags
des Schadens nötig fällt, statt der Erfüllnng des Vcrtrags eine Entsckiädigung
verlangcn oder in Aufrcchnung bringen, welche sich auf die Hälfte des
Vierteljahreslohnes beläuft. Wenn Dienstboten für landwirtschaftliche Ge-
schäfte in der Zeit vom Juni bis einschließlich Oktober vertragsbrüchig oder
entlassen werden, so erhöht sich diese Entschädigung auf den vierten Teil des
Jahreslohnes.

H 1v. Dcm Dicnstherrn stcht zur Sicherung seiner Entschädigungsfor-
derung gegcn dcn Dicnstbotcn an der in seiner Wohnung cingcbrachten
Habc dcsselben, mit Ausnahme der zum täglichcn Gcbrauch unentlx'hrlichen
Kleidungsstücke, cin Nückbchaltungsrecht zu. Wemi dcr Dicnsthcrr nicht
innerhalb sechs Tagen seine EntschädigungSklage gegen den Diensiboten bei
dem zuständigen Nichter anhängig macht, oder nicht innerhalb acbt Tagcn
uach Erivirkung eines rechtslräskigen obsiegenden Urteils den Zngriss aus die
rückbehaltene Habe beantragt, so erlischt das Rückbebaltnngsreckn.

^ 10. Wird ein Dienstbote von der vertragsschlietzenden >?errschast un-
liefugterweise nicht angeiwmmeu oder vertragswidrig entlassen, oder nimmt
er ans Perschnlden des Dienstbcrrn nach 11 scinen Anslritt, jo kann cr,
antzer dem Üobne für die aboerdiente Zeit, ohne dast einc gcrichtlickx' Aick-
lösung des Vertrages, einc Vcrzugssctznng oder der Beweio des Eintritts
und des Betrags dcs ^chadcns iwtig fällt, statt dcr Vcrtrogseriüllmrg eine

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