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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0642
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582

hörden, Vertretungcn von Kommunal-Vcrbänden ode r bei den gesetzgcbe r-
den Körperschaften der Bundesstaaten oder des NeicheZ eingebrackst werden
sollen, sind unter Lcitung des Vorsitzenden von der Gesamtheit der Beisitzec
(Gesamt-Gewerbegericht) zu beraten und zu beschließen.

L. KaufmannSgericht Heidelberg.

Auszug aus dem Reichsgesetz vom 6. Juli 1904.

§ 1 Abs. 1. Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Dienst- oder Lehr-
verhältnisse zwischen Kaufleuten einerseits nud ihren Handlungsgehilfen odcr Hand-
lungSlehrlingen andererseits können bei vorhaudenem Bedürfnisse Kaufmanns-
gerichte errichtet werden.

§ 4. Auf Handlungsgehilfcn, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder
Gehalt den Betraa von fünftausend Mark übersteigt, sowie auf die in Apotheken
beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine
Anwendung.

§ 5. Die Kaufmannsgerichte find ohne Nncksicht auf den Wert des Streit-
gegenstandes zustündig sür Streitigkeiten der im tz 1 Abs. 1 bezeichneten Nrt, wenn
die Streitigkeiten betrcffen:

1. den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung dcs Dienst- odcr Lehr-
verhältuisses sowie die Aushändigung oder den Jnhalt des Zcugnisses;

2. die Leistungen aus dem Dienst- oder Lehrverhältnisse;

3. die Nückgabe von Sicherheiten, Zeugnissen, Legitimationspapieren oder
anderen Gcgenständen, welche aus Anlaß des Dienst- oder LchrverhäUniffeS
übergeben wordeil sind; ^

4. die Änsprüche auf Schadenersatz oder Zahlung einer Vertragsstrafe wegen
Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Verpflichtnngen, welche
die unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Gegenstände betreffen, sowie wegen
gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen in Zeugnisse, Krankenkassen-
bücher oder Quittungskarten der Jnvalidenversicherung;

5. die Bcrechnung und Anrechnung der von dcn Handlungsgehilfen oder
Handlungslehrlingen zu leistenden Kraukenversicherlingsbeiträge und Ein-
trittsgeldcr (W 53a, 65 des ^kraukeuversicheruugsgesetzes);

6. die Ansprüche aus einer Vereinbarung, durch welche der Haudlungsgehilfe
oder Handlungslehrling für die Zeit nach Beendlgung des Dienst- oder
Lehrverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt wird.

§ 6. Durch die Zuständigkeit eines Kaufmannsgericksts wird die Zuständig-
keit der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen.

Vereinbarungeu, durch lvelche der Entscheiduug des Kaufinaunsgerichts künftige
Streitigkeiten, welche zu seiuer Zuständigkeit gehören, entzogen werden, sind nichtig.

tz 16 Abs. 1. Auf das Versahren vor den Kaufmaundgerichten fiuden die Vor-
schriften der W 26 bis 6l des Gewerbegcrichtsgesetzes mit dcr Mußgabc entsvrechende
Anwendung, daß die Berufung gegen die llrteile der Kuufinannsgerichte nur zu-
lässig ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes deu Bctrag von dreihundert
Mark übersteigt.

^ 17. Das Kaufmaunsgericht kann bei Streitigkeiten zwischen Kauflcuten
und Handlungsgehilfen oder Handlungslehrliugeu über die Bedinguugen der Fort-
setzungen oder Wiedcraufuahme des Dienü- oder Lehrverhältnifses als Einigungs-
amt angerufen werdeu. Auf die Zusammeusetzung und das Berfahren dcs Einigungs-
amts finden die Bestiunnungen der ^ 63 bis 73 des GewerbegerichtögesetzcS ent-
sprcchende Anwcndung.

18. Das Kaufmaunsgericht ist verpsiichtct, auf Ansuchen vou Staatsbehörden
oder des Vorstandes des Koinniunalverbaudcs, für welchcn es errichtet ist, Gut-
achten übcr Fragen abzugebeu, welche das kaufniännische Dienst- odcr Lehrver-
hältnis betreffen.

Das Kaufmannsgericht ist bcrechtigt, in den bezeichneten Fragen Anträge an
Behörden, an Vertretnngen von Koinniuualverbänden nnd an die gesetzgtbeud en
Körperschaftcu der Bundesstaatcn oder dcs Neichs zu richten.
 
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