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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0644
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584

Ortslrankenkasse Herdelberg.

Unter dieselbe sallen sämtliche unter 1—3 oben aufgeführten Personenklassen,
falls sie in hiefiger Stadt beschäftigt sind, und nicht einer Fa b rikkrankenkasse,
einer Jnnungskrankenkasse oder einer den Anforderungen des 8 75 des Kranken-
versicherungsgesetzes entsprechenden eingeschriebenen oder freien HilfS-
kasse als Mitglied angehören

Die gegen Gehalt oder Lohn (wozu auch Naturalbezüge gehören)
beschäftigten

hänslichen Dienftboten

wevden versichert durch die

Gemeindekrankenversicherung.

Die Ortskrankenkasse gewährt als Unterstützung:

1. Für die Dauer eines Jahres: Freie ärztliche Behandlung, freie Arznei
und bei Erwerbsunfähigkeit ein Krankengeld,

2. eine Wöchnerinnenunterstützung für die Dauer von 6 Wochen,

3. ein Sterbegeld.

Die Gemeindekrankenversicherung gewährt den Dienst-
boten und Volontären nur Anspruch auf freie ärztliche Behandlung, freie
Arznei oder freie Verpflegung im akademischen Krankenhause.

Das Recht zum Beitritt zur Ortskrankenkasse steht nach § 5
des Kassenstatuts neben anderen Personenklassen, besonders den in der sogen.
H a u s i n d u st r i e tätigen Personen sowie auch den Besitzern von Ge-
werbebetrieben und Handlungsgeschäften, zu, deren nicht
reduzierter Einkominensteucranschlag 2000 Mark nicht übersteigt.

3. Pflichten der Arbeitgeber (Dienstherrschaften) und
Folgen etwaiger Versäumnis derselben.

a) Der 8 49 des Krankenversich.'rungsgesctzes bestimmt:

„Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versichrungspflich-
tige Person, welch weder einer Betriebs-(Fabrik)-Krankenkasse (8 59),
Bau-Krankenkasse (8 69), Jnnungs-Krankenkasse (8 73), Knappschaftskasse
(§ 74) angehört, noch gemäß 8 75 von der Verpflichtung, der Gemeinde-
Krankenversicherung oder einer Orts-Kranlenkasse anzugehören, befreit ist,
spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumeldea
und spätestens am dritten Dage nach Becndigung derselben Wicder ab-
zumelden.

Veränderungen, durch welch während der Dauer der Beschäftigung die
Versichrungspflicht fnr solche Personen begründet wird, die der Versich-
rungspflicht auf Grund ihrcr Veschästigung bischr nicht unterlagen, sind
spätestens am dritten Tage nach ihrem Eintritt gleichfalls anzumelden."

Bei vorsätzlichr oder fahrlässiger Versäumung der Anmeldung ist der
Arbeitgeber nach 8 50 des Gesetzes verpflichtet, der Ortskrankenkasse oder
der Gemcindekranlenversichrung alle Aufwendungen zu crstatten, welch
dieselben auf Grund gesetzlichr odcr statutarischr Vorschr.ift in einem vor
der Anmeldung durch die nicht angemeldete Person veranlaßten Unter-
stützungsfalle gemacht haben. Autzerdem trifft den Säumigen nach 8 61
des Ge setzes e ine G eldstrafe bis z u 2 0 M a r k.

Die Meldestclle befindet sich für die O r t s k r a n k e n k a s s e sowie für
die G e m e i n d e k r a n k c n v e r s i ch e r n n g in der Bienenstr. 8.

!>) die 88 51—53, 53 .i, 55 nnd 50 des Gesetzes l>estimmen:

8 51. Die Beiträge zur Krankenvc'rsichrung entfallen l>ei verfichrungs-
pflichtigen Personen zn zlvei Dritieln anf diese, zu einem Drittel auf ihre
Arbeägel'er. Eintrittsgelder belasten nnr die Versichrten.

8 52. Die Arbeitgelx'r siud verpflichtet, die Beiträge nnd Eintrittsgclder,
lveläie' für die von ihnen beschästigten Personen znr Gemeinde-Krankenver-
sichrnng odcr zn eincr OrtS-Krankcnkasse zn entrichten sind, einznzahlen.
Dic Bciträgc sind an die (^eineiiide-Krankenversichrung, sosern nicht durch
 
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