Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0639
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
579

Berordmmg vom 21. Av^ust 1898, den Bollzug des Gesetzes, die Rechtsver-

yöltniffe der Dienstboten betr.

§ 1. Als Dienstbuch im Sinne des 8 20 Absntz 1 des Dienstbotengesetzes
Wird üns für minderjährige gewerbliche Arbeiter vorgeschriebene Arbeits-
buch (Getverbeordnung ^8 107, 110 Absotz 2) bestimmt.

8 2. Auf die Einrichtung, Ausstettung und Aushändigung der Dienft-
bücher, sowie auf die Beglaubigung der Einträge im Dienstbuch finden, so-
Weit nachstehend nichts gnderes beftimmt ift, die brzüglich der Arbeitsbücher
bestehenden Vorschriften der Gewerbeordnung und der Voltzugsverordnun-g
dazu entsprechende Antvendung.

8 3. Auch Kinder, welche zum Besuch der Volksschule verpflichtet ftnh,
bedürfen, wenn sie als Dienstboten lbeschäftigt werden sollen, eines Dienst-
buchs.

Bei Ausstellung de^ Dienftbuchs für cin volksschulpflichtiges Kind hat
die Ortspolizeibehörde auf der ersten Seite des Dienstbuchs in einer in die
Auge fallenden Wcise zu bemevken, datz dasselbe nur für die Beschäftigung
als Dienstbote Geltung hat.

§ 4. Für einen DiMstboten, der seinen letzten dauernden Aufenthaltsort
in einem andercn deutschen Bundesstaat gehabt hat, kann das Dienstbuch
auch von der Ortspolizeibehörde seiues ersten badischen Dienstorts ausgestellt
werden.

In diesen Fällen ist das Dienftbuch jedoch in der in § 3 Absatz 2 vor-
geschriebenen Weise zu feuuzeichnen.

§ 5. Auf die Ausftellung und Aushändigung der Dicnstzeugnisse und
deren Beglaubigung finpcn die bezüglichen Vorschriften der Gewerbeordnung
und der Vollzugsverorduung dazu entsprechende Anwendung.

8 6. Wer ein arft seineu Namcn ausgestelltes Dienstbuch vorsätzlich
unbrauchbar macht oder bernichtet, wird auf Grund des 8 24 Absatz 2 des
Dienstbotengesetzes mit Geld bis zu 20 Mark bestraft.

Der gleichen Strafe unterliegen Dicnstherren und Dicnstboten, welche
sonstigen ihnen nach dieftr Verordnung hinsichtlich des Dienstbuchs oder der
Dienstzeugnisse obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandeln.

8 7. Die Taxe süv die Ausstellung eines neuen Dienftbuches beträgt
50 Pfennig; sie wird jedoch nur von demjcnigen erhoben, durch dessen Ver-
schulden die Ausstellung des neucn Dienstbuchs notwendig geworden ist.

Der 8 134 Absatz 2 und 3 dcr Vollzugsverordnung zur Gewerbeordnung
findet entsprechende Amvendung.

v. Gewerbegericht Heidelberg.

Auszug auS dem Ortsstatut vom 29. Dezember 1902.

Errichlung ugd Zusammensetzung des Gewerbegerichts.

8 i.

Für die Entscheidgng von gewerblichcn Streitigkeitcn:

la) zwischen Arbeitern einerseits und ihren Arbeitgcbern anderer-
seits und

d) zwischen Arbeftern dessclben Arbeitgebers,

11a) zwischen Personcn, welchc für bestimmte Gcwcrbetreibcnde autzer-
halb dcr Arbeitsstättc der letzteren mit Anfertigung gcwerblicher
Erzeugnisse beschäftigt sind (Hcimarbciter, Hausgelverbetreibende)
und ihren Albeitgebern, auch wenn dtese Personen die Rohstoffe
oder Halbfabrikate, welche sic bearüeiten oder verarbeiten, selbst
beschassen,

d) zwischen Hauk'gewerbetreibenden (Heimarbeitern) der borbezeich-
neten Art unter eiuander, sofern sie von demselben Arbeitgcber
beschäftigt welden,
 
Annotationen